← Alle BMF-Richtlinien

Arbeitsrichtlinie Maschinen in Teilsendungen (ZT-1600)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 09.07.2026 · Quelle: Findok

In Findok öffnen
Schriftgröße: 100 %

2. Verfahren 2.1. Tarifmäßige Einreihung Die in den einzelnen Teilsendungen enthaltenen Komponenten und Teile sind ohne Rücksicht auf ihre eigene tarifmäßige Beschaffenheit nach der Warennummer und dem Zollsatz der zusammengebauten bzw. vollständigen Maschine abzufertigen. Dies gilt auch für Verbrauchsmaterialien, wie Kitte, Anstrichfarben, Schweißelektroden und dergleichen, sofern die Mengen der Maschine angemessen sind. Ersatzteile, Zubehör oder andere zusätzliche Komponenten sind nicht enthalten und müssen in die jeweiligen Tarifpositionen eingereiht werden. 2.2. Tarifmäßige Beschaffenheit Wenn Komponenten oder Teile nach ihrer eigenen tarifmäßigen Beschaffenheit einem Gewichtszoll unterliegen oder das Gewicht bzw. sonstige Umstände (zB Leistung, Tragfähigkeit) für deren tarifmäßige Einreihung von Bedeutung sind, so hat der Anmelder in der Anmeldung oder in dem mit dieser vorzulegenden Verzeichnis auch das entsprechende Gewicht und die sonstigen erforderlichen Daten anzuführen. 2.3. Evidenzhaltung Die bewilligungserteilende Zollstelle hat die Abfertigungen der in Teilsendungen ein- bzw. ausgehenden Komponenten und Teile anhand der hinterlegten Pläne und Listen entsprechend in Evidenz zu halten. Zu diesem Zweck ist vom Anmelder ein Verzeichnis über die zur jeweiligen Teilsendung gehörenden Komponenten und Teile vorzulegen. Weiters hat der Anmelder die Geschäftszahl der Bewilligung des Zollamtes Österreich, anzugeben. In der Anmeldung sind vom Anmelder die Codes "TAV2A für Maschinen in Teilsendungen - Teilsendung" bzw. "TAV2B für Maschinen in Teilsendungen - letzte Teilsendung" einzutragen. Diese Codes bedeuten, dass eine Zollanmeldung vorliegt, die einer besonderen Überwachung unterliegt. Das vom Anmelder mit der Anmeldung vorgelegte Verzeichnis über die zur jeweiligen Teilsendung gehörenden Komponenten und Teile ist der Überwachungszollstelle zu übermitteln. 2.4. Codierung Die laufende Nummer der Teilabfertigung sowie die Bezeichnung der vollständigen Maschine sind zum jeweiligen Code im Datenelement 12 02 008 000 - zusätzliche Informationen/Code (TAV2A bzw. TAV2B für die letzte Teilabfertigung) im Datenelement 12 02 009 000 - zusätzliche Informationen/Text einzutragen. Zusätzlich ist die Bewilligungsnummer für Maschinen in Teilsendungen im Datenelement 12 04 001 000 - zusätzlicher Verweis/Referenznummer mit dem entsprechenden Code "2PFI" in der Einfuhr bzw. "2PFE" in der Ausfuhr im Datenelement 12 04 002 000 - zusätzlicher Verweis/Art anzugeben. 2.5. Anschreibeverfahren Für die Einfuhr und Ausfuhr von Maschinen in Teilsendungen ist das Anschreibeverfahren nur mit zwingender Mitteilungspflicht zulässig.