2A. Ausfuhr 2A.1. Allgemeines (1) Gemäß Art. 2 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 und der Verordnung (EU) 2016/1686 werden sämtliche Gelder und wirtschaftliche Ressourcen, die im Eigentum oder Besitz von in Anhang I und Anhang IA der Verordnungen aufgeführten natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung sind, eingefroren. (2) Gemäß Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 und Art 11 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/1686 ist die wissentliche und beabsichtigte Beteiligung an Tätigkeiten, deren Ziel oder Folge direkt oder indirekt die Umgehung des Verbots ist, untersagt. 2A.2. Ausfuhrverbot (1) Gemäß Art. 2 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 und der Verordnung (EU) 2016/1686 dürfen den im Anhang I und Anhang IA der Verordnungen aufgeführten natürlichen und juristischen Personen, Organisationen, Einrichtungen und Vereinigungen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen. (2) Es besteht somit ein Ausfuhrverbot für all jene Güter (ausgenommen jene des Abschnitts 2A.4.), die an die im Anhang I und Anhang IA der Verordnungen aufgeführten natürlichen und juristischen Personen, Organisationen, Einrichtungen oder Vereinigungen versendet/ausgeführt werden sollen. 2A.3. Ausfuhr von wirtschaftlichen Ressourcen mit Ausfuhrgenehmigung oder Freigabe von Geldern (1) Das Verbot nach Abschnitt 2A.2. gilt nicht für bestimmte eingeschränkte Zwecke. In diesen Fällen kann die Bereitstellung wirtschaftlicher Ressourcen durch die zuständige Behörde genehmigt werden. (2) In diesem Fall ist bei der Ausfuhr von Gütern an eine im Anhang I oder Anhang IA der Verordnungen angeführte Person durch den Ausführer nachzuweisen, dass dafür eine gültige Ausfuhrgenehmigung vorliegt. (3) In ACCS ist dazu der Dokumentenartencode N941 ("Embargogenehmigung") zu verwenden - außerdem ist die Nummer der Ausfuhrgenehmigung anzuführen, und zwar im Format nach der Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 4.6.3.. 2A.4. Ausnahmen 2A.4.1. Ausfuhr an andere als die im Anhang I und Anhang IA der Verordnungen aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen, Einrichtungen und Vereinigungen Güter, die an anderen als im Anhang I oder Anhang IA der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 und der Verordnung (EU) 2016/1686 aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen, unterliegen keinen Einschränkungen nach der Maßnahme des Abschnitts 2A. 2A.4.2. Ausfuhr von der Maßnahme nicht umfasster Güter 2A.4.2.1. Nicht gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur (1) Güter aus Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die nicht mit der Maßnahme gekennzeichnet sind, werden bei der Zollabfertigung - wenn keine anderen spezifischen Informationen vorliegen (zB Mitteilung über Genehmigungspflicht in besonderen Fällen) - als nicht der Maßnahme unterliegend angesehen. (2) Die zu Grunde liegenden Rechtsvorschriften über Verbote, Genehmigungspflichten, Strafsanktionen bei Nichteinhaltung der Vorschriften usw. werden dadurch aber in keiner Weise berührt. 2A.4.2.2. Gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur (1) Bei Güter aus Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die mit der Maßnahme gekennzeichnet sind, jedoch nicht den Beschreibungen in den Fußnoten entsprechen, muss der Ausführer diesfall in der Ausfuhranmeldung erklären, dass die Ausfuhrgüter nicht der Maßnahme unterliegen. (2) In ACCS ist dazu der Dokumentenartencode Y920 ("Andere Waren als in den an die Maßnahme verknüpften Fußnoten aufgeführt") zu verwenden. 2A.4.3. Ausfuhr zum persönlichen Ge- oder Verbrauch (1) Güter, die ausschließlich zum persönlichen Ge- oder Verbrauch dienen, gelten nicht als wirtschaftliche Ressourcen im Sinne der Verordnung und sind daher vom Ausfuhrverbot ausgenommen. Sendungen mit solchen Inhalten dürfen ohne Genehmigung an den Empfänger ausgeführt werden. (2) Nach Art, Beschaffenheit und Menge der Güter dürfen jedoch keine Bedenken gegen die zwingend einzuhaltende Voraussetzung "Ausschließlich zum persönlichen Gebrauch oder Verbrauch bestimmt" bestehen. 2A.4.4. Ausfuhr von Gütern zum Zwecke der humanitären Hilfe (1) Gemäß Artikel 2 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 gilt das Ausfuhrverbot gemäß Abschnitt 2A.2. nicht für die Zurverfügungstellung wirtschaftlicher Ressourcen oder Gelder, die erforderlich sind, um die rasche Bereitstellung dringend benötigter humanitärer Hilfe durch die Vereinten Nationen, ihre Sonderorganisationen oder Programme, humanitäre Hilfe gewährende humanitäre Organisationen mit Beobachterstatus bei der Generalversammlung der Vereinten Nationen und ihre Durchführungspartner, einschließlich bilateral oder multilateral finanzierter Nichtregierungsorganisationen beteiligt sind, zu gewährleisten. (2) In der Ausfuhranmeldung muss der Ausführer diesfalls erklären, dass für die Ausfuhrgüter diese Ausnahmebestimmung in Anspruch genommen wird und die Voraussetzungen dafür gegeben sind. (3) In ACCS ist dazu der Dokumentenartencode Y921 ("Von dem Verbot ausgenommene Waren") zu verwenden.
