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Arbeitsrichtlinie Republik Korea (UP-5100)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 09.11.2011 · Quelle: Findok

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0. Definitionen Diese Besonderen Bestimmungen für den "Präferenzursprung" betreffen den Warenverkehr mit der Republik Korea, nachstehend Korea genannt. Am 6. Oktober 2010 wurde das Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits unterzeichnet. Es wird ab 1. Juli 2011 vorläufig angewendet. Aus Vereinfachungsgründen und zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen gelten hierfür grundsätzlich die Gemeinsamen Bestimmungen = UP-3000, sofern in dieser Arbeitsrichtlinie nichts anderes vorgesehen ist. Zur besseren Übersicht sind die Besonderen Bestimmungen nicht fortlaufend nummeriert, sondern erhalten die gleiche Nummerierung wie die entsprechenden Gemeinsamen Bestimmungen unter UP-3000. Der Aufbau und die allgemeinen Bestimmungen des Ursprungsprotokolls weichen in einigen Fällen von jenen der Ursprungsprotokolle der PanEuroMed-Abkommen ab. Neue Bestimmungen sind vor allem in den Listenregeln bzw. auch in Anhang I Beschluss 2011/265/EU, ABl. Nr. L 127 vom 14.05.2011 S. 1355 (Einleitende Bemerkungen zu den Listenregeln) enthalten. Besonders hingewiesen wird auch auf das Bestehen von Einfuhrkontingenten, welche bei Anwendung spezifischer Ursprungsregeln durch Korea zur Geltung kommen. Die diesbezüglichen Regelungen finden sich in Abschnitt 4.2.4.1., Abschnitt 7.2. sowie Abschnitt 7.7. und sind unbedingt zu beachten. In Ergänzung von UP-3000 bedeuten für die Zwecke dieser Besonderen Bestimmungen sowie für die Anwendung der UP-3000 die Begriffe: 1) "Zollpräferenzmaßnahmen" bzw. "Abkommen" das zwischen der Europäischen Union (EU) und Korea abgeschlossene Freihandelsabkommen (Beschluss des Rates vom 16. September 2010 über die Unterzeichnung - im Namen der Europäischen Union - und vorläufige Anwendung des Freihandelsabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits), auf Grund dessen Zollpräferenzen vorgesehen sind; 2) "Präferenzzone" das Gebiet der Europäischen Union und Koreas; 3) "Präferenzzollsatz" den Zollfrei-Satz bzw. den ermäßigten Zollsatz, der sich aus dem Freihandelsabkommen (unter 1 genannten Abkommen) für Ursprungserzeugnisse ergibt; 4) "Ursprungsregeln" die im Protokoll über die Bestimmungen des Begriffs "Erzeugnisse mit Ursprung in" oder "Ursprungserzeugnisse" und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen samt Anhängen des Abkommens festgelegten Voraussetzungen für den Erwerb des Warenursprungs. 1. Anwendungsbereich Der präferenzbegünstigte Warenverkehr findet nur auf Ursprungserzeugnisse der EU oder Koreas Anwendung. Der räumliche Anwendungsbereich des Abkommens umfasst einerseits das Gebiet der EU und das Gebiet Koreas andererseits. 2. Anwendung der Zollpräferenzmaßnahmen 2.1. Allgemeine Voraussetzungen Auf eine Ware können die Zollpräferenzmaßnahmen nur angewendet werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: 1) die Ware muss vom Abkommen erfasst sein (Abschnitt 3); 2) die Ware muss ein Ursprungserzeugnis im Sinne der Ursprungsregeln dieses Abkommens sein (Abschnitt 4); 3) die Ware muss zwischen der EU und Korea direkt befördert worden sein (Abschnitt 5); 4) die Erfüllung der Voraussetzungen 2) und 3) muss durch die Vorlage eines ordnungsgemäßen Präferenznachweises belegt werden (Abschnitt 7). 