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Nichtpräferenzielle Ursprungsnachweise für Stahlwaren (AH-5120)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 24.08.2012 · Quelle: Findok

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3. Besonderheit "Doppelursprung" Im Regelfall entspricht der maßgebende Ursprung nach präferenzrechtlichen Vorschriften (nach Artikel 27 ZK sowie Artikel 35 bis 45 ZK-DVO) auch dem nichtpräferenziellen Ursprung (nach Artikel 26 ZK sowie Artikel 47 ZK-DVO). Die zusätzliche Anmeldung eines vom Präferenzrecht abweichenden Ursprungs ist möglich, der Einführer hat dann neben dem Präferenzursprung auch den nichtpräferenziellen Ursprung nachzuweisen. Die Führung des doppelten Nachweises des Ursprungs ist auch dann erforderlich, wenn eine Zollpräferenz für ein Ursprungsland beantragt wird, die Einfuhrgenehmigung oder das Überwachungsdokument ein anderes Ursprungsland nach den nichtpräferenziellen Kriterien aufzeigt. 4. Strafbestimmungen Zuwiderhandlungen gegen die Verordnung sind verwaltungsbehördlich zu ahndende Finanzvergehen und es kommt § 85 Abs. 1 Z 4 AußWG 2011 zur Anwendung. Siehe dazu die Arbeitsrichtlinie AH-1130, im Besonderen AH-1130 Abschnitt 4.