1. Rechtsgrundlage und Begriffsbestimmungen 1.1. Rechtsgrundlage (1) Die Rechtsgrundlage für die vom Zollamt Österreich und den Zollorganen anzuwendende Beschränkung ist die Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 des Rates vom 27. Dezember 2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus. (2) Gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 gilt diese Verordnung: -im Gebiet der Union einschließlich ihres Luftraums (das sind die Hoheitsgebiete einschließlich des Luftraums der Mitgliedstaaten, in denen der Vertrag nach Maßgabe der im Vertrag festgelegten Bedingungen Anwendung findet), -an Bord der Luftfahrzeuge und Schiffe, die der Hoheitsgewalt der Mitgliedstaaten unterstehen, -für alle natürlichen Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen, innerhalb und außerhalb des Gebiets der Union, -für alle nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründete oder eingetragene juristische Personen, Vereinigungen oder Körperschaften, -für alle juristische Personen, Vereinigungen oder Körperschaften, die in der Gemeinschaft tätig sind. 1.2. Begriffsbestimmung Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Begriff 1."Gelder": finanzielle Vermögenswerte und Vorteile jeder Art, wie unter anderem: i)Bargeld, Schecks, Geldforderungen, Wechsel, Zahlungsanweisungen und andere Zahlungsmittel, ii)Einlagen bei Finanzinstituten oder anderen Einrichtungen, Guthaben auf Konten, Zahlungsansprüche und verbriefte Forderungen, iii)öffentlich und privat gehandelte Wertpapiere und Schuldtitel einschließlich Aktien und Anteile, Wertpapierzertifikate, Obligationen, Schuldscheine, Optionsscheine, Pfandbriefe und Derivate, iv)Zinserträge, Dividenden oder andere Einkünfte oder Wertzuwächse aus Vermögenswerten, v)Kredite, Rechte auf Verrechnung, Bürgschaften, Vertragserfüllungsgarantien oder andere finanzielle Ansprüche, vi)Akkreditive, Konnossemente, Übereignungsurkunden, vii)Dokumente zur Verbriefung von Anteilen an Fondsvermögen oder anderen Finanzressourcen. 2."Einfrieren von Geldern": die Verhinderung jeglicher Form der Verlagerung, des Transfers, der Veränderung und der Verwendung von Geldern sowie des Zugangs zu oder des Umgangs mit ihnen, die eine Änderung des Volumens, der Höhe, der Belegenheit, des Eigentums, des Besitzes, der Eigenschaften oder der Zweckbestimmung der Gelder oder eine sonstige Veränderung, die die Nutzung der Gelder einschließlich des Portfoliomanagements ermöglicht, bewirken würde. 3."wirtschaftliche Ressourcen": Vermögenswerte jeder Art - ob materiell oder immateriell, beweglich oder unbeweglich -, die keine Gelder sind, aber für den Erwerb von Geldern, Gütern oder Dienstleistungen verwendet werden können. Zu beachten ist, -dass es dabei unerheblich ist, ob es sich um körperliche oder nicht körperliche, bewegliche oder unbewegliche Waren handelt, daher ist zB auch Software oder elektrische Energie als wirtschaftliche Ressource anzusehen, da diese für den Erwerb von Finanzmitteln verwendet werden können; -dass die Definition "wirtschaftliche Ressourcen" somit nahezu alle Arten von Gütern umfasst und dass weder durch Ankäufe von gelisteten Personen, Einrichtungen oder Organisationen den Genannten Finanzmittel zufließen dürfen, noch durch Verkäufe an diese Personen wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden dürfen. Daraus ergibt sich ein generelles Ein-, Aus- und Durchfuhrverbot von Waren von den oder an die entsprechend gelisteten Personen. 4."Einfrieren von wirtschaftlichen Ressourcen": die Verhinderung der Verwendung wirtschaftlicher Ressourcen für jegliche Form der Beschaffung von Geldern, Gütern oder Dienstleistungen, wie unter anderem der Verkauf, die Vermietung oder die Verpfändung dieser Ressourcen. 