2.2. Waren mit EU-Ursprung Für Ursprungserzeugnisse der EU wird bei der Wiedereinfuhr grundsätzlich keine Zollpräferenz gewährt. 2.3. Übergangsbestimmungen für Durchgangs- und Lagerwaren Waren, die die Bestimmungen des Ursprungsprotokolls erfüllen und die sich bei Inkrafttreten dieses Abkommens im Durchgangsverkehr in den Vertragsparteien, in vorübergehender Verwahrung in einem Zolllager oder in einer Freizone befinden, können die Begünstigungen dieses Abkommens erhalten, sofern den Zollbehörden der einführenden Vertragspartei binnen 12 Monaten nach dem Zeitpunkt der vorläufigen Anwendung ein nachträglich ausgestellter Ursprungsnachweis sowie Unterlagen zum Nachweis der unmittelbaren Beförderung nach Artikel 13 Beschluss 2011/265/EU, ABl. Nr. L 127 vom 14.05.2011 S. 1349 vorgelegt werden. 3. Warenkreis Der Zollabbau für die EU und für Korea ist im Abkommen in Anhang 2-A Beschluss 2011/265/EU, ABl. Nr. L 127 vom 14.05.2011 S. 83 geregelt. Der Basiszollsatz für die schrittweisen Zollsenkungen ist der im Stufenplan in Anhang 2-A genannte Satz. Aus der Spalte Zollabbaustufe geht hervor, in welchen Schritten ein Zollsatz abgebaut wird bzw. welche Kontingente seitens Koreas bestehen. Im Anhang 2-A sind sowohl die gewerblichen Waren als auch die landwirtschaftlichen Erzeugnisse enthalten. In Anlage 2-A-1 Beschluss 2011/265/EU, ABl. Nr. L 127 vom 14.05.2011 S. 1124 sind besondere Bestimmungen für Einfuhrkontingente Koreas enthalten. In Anlage 2-A-2 Beschluss 2011/265/EU, ABl. Nr. L 127 vom 14.05.2011 S. 1132 sind besondere Einfuhrmaßnahmen der EU enthalten. 4. Ursprungserzeugnisse 4.1. Rechtsgrundlagen Die besonderen Vorschriften über den Ursprung von Waren in der Präferenzzone sind im Protokoll über die Bestimmungen des Begriffs "Erzeugnisse mit Ursprung in" oder "Ursprungserzeugnisse" und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen samt Anhängen und Gemeinsamen Erklärungen des Abkommens enthalten (siehe auch Abschnitt 11). Weiters wird auf die Erläuterungen (Beschluss 2011/265/EU, ABl. Nr. L 127 vom 14.05.2011 S. 1414) zum Ursprungsprotokoll des Abkommens EU-Korea hingewiesen. Sie wurden von der EU und Korea gemeinsam beschlossen und dienen als Instrument zur Erleichterung der einheitlichen Anwendung der vorgenannten Rechtsbestimmungen durch beide Vertragspartner. 4.1.2. Begriffsbestimmungen Für die Zwecke dieses Protokolls gelten folgende Begriffsbestimmungen: a) Herstellen ist jede Be- oder Verarbeitung einschließlich Anbau, Fischerei, Aufzucht, Jagd, Zusammenbau oder besonderer Behandlungen; Gemäß Punkt 1 der Erläuterungen zum Ursprungsprotokoll umfasst der Begriff Herstellen auch Ernten, Fangen, Erzeugen, Züchten und Zerlegen. b) Vormaterial sind jegliche Zutaten, Rohstoffe, Komponenten oder Teile usw., die beim Herstellen eines Erzeugnisses verwendet werden; c) Erzeugnis ist die hergestellte Ware, auch wenn sie zur späteren Verwendung als Vormaterial in einem anderen Herstellungsvorgang bestimmt ist; d) Waren sind Vormaterialen oder Erzeugnisse; e) Zollwert ist der Wert, der nach dem Übereinkommen über den Zollwert festgelegt wird; f) Ab-Werk-Preis ist der Preis des Erzeugnisses ab Werk, der dem Hersteller in einer Vertragspartei gezahlt wird oder zu zahlen ist, in dessen Unternehmen