0. Einführung 0.1. Art der Maßnahme Die Embargovorschrift für Nordkorea legt für die Güter, die in ihren Anlagen aufgelistet sind, Vorschriften für die Ausfuhr, Einfuhr und Durchfuhr fest; außerdem unterliegt die Förderung der beschriebenen Vorgänge bestimmten Vorgaben bzw. Einschränkungen. Die Maßnahmen sind von der Zollorganen nach den Vorgaben in der vorliegenden Arbeitsrichtlinie zu vollziehen. 0.2. Übersicht Arbeitsrichtlinie Einführung 0. Art der Maßnahme 0.1. Übersicht Arbeitsrichtlinie 0.2. Rechtsgrundlagen 0.3 Begriffsbestimmungen und Definitionen 0.4. Ausfuhr 1. Allgemeine Vorschriften 1.0. Umfang der Maßnahme 1.1. Verfahren bei Ausfuhr 1.2. Ausfuhrdokumente 1.3. Ausnahmen und Sonderbestimmungen 1.4. Einfuhr 2. Allgemeine Vorschriften 2.0. Umfang der Maßnahme 2.1. Verfahren bei der Einfuhr 2.2. Einfuhrdokumente 2.3. Ausnahmen und Sonderbestimmungen 2.4. Durchfuhr 3. Innergemeinschaftliche Verbringung 4. Vermittlung 5. Vermittlung 5.1. Förderung 5.2. Beschlagnahme 6. Beschlagnahme 6.1. Verwertung 6.2. Strafbestimmungen 7. Anhänge 8. Änderungsübersicht 8.1. Zuständige Behörden der Mitgliedstaaten 8.2. Warenkatalog Güter und Technologien mit Ausfuhrverbot und Ausfuhrförderverbot 8.3. Warenkatalog Güter und Technologien mit Einfuhrverbot und Einfuhrförderverbot 8.4. Warenkatalog Luxuswaren mit Ausfuhrverbot 8.5. 0.3. Rechtsgrundlagen RV 1 Verordnung (EG) Nr. 329/2007 Gilt ab Verordnung (EG) Nr. 329/2007 des Rates vom 27. März 2007 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea ABlEU L88 29.03.2007 Änderungen derzeit keine 0.4. Begriffsbestimmungen und Definitionen 1. Nordkorea Demokratische Volksrepublik Korea 2. Ausfuhr Ausfuhr im Sinne der RV1 und damit im Sinne dieser Arbeitsrichtlinie ist jede Art der Verbringung von den betroffenen Gütern aus dem Gemeinschaftsgebiet (unterliegt somit dem Verbot). Diese umfassende Anwendung ergibt sich aus Textierung in der Verordnung: "unmittelbar oder mittelbar ... zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen" Dazu gehören zB die vorübergehende Verbringung aus dem Gemeinschaftsgebiet die Verbringung aus dem Gemeinschaftsgebiet nach Durchfuhr die Wiederausfuhr von Nichtgemeinschaftswaren über Freizonen oder Freilager Beendigung von Zollverfahren mit wirtschaftlicher Bedeutung durch Wiederausfuhr. 3. Einfuhr Einfuhr im Sinne der RV1 und damit im Sinne dieser Arbeitsrichtlinie ist jede Art der Verbringung von den betroffenen Gütern in das Gemeinschaftsgebiet (unterliegt somit dem Verbot) unabhängig vom Warenursprung. Diese umfassende Anwendung ergibt sich aus der Textierung in der Verordnung: "aus Nordkorea zu erwerben, einzuführen oder zu befördern" Dazu gehören zB die vorübergehende Verbringung in das Gemeinschaftsgebiet die Verbringung in das Gemeinschaftsgebiet zur Durchfuhr die Verbringung in das Gemeinschaftsgebiet von Nichtgemeinschaftswaren über Freizonen oder Freilager die Überführung in Zollverfahren - auch in solche mit wirtschaftlicher Bedeutung. 