5."terroristische Handlung": eine der folgenden vorsätzlichen Handlungen, die durch ihre Art oder durch ihren Kontext ein Land oder eine internationale Organisation ernsthaft schädigen kann und im innerstaatlichen Recht als Straftat definiert ist, wenn sie mit dem Ziel begangen wird, i)die Bevölkerung auf schwerwiegende Weise einzuschüchtern, ii)eine Regierung oder eine internationale Organisation unberechtigterweise zu einem Tun oder Unterlassen zu zwingen, oder iii)die politischen, verfassungsrechtlichen, wirtschaftlichen oder sozialen Grundstrukturen eines Landes oder einer internationalen Organisation ernsthaft zu destabilisieren oder zu zerstören: a)Anschläge auf das Leben einer Person, die zum Tode führen können, b)Anschläge auf die körperliche Unversehrtheit einer Person, c)Entführung oder Geiselnahme, d)weitreichende Zerstörungen an einer Regierungseinrichtung oder einer öffentlichen Einrichtung, einem Verkehrssystem, einer Infrastruktur, einschließlich an einem Informatiksystem, einer festen Plattform, die sich auf dem Festlandsockel befindet, einem allgemein zugänglichen Ort oder einem Privateigentum, die Menschenleben gefährden oder zu erheblichen wirtschaftlichen Verlusten führen können, e)Kapern von Luft- und Wasserfahrzeugen oder von anderen öffentlichen Verkehrsmitteln oder Güterverkehrsmitteln, f)Herstellung, Besitz, Erwerb, Beförderung oder Bereitstellung oder Verwendung von Sprengstoffen oder Schusswaffen, einschließlich chemischer Waffen, biologischer Waffen, radiologischer Waffen oder Kernwaffen, sowie Forschung und Entwicklung in Bezug auf chemische, biologische oder radiologische Waffen oder Kernwaffen, g)Freisetzung gefährlicher Stoffe oder Herbeiführen eines Brandes, einer Explosion oder einer Überschwemmung, wenn dadurch das Leben von Menschen in Gefahr gebracht wird, h)Manipulation oder Störung der Versorgung mit Wasser, Strom oder anderen lebenswichtigen natürlichen Ressourcen, wenn dadurch das Leben von Menschen in Gefahr gebracht wird, i)Drohung mit der Begehung einer der unter den Buchstaben a bis h genannten Straftaten, j)Anführen einer terroristischen Vereinigung, k)Beteiligung an den Aktivitäten einer terroristischen Vereinigung einschließlich durch Bereitstellung von Informationen oder materiellen Mitteln oder durch jegliche Art der Finanzierung ihrer Aktivitäten in dem Wissen, dass diese Beteiligung zu den kriminellen Aktivitäten der Gruppe beiträgt; l)Rechtswidriger Systemeingriff oder Drohung mit einem rechtswidrigen Systemeingriff gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2013/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (*) in Fällen, in denen Artikel 9 Absatz 3 oder Artikel 9 Absatz 4 Buchstabe b oder c dieser Richtlinie Anwendung findet, und rechtswidriger Eingriff in Daten oder Drohung mit einem rechtswidrigen Eingriff in Daten gemäß Artikel 5 dieser Richtlinie in Fällen, in denen Artikel 9 Absatz 4 Buchstabe c dieser Richtlinie Anwendung findet. (*) Richtlinie 2013/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. August 2013 über Angriffe auf Informationssysteme und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2005/222/JI des Rates (ABl. L 218 vom 14.8.2013, S. 8) 1.3. Voranfrage Die Bestimmungen zur Voranfrage und über die Verwendung des Dokuments sind der Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 8. zu entnehmen. 2. Ausfuhr 2.1. Allgemeines Die Ausfuhr aller Gelder und wirtschaftlicher Ressourcen, die im Eigentum oder Besitz der im Anhang II und III der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 aufgeführten natürlichen oder juristischen Person, Vereinigungen oder Körperschaften sind, werden eingefroren. 2.2. Ausfuhrverbot (1) Gemäß Art. 2 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 dürfen den in den Anhängen II oder III der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 angeführten natürlichen oder juristischen Personen, Vereinigungen oder Körperschaften weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen. (2) Die Ausfuhr von sämtlichen Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen an die in den Anhängen II oder III der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 genannten Personen, Vereinigungen oder Körperschaften ist grundsätzlich verboten. (3) Wenn die umfassten natürlichen oder juristischen Personen, Vereinigungen oder Körperschaften betroffen sind, besteht daher ein Ausfuhrverbot für alle Güter, außer jenen des Abschnitts 2.3. (4) Gemäß Art. 