die letzte Be- oder Verarbeitung durchgeführt worden ist, sofern dieser Preis den Wert aller verwendeten Vormaterialien umfasst, abzüglich aller inländischen Abgaben, die erstattet werden oder erstattet werden sollten, wenn das hergestellte Erzeugnis ausgeführt wird; g) Wert der Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft ist der Zollwert der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft zum Zeitpunkt der Einfuhr oder, wenn dieser nicht bekannt ist und nicht festgestellt werden kann, der erste feststellbare Preis, der in der EU-Vertragspartei oder in Korea für die Vormaterialien gezahlt wird; Gemäß Punkt 2 der Erläuterungen zum Ursprungsprotokoll bedeutet der Begriff feststellbare "nach dem Übereinkommen über den Zollwert ermittelt". h) Wert der Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft ist der Wert dieser Vormaterialien nach Buchstabe g, der sinngemäß anzuwenden ist; i) Kapitel, Positionen und Unterpositionen sind die Kapitel (zweistellige Codes), Positionen (vierstellige Codes) und die Unterpositionen (sechsstellige Codes) der Nomenklatur des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Codierung der Waren (in diesem Protokoll als "Harmonisiertes System" oder "HS" bezeichnet); j) Einreihen ist die Einreihung von Erzeugnissen oder Vormaterialien in ein bestimmtes Kapitel, eine bestimmte Position oder Unterposition; k) Sendung sind Erzeugnisse, die entweder gleichzeitig von einem Ausführer an einen Empfänger oder mit einem einzigen Frachtpapier oder - bei Fehlen eines solchen Papiers - mit einer einzigen Rechnung vom Ausführer an den Empfänger versandt werden; l) HS ist das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren in seiner geltenden Fassung, einschließlich der allgemeinen Vorschriften und Anmerkungen; und m) Gebiete sind die Gebiete einschließlich der Küstenmeere. 4.2. Autonomer Ursprung 4.2.3. Vollständige Erzeugung Für die Zwecke des Artikels 2 Buchstabe a Beschluss 2011/265/EU, ABl. Nr. L 127 vom 14.05.2011 S. 1346 gelten als vollständig in einer Vertragspartei gewonnen oder hergestellt: a) im Gebiet einer Vertragspartei aus dem Boden oder dem Meeresgrund gewonnene mineralische Erzeugnisse; b) dort angebaute und geerntete pflanzliche Erzeugnisse; c) dort geborene oder geschlüpfte und dort aufgezogene lebende Tiere; d) Erzeugnisse von dort aufgezogenen lebenden Tieren; e) i) im Landgebiet einer Vertragspartei durch Jagd oder in Fallen erzielte Beute und in den Binnengewässern oder im Küstenmeer einer Vertragspartei erzielte Fischfänge; ii) Erzeugnisse der Aquakultur, sofern die Fische, Krebstiere und Weichtiere dort geschlüpft sind und dort aufgezogen wurden; f) Erzeugnisse der Seefischerei und andere von eigenen Schiffen außerhalb der Küstenmeere einer Vertragspartei aus dem Meer gewonnene Erzeugnisse; g) Erzeugnisse, die an Bord eigener Fabrikschiffe ausschließlich aus den unter Buchstabe f genannten Erzeugnissen hergestellt werden; h) aus dem Meeresboden oder Meeresuntergrund außerhalb der Küstenmeere einer Vertragspartei gewonnene Erzeugnisse, sofern eine Vertragspartei zum Zwecke der Nutzbarmachung Rechte über diesen Teil des Meeresbodens oder Meeresuntergrunds ausübt; i) dort gesammelte Altwaren, die nur zur Gewinnung von Rohstoffen oder als Abfall verwendet werden können; j) bei der dort ausgeübten Produktionstätigkeit oder Verarbeitung anfallende Abfälle; oder k) in einer Vertragspartei ausschließlich aus den in diesem Absatz genannten Erzeugnissen hergestellte Erzeugnisse. 