0. Definition Für die Zwecke der Definition des Begriffs Ursprungszeugnis, den Nachweis der Ursprungseigenschaft und die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen gelten die Bestimmungen der VO (EU) Nr. 1063/2010 vom 23. November 2010 mit Ausnahme der Artikel 68 bis 71, Artikel 90 bis 97i und Artikel 97j Absatz 2. Aus Vereinfachungsgründen und zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen gelten daher grundsätzlich die Bestimmungen der Arbeitsrichtlinie UP-3500, sofern in dieser Arbeitsrichtlinie nichts anderes vorgesehen ist. 1. Anwendungsbereich Die Europäische Union gewährt Pakistan auf Grund der Flutkatastrophe 2010 besondere autonome Handelspräferenzen für bestimmte Zollpositionen. Diese Handelspräferenzen werden entweder als Zollbefreiungen (Waren des Anhangs I der VO (EU) Nr. 1029/2012) oder als Zollkontingente (Waren des Anhangs II der VO (EU) Nr. 1029/2012) für Einfuhren in die Europäische Union bis zum 31. Dezember 2013 gewährt. Die Gewährung von Zollbegünstigungen für Pakistan im Rahmen des allgemeinen Präferenzsystems gilt davon unabhängig. 1.1. Räumlicher Anwendungsbereich Für diese besonderen Zollpräferenzen ist die Kumulierung (zB regionale Kumulierung mit Ländern der Gruppe III) mit Ausnahme von Vormaterialien der Europäischen Union nicht zulässig. 1.2. Zeitlicher Anwendungsbereich Für vor dem 15. November 2012 versandte Sendungen ist die Verordnung nicht anzuwenden. Daraus ergibt sich, dass nur Präferenzursprungsnachweise anzuerkennen sind, deren Ausstellungsdatum am 15. November 2012 oder später ist. 2. Voraussetzungen für die Anwendung der Präferenzzölle 2.1. Allgemeine Voraussetzungen Auf eine Ware können die besonderen Präferenzzölle nur angewendet werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: 1. Die Ware muss von der VO (EU) Nr. 1029/2012 erfasst sein, 2. die Ware muss ein "Ursprungserzeugnis" Pakistans sein im Sinne der Ursprungsregelung für das APS (UP-3500), 3. die Erfüllung der genannten Voraussetzungen muss durch die Vorlage eines ordnungsgemäßen Präferenznachweises belegt werden (siehe Abschnitt 7.). 2.2. Präferenzzölle Für die Waren der Anhänge I und II der VO (EU) Nr. 1029/2012 wird die Zollfreiheit gewährt. Wenn für Waren des Anhangs II der VO (EU) Nr. 1029/2012 das Kontingent bereits erschöpft ist, so sind die entsprechenden Präferenzzölle des allgemeinen Präferenzsystems anzuwenden. 3. Warenkreis Der Warenkreis ist in den Anhängen I und II der VO (EU) Nr. 1029/2012 festgelegt.
