3. Durchfuhr von wirtschaftlichen Ressourcen (1) Gemäß Art. 2 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 werden für oder zu Gunsten der im Anhang I oder Anhang Ia der Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen weder direkt noch indirekt wirtschaftliche Ressourcen (zum Begriff siehe Abschnitt 1.2.) bereitgestellt. Wenn die umfassten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen betroffen werden, besteht daher ein Durchfuhrverbot für alle Güter, außer jenen des Abschnitts 2.4. (2) Die Überwachung des Durchfuhrverbots erfolgt in jenen Fällen, in denen das Ausfuhrverfahren bei einer österreichischen Zollstelle erfolgt, nach den Vorgaben des Abschnitts 2.
