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Arbeitsrichtlinie Pflanzenschutz (VB-0300)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 23.07.2008 · Quelle: Findok

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2.7. Weiterleitung von Sendungen (Versandverfahren) Die Weiterleitung von phytosanitär kontrollpflichtigen Sendungen in einen anderen Mitgliedstaat, ohne dass eine phytosanitäre Beschau durchgeführt worden ist, ist derzeit nicht möglich, es sei denn, es handelt sich um Waren, deren Einfuhr aufgrund einer so genannten "Schutzgebietregelung" (siehe Abschnitt 2.8.) nach Österreich nicht zulässig ist, eine Weiterleitung in andere Mitgliedstaaten aber möglich wäre. Es ist allerdings darauf zu achten, dass die Sendung von einem gültigen Pflanzengesundheitszeugnis begleitet ist. 2.8. Schutzgebiete innerhalb des Binnenmarktes (1) Für bestimmte Schutzgebiete innerhalb des Binnenmarktes gibt es ebenfalls Beschränkungen (siehe Anlage 5). Wenn auf Grund der Begleitdokumente der Bestimmungsort einer Sendung in einem der angegebenen Schutzgebiete liegt, so sind die bezughabenden Beschränkungen (in den Spalten EV, Z, B angegeben) anzuwenden. (2) Die phytosanitären Kontrolle von Waren, die einem Einfuhrverbot in bestimmte österreichische Gebietsteile unterliegen, darf (wie auch schon bisher) nicht innerhalb dieses Schutzgebietes durchgeführt werden sondern muss in einem Gebietsteil erfolgen, für das das Einfuhrverbot nicht gilt. Eine allenfalls erforderliche Weiterleitung solcher Sendungen in andere Mitgliedstaaten hat entsprechend Abschnitt 2.7. zu erfolgen. Für Österreich bestehen derzeit bis zum 31.März 2009 befristete Schutzgebiete für Feuerbrand (Eriwinia amylovora (Burr.)Winsl. et al.) für folgende Gebiete: Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Tirol (Verwaltungsbezirk Lienz), Steiermark, Wien. 2.9. Einfuhr von gebrauchten Landmaschinen und Geräten Bei der Einfuhr von gebrauchten Landmaschinen und Geräten mit Bestimmungsort in Finnland, Frankreich (Bretagne), Irland, Litauen, Portugal (Azoren) und im Vereinigten Königreich von Großbritannien (Nordirland) müssen diese Waren frei von Erd- und Pflanzenresten sein. 2.10. Phytosanitäre Gebühren (1) Gemäß § 6 GESG ist für die phytosanitäre Untersuchung bei der Einfuhr eine Gebühr zu entrichten. Die Entrichtung dieser Gebühr ist eine Voraussetzung für die phytosanitäre Freigabe der Sendung zur Einfuhr. (2) Abgesehen vom Sonderfall Eisenbahnverkehr ist die Grenzkontrollgebühr unabhängig davon, durch wen die Gebühr festgesetzt worden ist, beim Zollamt der Eintrittstelle zu erlegen. Neben der Barzahlung sind jene Entrichtungsformen zulässig, die in der Zollentrichtungsverordnung 1995 aufscheinen. (3) Wenn die Grenzkontrollgebühr nicht sogleich beim Zollamt der Eintrittstelle erlegt wird, ist die phytosanitäre Freigabe der Sendung durch das jeweilige Kontrollorgan nur dann zulässig, wenn ein Zahlungsaufschub gemäß Artikel 226 ZK bewilligt ist. In diesen Fällen hat die buchmäßige Erfassung der Grenzkontrollgebühr auf dem jeweiligen Zahlungsaufschubkonto (Bewilligung gemäß Artikel 226 Buchstabe b ZK) zu erfolgen. (4) Im Eisenbahnverkehr hat das Beförderungsunternehmen die vorgeschriebene Grenzkontrollgebühr der Sendung anzulasten. (5) Hinsichtlich der Vereinnahmung und Verrechnung wird auf die diesbezüglichen Verrechnungsvorschriften hingewiesen. 2.11. Bewilligungen zum Anschreibeverfahren (1) Eine Bewilligung zum Anschreibeverfahren für phytosanitär kontrollpflichtige Waren darf nur solchen Personen erteilt werden, die registriert sind (siehe Abschnitt 2.2.3.). Mit dem Antrag auf Erteilung einer Bewilligung zum Anschreibeverfahren ist daher die Registrierung nachzuweisen. Die Überwachungszollstelle ist ferner unaufgefordert darüber zu unterrichten, wenn die Registrierung gemäß § 14 Pflanzenschutzgesetz 1995 geändert wird oder nicht mehr besteht. (2) Die kontrollpflichtigen Waren sind an einer zugelassenen Eintrittsstelle zur Durchführung der Einfuhrkontrolle durch den amtlichen Pflanzenschutzdienst zu gestellen. (3) Die Überwachungszollstelle hat die Abfertigung der Sendung zum freien Verkehr auf der Kopie des Pflanzengesundheitszeugnisses zu vermerken; die Kopie des Pflanzengesundheitszeugnisses ist, dem Anmelder zurückzugeben. Allenfalls vorgelegte Original-Pflanzengesundheitszeugnisse sind einzuziehen und dem Bundesamt für Ernährungssicherheit monatlich gesammelt zu übermitteln.