4.2.3.1. Ihre Schiffe Der Begriff "eigene Schiffe" und "eigene Fabrikschiffe" ist nur anwendbar auf Schiffe, die in einem Mitgliedstaat oder in Korea ins Schiffsregister eingetragen sind, die die Flagge eines Mitgliedstaats oder Koreas führen, und die eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen die mindestens zur Hälfte Eigentum von Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten oder Koreas sind oder im Eigentum einer Gesellschaft, - deren Hauptsitz oder Hauptniederlassung in einem Mitgliedstaat oder in Korea gelegen ist und - die mindestens zur Hälfte Eigentum eines Mitgliedstaates oder Koreas, von öffentlichen Einrichtungen eines Mitgliedstaates oder Koreas oder von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates oder Koreas sind. 4.2.4. Ausreichende Be- oder Verarbeitung 4.2.4.1. Systeme der Ursprungslisten Das Ursprungsprotokoll enthält eine umfassende Ursprungsliste mit alternativen Wertkriterien im Sinne der Arbeitsrichtlinie UP-3000 Abschnitt 4.2.4.1. (Punkt 2). Die Be- oder Verarbeitungsvorgänge, die an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden müssen, damit eine Ware die Ursprungseigenschaft erhalten kann ("Listenregeln"), sind in zwei Listen (Anhang II Beschluss 2011/265/EU, ABl. Nr. L 127 vom 14.05.2011 S. 1359 und Anhang II(a) Beschluss 2011/265/EU, ABl. Nr. L 127 vom 14.05.2011 S. 1408) aufgeteilt. Anhang II enthält für sämtliche Waren die geltenden Ursprungsregeln. Allerdings werden diese bei einigen Warenpositionen auf Kontingentbasis durch leichtere Ursprungsregeln, die aber nur für Korea gelten, verdrängt. Letztere sind in Anhang II(a) geregelt. Abweichungen von den im Rahmen von zB PanEuroMed gewohnten Listenregeln bestehen aber nicht nur im Zusammenhang mit diesen leichteren Ursprungsregeln, sondern auch bei einer Reihe von Regeln der Anhang II. Anhang II(a) enthält die oa. nur für Korea geltenden leichteren Ursprungsregeln. Von solchen Regeln sind folgende Positionen bzw. Nummern betroffen: ex 1604 20, ex 1905 90, 2402 20, 5204, 5205, 5206, 5207, 5408, 5508, 5509, 5510, 5511. Einfuhrkontingente bei Anwendung bestimmter Ursprungsregeln: Die Zollkontingente, die die EU auf Ausfuhren aus Korea anwendet, werden im Windhundverfahren verteilt. Um aber das Kontingent letztlich in Anspruch nehmen zu können, muss der Einführer in der EU über den entsprechenden Ursprungsnachweis verfügen, aus dem hervorgeht, dass die Ware den spezifischen, im Rahmen der Kontingente festgelegten Ursprungsregeln entspricht. Bei der Einfuhr derartiger Waren aus Korea muss daher der speziellen Vermerk auf der Ursprungserklärung auf der Rechnung aufscheinen; siehe dazu Abschnitt 7.7. bzw. Abschnitt 7.2. Wird die Ausnahmeregelung für Surimizubereitungen (ex 1604 20) in Anspruch genommen, so muss ein Nachweis beiliegen, dass die Surimizubereitung mindestens einen Fischanteil von 40 GHT aufweist und dass die Hauptzutat der Surimigrundlage Fisch der Art "Pazifischer Pollack" (theragra Chalcogramma) ist. Wird die Ausnahmeregelung für gefärbte Gewebe (5408 22 und 5408 32) in Anspruch genommen, so muss ein Nachweis beiliegen, dass der Wert des verwendeten ungefärbten Gewebes 50 vH des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet (Amtsblatt der EU, ABl. Nr. L 127 vom 14.05.2011 S. 1408 und 1409 und ABl. Nr. L 283 vom 29.10.2011). 