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 ist es untersagt, wissentlich oder vorsätzlich an Aktivitäten teilzunehmen, mit denen die Umgehung des Ausfuhrverbots bezweckt oder bewirkt wird. 2.3. Ausfuhr mit Ausfuhrgenehmigung (1) Gemäß Art. 2a der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 können die zuständigen Behörden unter bestimmten Bedingungen die Bereitstellung sämtlicher Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass die betreffenden Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen a)für die Befriedigung der Grundbedürfnisse der in den Anhängen II und III der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Vereinigungen oder Körperschaften und der unterhaltsberechtigten Familienangehörigen solcher natürlicher Personen, unter anderem für die Bezahlung von Nahrungsmitteln, Mieten oder Hypotheken, Medikamenten und medizinischer Behandlung, Steuern, Versicherungsprämien und Gebühren öffentlicher Versorgungseinrichtungen, erforderlich sind; b)ausschließlich für die Bezahlung angemessener Honorare und die Rückerstattung von Ausgaben im Zusammenhang mit der Erbringung juristischer Dienstleistungen bestimmt sind; c)ausschließlich für die Bezahlung von Gebühren oder Dienstleistungskosten für die routinemäßige Verwahrung oder Verwaltung eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen bestimmt sind; d)zur Deckung außerordentlicher Ausgaben notwendig sind, sofern die zuständige Behörde den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten und der Kommission mindestens zwei Wochen vor Erteilung der Genehmigung die Gründe mitgeteilt hat, aus denen ihres Erachtens eine Sondergenehmigung erteilt werden sollte, oder e)auf Konten oder von Konten einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder einer internationalen Organisation überwiesen werden, die Immunität nach dem Völkerrecht genießt, soweit diese Zahlungen für amtliche Zwecke dieser diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder internationalen Organisation bestimmt sind. (2) Gemäß Artikel 6 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 können die zuständigen Behörden unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen oder die Zurverfügungstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass die Bereitstellung dieser Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen erforderlich ist, um die rasche Erbringung humanitärer Hilfe zu gewährleisten oder andere Tätigkeiten zur Deckung grundlegender menschlicher Bedürfnisse zu unterstützen. (3) In ACCS ist dazu der Dokumentenartencode C052 ("Ausfuhrgenehmigung für Waren und Technologien, die Einschränkungen unterliegen") zu verwenden - außerdem ist die Nummer der Ausfuhrgenehmigung anzuführen, und zwar im Format nach Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 4.6.3. 2.4. Ausnahmen vom Ausfuhrverbot 2.4.1. Ausfuhr an andere als im Anhang angeführte Personen, Einrichtungen, Vereinigungen oder Körperschaften Güter, die anderen als im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Vereinigungen oder Körperschaften zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen, unterliegen keinen Einschränkungen nach Abschnitt 2. 2.4.2. Ausfuhr zum persönlichen Ge- oder Verbrauch (1) Güter, die ausschließlich dem persönlichen Ge- oder Verbrauch dienen, gelten nicht als wirtschaftliche Ressourcen im Sinne der Verordnung und sind daher vom Ausfuhrverbot ausgenommen. (2) Nach Art, Beschaffenheit und Menge der Güter dürfen jedoch keine Bedenken gegen die zwingend einzuhaltende Voraussetzung "Ausschließlich zum persönlichen Gebrauch oder Verbrauch bestimmt" bestehen. 2.4.3. Ausfuhr zum Zwecke der humanitären Hilfe (1) Gemäß Artikel 6 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 findet bis zum 22. Februar 2027 das Ausfuhrverbot keine Anwendung auf die Bereitstellung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen, die notwendig sind, um die rasche Erbringung humanitärer Hilfe zu gewährleisten oder andere Tätigkeiten zur Deckung grundlegender menschlicher Bedürfnisse zu unterstützen, wenn die Hilfe bzw. die anderen Tätigkeiten durchgeführt werden von a)den Vereinten Nationen (VN), einschließlich ihrer Programme, Fonds und sonstigen Einrichtungen und Stellen, sowie ihren Sonderorganisationen und verwandten Organisationen, b)internationalen Organisationen, c)humanitäre Hilfe leistenden Organisationen mit Beobachterstatus in der Generalversammlung der VN und Mitgliedern dieser Organisationen, d)bilateral oder multilateral finanzierten nichtstaatlichen Organisationen, die sich an Plänen der VN für humanitäre Maßnahmen, Plänen der VN für Flüchtlingshilfemaßnahmen oder anderen Appellen