0. Einführung 0.1. Rechtsgrundlagen Die Rechtsgrundlagen für die von den Zollämtern anlässlich der Einfuhr - in der Ausfuhr und in der Durchfuhr bestehen keine Beschränkungen - von Arzneiwaren sowie von Blutprodukten sowie von Produkten natürlicher Heilvorkommen anzuwendenden Beschränkungen sind: 1.das Bundesgesetz über die Einfuhr und das Verbringen von Arzneiwaren, Blutprodukten und Produkten natürlicher Heilvorkommen (Arzneiwareneinfuhrgesetz 2010 - AWEG 2010), BGBl. I Nr. 79/2010; 2.das Bundesgesetz mit dem das Berufsrecht der Tierärztinnen und Tierärzte geregelt wird (Tierärztegesetz - TÄG), BGBl. I Nr. 171/2021; 3.das Bundesgesetz über Tierarzneimittel (Tierarzneimittelgesetz - TAMG), BGBl. I Nr. 186/2023. 4.das Bundesgesetz über die Herstellung und das Inverkehrbringen von Arzneimitteln (Arzneimittelgesetz - AMG), BGBl. I Nr. 185/1983 0.2. Warenverkehr innerhalb der Union (1) Die Beschränkungen des Arzneiwareneinfuhrgesetzes 2010 gelten auch für das Verbringen von Waren aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union nach Österreich. (2) Die Zollorgane haben gemäß § 19 Abs. 1 AWEG 2010 auch an der Überwachung dieser Verbote und Beschränkungen im Warenverkehr innerhalb der Union mitzuwirken. 0.3. Befugnisse der Organe des Bundesamtes für Sicherheit im Gesundheitswesen (1) Die Organe des Bundesamtes für Sicherheit im Gesundheitswesen oder von diesem beauftragte Sachverständige sind gemäß § 20 Abs. 1 AWEG 2010 befugt, Grundstücke und Gebäude zu betreten und zu besichtigen, Behältnisse und Transportmittel zu öffnen und zu kontrollieren sowie Proben in der für eine Untersuchung erforderlichen Menge zu entnehmen, soweit dies für die Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes erforderlich ist. Dies gilt auch für Waren, die der zollrechtlichen Überwachung unterliegen. Somit sind die Organe des Bundesamtes für Sicherheit im Gesundheitswesen berechtigt, insbesondere auch in Zolllagern Kontrollen oder Probenziehungen durchzuführen. (2) Zu diesen Befugnissen gehört auch die Abnahme von Zollverschlüssen. Die Kontrollorgane werden allenfalls abgenommene Zollverschlüsse durch entsprechende amtliche Verschlüsse oder Nämlichkeitszeichen ersetzen und die getroffenen Maßnahmen in den Zollpapieren vermerken.