4.2.4.3. Vormaterialien Werden Vormaterialien ohne Ursprung und Vormaterialien mit Ursprung verarbeitet und entsteht dadurch ein neues Erzeugnis ohne Ursprung, welches für die Herstellung eines anderen Erzeugnisses verwendet wird, so wird bei der Ursprungsbeurteilung nur das verwendete Vormaterial ohne Ursprung berücksichtigt. 4.2.5. Neutrale Elemente Bei der Feststellung, ob ein Erzeugnis ein Ursprungserzeugnis ist, braucht der Ursprung der Waren, die gegebenenfalls bei seiner Herstellung verwendet werden, aber nicht in die endgültige Zusammensetzung des Erzeugnisses eingehen und eingehen sollen, nicht berücksichtigt zu werden. Punkt 6 der Erläuterungen zum Ursprungsprotokoll: Für die Zwecke des Artikels 10 Beschluss 2011/265/EU, ABl. Nr. L 127 vom 14.05.2011 S. 1348 umfassen neutrale Elemente beispielsweise: a) Energie und Brennstoffe, b) Anlagen und Ausrüstung, c) Maschinen und Werkzeuge und d) Waren, die nicht in die endgültige Zusammensetzung des Erzeugnisses eingehen oder eingehen sollen. 4.2.6. Nicht ausreichende/Geringfügige Be- oder Verarbeitung 4.2.6.2. Definition Als geringfügig gelten nur die nachfolgend aufgezählten Vorgänge ("erschöpfende Aufzählung"), und zwar wenn ausschließlich diese durchgeführt werden: a) Behandlungen, die dazu bestimmt sind, die Erzeugnisse während des Transports oder der Lagerung in ihrem Zustand zu erhalten; b) Umverpacken, Teilen oder Zusammenstellen von Packstücken; c) Waschen, Reinigen, Entfernen von Staub, Oxid, Öl, Farbe oder anderen Beschichtungen; d) Bügeln von Textilien; e) einfaches Anstreichen oder Polieren; f) Schälen, teilweises oder vollständiges Bleichen, Polieren oder Glasieren von Getreide und Reis; g) Färben oder Aromatisieren von Zucker oder Formen von Würfelzucker; teilweises oder vollständiges Mahlen von Kristallzucker; h) Enthülsen, Entsteinen oder Schälen von Früchten, Nüssen und Gemüse; i) Schärfen, einfaches Schleifen oder einfaches Zerteilen; j) Sieben, Aussondern, Einordnen oder Sortieren (einschließlich des Zusammenstellens von Sortimenten); k) einfaches Abfüllen in Flaschen, Dosen, Fläschchen, Säcke, Etuis, Schachteln, Befestigen auf Brettchen usw. sowie alle anderen einfachen Verpackungsvorgänge; l) Anbringen oder Aufdrucken von Marken, Etiketten, Logos oder anderen gleichartigen Unterscheidungszeichen auf den Erzeugnissen selbst oder auf ihren Umschließungen; m) einfaches Mischen von Erzeugnissen, auch verschiedener Arten; Mischen von Zucker mit anderen Vormaterialien; n) einfaches Zusammenfügen von Teilen eines Erzeugnisses zu einem vollständigen Erzeugnis oder Zerlegen von Erzeugnissen in Einzelteile; o) Prüfen oder Kalibrieren; p) Zusammentreffen von zwei oder mehr der unter den Buchstaben a bis o genannten Behandlungen oder q) Schlachten von Tieren. Die Erläuterungen zum Ursprungsprotokoll sehen in Punkt 5 die nachstehende Definition für den Begriff einfach vor. Punkt 5. Für die Zwecke des Artikels 6 beschreibt "einfach" Tätigkeiten, für die weder besondere Fähigkeiten noch eigens für die Ausübung der Tätigkeit hergestellte oder installierte Maschinen, Apparate, Geräte oder Installationen benötigt werden. Chemische Reaktionen fallen jedoch nicht unter einfaches Mischen. Eine chemische Reaktion ist ein Vorgang, auch ein biochemischer Vorgang, bei dem intramolekulare Bindungen aufgebrochen und neue intramolekulare Bindungen gebildet werden oder die räumliche Anordnung der Atome in einem Molekül geändert wird, sodass ein Molekül mit neuer Struktur entsteht. Weitere Erläuterungen: siehe UP-3000 Abschnitt 4.2.6.2. 