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Arbeitsrichtlinie Strafbestimmungen im AHR (AH-1130)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 08.06.2016 · Quelle: Findok

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3. Gerichtlich strafbare Handlungen 3.1. Rechtsgrundlagen (1) §§ 79 bis 83 AußWG 2011 Gerichtlich strafbare Handlungen und Vorläufige Sicherstellung mit nachfolgender Beschlagnahmemöglichkeit. (2) , und gerichtlich strafbare Handlungen und Vorläufige Sicherstellung mit nachfolgender Beschlagnahmemöglichkeit. 3.2. Güter (1) Verteidigungsgüter gemäß in Verbindung mit (das sind die Güter der Gemeinsamen Militärgüterliste der Europäischen Union; siehe AH-3210); (2) Chemikalien gemäß Anlage 4 1. AußWV 2011 (siehe AH-3310); (3) Güter mit doppeltem Verwendungszweck (siehe AH-3100); (4) Folterwaren (siehe AH-4501); (5) Güter, die Embargos unterliegen (siehe AH-2*); (6) Rohdiamanten (siehe AH-4311; Rohdiamanten fallen unter die Bestimmung des , und zwar unter: "… zur Kontrolle des Handels mit anderen Gütern, sofern der Erlös aus diesem Handel für kriegerische Zwecke verwendet werden soll"); (7) Güter gemäß (einschließlich der in und 19 SKG 2013 Genannten); (8) Feuerwaffen (siehe AH-3211). 3.3. Zuständige Strafbehörden (1) Gemäß ist für das Strafverfahren wegen der in den §§ 79 bis 82 AußWG 2011 genannten mit Strafe bedrohten Handlungen das Landesgericht zuständig. Die Anzeige an die zuständige Staatsanwaltschaft erfolgt durch die befassten Strafsachenstellen der Zollstellen. Gemäß und 5 AußWG 2011 müssen Gerichte und Staatsanwaltschaften bei Anzeigen von Finanzstrafbehörden oder Zollämtern diese (außer diese sind nicht rechtzeitig zu erreichen) mit Ermittlungen beauftragen. (2) Für das Strafverfahren wegen der in den , und genannten mit Strafe bedrohten Handlungen ist das Landesgericht zuständig. Die Anzeige an die zuständige Staatsanwaltschaft erfolgt durch die befassten Strafsachenstellen der Zollstellen. Eine gleichartige Bestimmung wie in und 5 AußWG 2011 ist im SKG 2013 nicht enthalten. 3.4. Strafbarkeit des Versuches (1) Zur Strafbarkeit des Versuches siehe . Nach gelten die Strafdrohungen gegen vorsätzliches Handeln nicht nur für die vollendete Tat, sondern auch für den Versuch und für jede Beteiligung an einem Versuch. Die Tat ist versucht, sobald der Täter seinen Entschluss, sie auszuführen oder einen anderen dazu zu bestimmen (), durch eine der Ausführung unmittelbar vorangehende Handlung betätigt. Der Versuch und die Beteiligung daran sind nicht strafbar, wenn die Vollendung der Tat mangels persönlicher Eigenschaften oder Verhältnisse, die das Gesetz beim Handelnden voraussetzt, oder nach der Art der Handlung oder des Gegenstands, an dem die Tat begangen wurde, unter keinen Umständen möglich war. (2) Gemäß ist der Versuch auch bei vorsätzlicher Verletzung der Verwaltungsstrafbestimmungen strafbar. 3.5. Verjährung der Strafbarkeit Zur Verjährung der Strafbarkeit siehe und zur Verlängerung der Verjährungsfrist.