der VN oder an vom Amt der VN für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten koordinierten humanitären ,Clustern' beteiligen e)Organisationen und Agenturen, denen die Union das Zertifikat für humanitäre Partnerschaft erteilt hat oder die von einem Mitgliedstaat nach nationalen Verfahren zertifiziert oder anerkannt sind, f)spezialisierten Agenturen der Mitgliedstaaten, g)Beschäftigten, Zuschussempfängern, Tochtergesellschaften oder Durchführungspartnern der unter den Buchstaben a bis f genannten Einrichtungen, während und soweit sie in dieser Eigenschaft tätig sind. (2) In der Ausfuhranmeldung muss der Ausführer erklären, dass für die Ausfuhrgüter die Ausnahme in Anspruch genommen wird. In ACCS ist dazu der Dokumentenartencode "Y921" ("Von dem Verbot ausgenommene Waren") zu verwenden. 3. Einfuhr von Gütern und Technologien Derzeit keine Maßnahme. 4. Durchfuhr von Gütern und Technologien Den in den Anhängen II und III der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Vereinigungen oder Körperschaften dürfen weder direkt noch indirekt wirtschaftliche Ressourcen (der Begriff umfasst alle Güter) zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen. Wenn die umfassten natürlichen oder juristischen Personen, Vereinigungen oder Körperschaften betroffen werden, besteht daher ein Durchfuhrverbot für alle Güter, außer jenen des Abschnitts 2.3. Die Überwachung des Durchfuhrverbots erfolgt in jenen Fällen, in denen das Ausfuhrverfahren bei einer österreichischen Zollstelle erfolgt, nach den Vorgaben des Abschnitts 2. 5. Strafbestimmungen 5.1. Außenwirtschaftsgesetz 2011 Bei der Feststellung von Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen sind die Strafbestimmungen der §§ 79, 83 und 84 AußWG 2011 anzuwenden und entsprechend dazu Anzeige zu erstatten (siehe dazu die Arbeitsrichtlinie AH-1130). Anlage 1 Liste der zuständigen Behörden und Anschrift für Mitteilungen an die Kommission BELGIEN https://diplomatie.belgium.be/en/policy/policy_areas/peace_and_security/sanctions BULGARIEN https://www.mfa.bg/en/EU-sanctions TSCHECHIEN https://www.fau.gov.cz/en/site-map/international-sanctions DÄNEMARK https://um.dk/udenrigspolitik/sanktioner/ansvarlige-myndigheder DEUTSCHLAND https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Artikel/Aussenwirtschaft/embargos-aussenwirtschaftsrecht.html ESTLAND https://vm.ee/sanktsioonid-ekspordi-ja-relvastuskontroll/rahvusvahelised-sanktsioonid IRLAND https://www.ireland.ie/en/eu/restrictive-measures-sanctions/ GRIECHENLAND https://www.mfa.gr/en/foreign-policy/global-issues/international-sanctions/ SPANIEN https://www.exteriores.gob.es/es/PoliticaExterior/Paginas/SancionesInternacionales.aspx FRANKREICH http://www.diplomatie.gouv.fr/fr/autorites-sanctions/ KROATIEN https://mvep.gov.hr/vanjska-politika/medjunarodne-mjere-ogranicavanja/22955 ITALIEN https://www.esteri.it/it/politica-estera-e-cooperazione-allo-sviluppo/politica_europea/misure_deroghe/ ZYPERN https://mfa.gov.cy/themes/ LETTLAND https://www.fid.gov.lv/en LITAUEN https://www.urm.lt/en/lithuania-in-the-region-and-the-world/lithuanias-security-policy/international-sanctions/997 LUXEMBURG https://maee.gouvernement.lu/fr/directions-du-ministere/affaires-europeennes/organisations-economiques-int/mesures-restrictives.html UNGARN https://kormany.hu/kulgazdasagi-es-kulugyminiszterium/ensz-eu-szankcios-tajekoztato ΜΑLTA https://smb.gov.mt/ NIEDERLANDE https://www.rijksoverheid.nl/onderwerpen/internationale-sancties ÖSTERREICH https://www.bmeia.gv.at/themen/aussenpolitik/europa/eu-sanktionen-nationale-behoerden/ POLEN https://www.gov.pl/web/dyplomacja/sankcje-miedzynarodowe https://www.gov.pl/web/diplomacy/international-sanctions PORTUGAL https://portaldiplomatico.mne.gov.pt/politica-externa/medidas-restritivas RUMÄNIEN http://www.mae.ro/node/1548 SLOWENIEN http://www.mzz.gov.si/si/omejevalni_ukrepi SLOWAKEI https://www.mzv.sk/europske_zalezitosti/europske_politiky-sankcie_eu FINNLAND https://um.fi/pakotteet SCHWEDEN https://www.regeringen.se/sanktioner Anschrift für Mitteilungen an die Europäische Kommission: Europäische Kommission Generaldirektion Finanzstabilität, Finanzdienstleistungen und Kapitalmarktunion (GD FISMA) Rue de Spa 2/Spastraat 2 1049 Bruxelles/Brussel BELGIQUE/BELGIË E-Mail: [email protected]