4.2.8.1. Arbeitsvorgänge in Drittländern (Territorialitätsprinzip) Die in vielen Abkommen der EU enthaltene Ausnahmeregelung vom Territorialitätsprinzip fehlt im Abkommen mit Korea. Das Abkommen enthält lediglich für Korea in Anhang IV Beschluss 2011/265/EU, ABl. Nr. L 127 vom 14.05.2011 S. 1412 zum Ursprungsprotokoll eine spezielle Ausnahmeregelung vom Territorialitätsprinzip. Der Ausschuss "Passivveredelungzonen" kann auf der koreanischen Halbinseln so genannte Passivveredelungzonen außerhalb des Gebietes der Republik Korea festlegen, in welchen unter vom Ausschuss festgelegten Bedingungen Waren produziert werden können und dennoch als Ursprungserzeugnisse im Sinne des Abkommens gelten. Dies hat zur Folge, dass bestimmte Waren selbst dann als Ursprungswaren gelten, wenn die Vormaterialien zur Be- oder Verarbeitung aus Korea ausgeführt und anschließend wieder eingeführt wurden, vorausgesetzt die Be- oder Verarbeitung erfolgt in den von den Vertragsparteien nach Anhang IV festgesetzten Gebieten unter den vom Ausschuss festgelegten Bedingungen. 4.3.4. Möglichkeit der Kumulierung Der Ursprung durch Kumulierung kann nur mit Ursprungserzeugnissen der EU bzw. Koreas erzielt werden (bilaterale Kumulierung). 4.3.5. Bestimmung des Ursprungslandes Im Falle einer Kumulierung zwischen der EU und Korea ist als Ursprungsland jenes Land anzusehen, in dem zuletzt eine über die Minimalbehandlung hinausgehende Be- oder Verarbeitung erfolgt ist. 4.5. Andorra, San Marino Gemäß gemeinsamer Erklärungen werden Erzeugnisse der Kapitel 25-97 mit Ursprung im Fürstentum Andorra und Erzeugnisse mit Ursprung in San Marino von Korea als Ursprungserzeugnisse der EU-Vertragspartei anerkannt. Das Ursprungsprotokoll gilt hierfür sinngemäß. 5. Direkte Beförderung 5.3. Ausnahmeregelung für Messen und Ausstellungen Das Abkommen mit Korea enthält keine Ausnahmeregelung für Messen und Ausstellungen. 6. Verbot der Zollrückvergütung Es ist das erste Abkommen der EU der neuen Generation von Freihandelsabkommen (FHA), das kein Drawback-Verbot im Sinne der Standardprotokolle der EU enthält. Zollrückvergütung ist erlaubt. Es wurde aber an Stelle der üblichen Bestimmung eine so genannte Sicherheitsklausel aufgenommen, die bei Zutreffen bestimmter Situationen (starker Anstieg der Einfuhr drittländischer Vormaterialien) 5 Jahre nach Inkrafttreten des Abkommens die Einführung eines Drawback-Verbotes kurzfristig ermöglicht. Artikel 14 Beschluss 2011/265/EU, ABl. Nr. L 127 vom 14.05.2011 S. 1349 enthält die Bestimmungen, wie vorzugehen ist. 7. Präferenznachweise 7.1. Grundsätzliches 7.1.2. Erklärung auf der Rechnung Als Präferenznachweis gemäß den Ursprungsregeln des mit Korea abgeschlossenen Abkommens ist nur mehr eine Erklärung (Ursprungserklärung) auf der Rechnung, einem Lieferschein oder einem sonstigen Handelsdokument vorgesehen, die innerhalb einer bestimmten Wertgrenze (bis 6.000 Euro Wert der Ursprungserzeugnisse pro Sendung) von jedem Ausführer oder unabhängig vom Wert der Sendung von einem "ermächtigten Ausführer" ausgestellt werden kann. 7.2. Nähere Erläuterungen Der Präferenznachweis kann in der Landessprache des Vertragspartnerlandes oder in einer Amtssprache der EU ausgestellt werden. 7.2.1. Ursprungserklärung Der Text der Ursprungserklärung in den einzelnen Sprachfassungen ist im Anhang III Beschluss 2011/265/EU, ABl. Nr. L 127 vom 14.05.2011 S. 1410 und 1411 wiedergegeben (Sprachfassungen der Ursprungserklärung). Bei Einfuhren von Waren im Zusammenhang mit den unter Abschnitt 4.2.4.1. beschriebenen Kontingenten muss die Ursprungserklärung auf der Rechnung die in Abschnitt 7.7. beschriebenen Vermerke enthalten! Die Ursprungserklärung kann vom Ausführer bei der Ausfuhr der Erzeugnisse oder nach deren Ausfuhr ausgefertigt werden, vorausgesetzt, dass sie in der einführenden Vertragspartei spätestens zwei Jahre nach der Einfuhr der betreffenden Erzeugnisse oder innerhalb der in den Rechtsvorschriften der einführenden Vertragspartei festgesetzten Frist vorgelegt wird. 7.3. Allgemeine Hinweise betreffend die Präferenznachweise 7.3.5. Gültigkeitsdauer Präferenznachweise sind 12 Monate lang gültig. 7.7. Besondere Kennzeichnung von Präferenznachweisen Im Hinblick auf die bereits unter Abschnitt 4.2.4.1. erläuterten Besonderheiten im Zusammenhang mit Kontingenten ist Folgendes zu beachten: Werden Waren der Positionen bzw. Nummern ex 1604 20, ex 1905 90, 2402 20, 5204, 5205, 5206, 5207, 5408, 5508, 5509, 5510, 5511 im Rahmen von Kontingenten eingeführt, so muss im Präferenznachweis der englische Vermerk Derogation - Annex II(a) of Protocol concerning the definition of 'originating products' and methods of administrative cooperation aufscheinen. 7.8. Wertgrenzen Die Wertgrenze für die Ursprungserklärung ist nach der Währung zu beurteilen, in der die Ware fakturiert ist. Ist für diese Währung eine Wertgrenze nicht vorgesehen (zB bei Fakturierung in $), so ist für die Prüfung der Wertgrenze der Wert in Euro heranzuziehen. Als Wert ist in der Regel der Rechnungspreis, in Grenzfällen der Ab-Werk-Preis oder der Zollwert zu Grunde zu legen. Die Wertgrenzen für die Erklärung auf der Rechnung (Abschnitt 7.1.), Privateinfuhren durch Reisende und private Kleinsendungen (UP-3000 Abschnitt 7.6.) sind hinsichtlich Euro der nachstehenden Tabelle und hinsichtlich der anderen Währungen der Mitgliedstaaten der Arbeitsrichtlinie UP-3250 Abschnitt 7.8. zu entnehmen. Tabelle Wertgrenzen Währung Rechnungserklärung Privateinfuhren durch Reisende Kleinsendungen Euro 6.000 1.200 500 US $ (Korea) 1.000 1.000 8. Praktische Vorgangsweise bei Einfuhrabfertigungen 8.9.5. Ablehnung der Präferenzbehandlung ohne Nachprüfung Die Präferenzbehandlung kann gemäß Punkt 9 der Erläuterungen zum Ursprungsprotokoll aus den folgenden besonderen Gründen ohne Prüfung des Ursprungsnachweises abgelehnt werden: a) wenn die Erfordernisse an die unmittelbare Beförderung des Artikels 13 Beschluss 2011/265/EU, ABl. Nr. L 127 vom 14.05.2011 S. 1349 nicht erfüllt sind, b) wenn der Ursprungsnachweis nachträglich für Waren vorgelegt wird, die zuvor unrechtmäßig eingeführt wurden, c) wenn der Ursprungsnachweis von einem Ausführer aus einer Nichtvertragspartei dieses Abkommens ausgestellt ist, d) wenn der Einführer den Zollbehörden der einführenden Vertragspartei den Ursprungsnachweis nicht innerhalb der in den Rechtsvorschriften der einführenden Vertragspartei festgesetzten Frist vorlegt. 8.11. Aufbewahrung der Ursprungserklärungen Ursprungserklärungen und alle notwendigen Unterlagen gemäß Artikel 16 Abs. 3 Beschluss 2011/265/EU, ABl. Nr. L 127 vom 14.05.2011 S. 1350 sind 5 Jahre aufzubewahren. Die Aufbewahrung kann auch elektronisch erfolgen. 10. Verfahren beim Zollamt außerhalb der Abfertigungstätigkeit 10.2. Ausfuhr 10.2.3.2. Verifizierung österreichischer Präferenznachweise Die nachträgliche Prüfung von Präferenznachweisen erfolgt grundsätzlich auf Basis des Ursprungsprotokolls. In bestimmten Fällen können aber vom Einfuhrland gemeinsame Prüfungen im Wege des Protokolls über die Amtshilfe beantragt werden (siehe hierzu Abschnitt 10.2.8). 10.2.6. Ermächtigter Ausführer Nachdem im Abkommen mit Korea die Ursprungserklärung der einzige Präferenznachweis ist und der Begriff "häufige Exporte" im Ursprungsprotokoll nicht mehr aufscheint, ist die Anzahl der Exporte für die Erteilung einer EA-Bewilligung unerheblich. 10.2.7. Buchmäßige Trennung Die Buchmäßige Trennung ist in Artikel 11 Beschluss 2011/265/EU, ABl. Nr. L 127 vom 14.05.2011 S. 1348 geregelt. Nachstehend werden die Punkte 7 und 8 der Erläuterungen, die sich auf diesen Artikel beziehen, wiedergegeben: Punkt 7 Für die Zwecke des Artikels 11 sind gleiche und untereinander austauschbare Vormaterialien, Vormaterialien derselben Art und Handelsqualität, mit denselben technischen und materiellen Eigenschaften, die, nachdem sie in die Herstellung des Enderzeugnisses eingeflossen sind, für Ursprungszwecke nicht mehr zu unterscheiden sind. Punkt 8 Für die Zwecke des Artikels 11 wird der bestimmte "Zeitraum" nach den einschlägigen internen Gesetzen und sonstigen Vorschriften der Vertragsparteien festgesetzt. 10.2.8. Amtshilfe Das Abkommen enthält auch ein Protokoll über Amtshilfe, in das erstmals auch eine Bestimmung über gemeinsame Untersuchungen aufgenommen worden ist. Es sieht vor, dass Beamte der eine Nachprüfung von Präferenznachweisen ersuchenden Partei (des Einfuhrlandes) bei der Prüfung im Ausfuhrland anwesend sein können sofern das Ausfuhrland zustimmt. Die Bedingungen hierfür legt auch das Ausfuhrland fest. Weitere Bestimmungen hierzu sind dem Artikel 7 des Protokolls Beschluss 2011/265/EU, ABl. Nr. L 127 vom 14.05.2011 S. 1416 über die Amtshilfe zu entnehmen. 11. Rechtsgrundlagen Beschluss des Rates vom 16. September 2010 über die Unterzeichnung - im Namen der Europäischen Union - und vorläufige Anwendung des Freihandelsabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits (Amtsblatt der EU, Nr. L 127 vom 14. Mai 2011) http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2011:127:0001:0003:DE:PDF Mitteilung über die vorläufige Anwendung des Freihandelsabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits (Amtsblatt der EU, Nr. L 168 vom 28. Juni 2011) http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2011:168:0001:0001:DE:PDF Durchführungsverordnung (EU) Nr.1093/2011 der Kommission vom 28.Oktober 2011 zur Anwendung von Ausnahmen von den Ursprungsregeln im Protokoll über die Bestimmung des Begriffs "Erzeugnisse mit Ursprung in" oder "Ursprungserzeugnisse", das dem Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits beigefügt ist (Amtsblatt der EU, Nr. L283 vom 29.10.2011) http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2011:283:0027:0029:DE:PDF