4. Feststellungsbescheid Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat auf Antrag mit Bescheid festzustellen, ob ein Gut hinsichtlich einer bestimmten Art des Güterverkehrs mit einem bestimmten Drittstaat, der Verbringung in oder aus einem anderen EU-Mitgliedstaat oder einer bestimmten Tätigkeit gemäß den §§ 13 bis 16 einer Meldepflicht, einer Bewilligungspflicht oder einem Verbot auf Grund dieses Bundesgesetzes oder auf Grund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Gemeinschaft unterliegtoder technische Unterstützung, die in einem bestimmten Drittstaat erbracht wird, einem Verbot oder einer Bewilligungspflicht auf Grund dieses Bundesgesetzes oder einer Melde- oder Bewilligungspflicht oder einem Verbot auf Grund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Gemeinschaft im Sinne von § 1 Z 15 lit. a oder b unterliegtoder ein sonstiger Vorgang einem Verbot, einer Bewilligungspflicht oder einer Meldepflicht auf Grund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Gemeinschaft im Sinne von § 1 Z 15 lit. b unterliegt. Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat auf Antrag mit Bescheid zu bestätigen, dass ein bestimmter Vorgang hinsichtlich eines bestimmten Gutes einer allgemeinen Bewilligung gemäß einer Verordnung auf Grund von § 30 Abs. 1 oder einer Allgemeingenehmigung auf Grund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Gemeinschaft im Sinne von § 1 Z 15 lit. a unterliegt. 5. Maßnahmenbefreiende Wirkung Definition für die vorliegende Arbeitsrichtlinie Folge der Feststellung im Feststellungsbescheid (S. Z 4), dass eine Ware von den entsprechenden Warenkatalogen nicht umfasst wird und damit den Vorschriften dieser Maßnahme nicht unterliegt oder, dass eine Ware bestimmten Vorschriften nicht unterliegt. 1. Ausfuhr 1.0. Allgemeine Vorschriften Ausfuhr im Sinne der RV1 und damit im Sinne dieser Arbeitsrichtlinie ist jede Art der Verbringung der betroffenen Gütern aus dem Gemeinschaftsgebiet (S. Pkt. 0.4. Z 2). 1.1. Umfang der Maßnahme 1. Ausfuhrverbot-I Güter/ Technologien Es ist untersagt, die im Warenkatalog (Pkt. 8.3.) aufgeführten Güter und Technologien, einschließlich Software, mit oder ohne Ursprung in der Gemeinschaft unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Nordkorea oder zur Verwendung in Nordkorea zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen. 2. Ausfuhrverbot-II Luxuswaren Es ist untersagt, die im Warenkatalog (Pkt. 8.5.) aufgeführten Luxuswaren unmittelbar oder mittelbar an Nordkorea zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen. 1.2. Verfahren bei der Ausfuhr Verbot Auf Grund des absoluten Verbots ist die Ausfuhr für Güter und Technologien, die dem Verbot unterliegen (Warenkatalog in Pkt. 8.3. und 8.5.) nicht möglich. Die Vorlage einer Ausfuhrgenehmigung ist möglich. Ordnungsgemäße Genehmigung Nur unter Vorlage einer ordnungsgemäß ausgestellten und gültigen Genehmigung dürfen die dem Ausfuhr-Embargo unterliegenden Güter und Technologien aus dem Gemeinschaftsgebiet verbracht werden. Die Echtheit und Gültigkeit der Genehmigung ist besonders zu Prüfen. Übersetzungen Wurde die Genehmigung nicht in einer Amtssprache des Mitgliedstaats der Gemeinschaft ausgefüllt, in dem die Zollformalitäten erledigt werden, so kann von dem Ausführer die Vorlage einer Übersetzung in eine solche Amtssprache verlangt werden. Zuständige Behörde Die in den einzelnen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft zuständigen Behörden sind in Punkt 8.2. dargestellt, in Österreich ist dies: Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit Abteilung für Aus- und Einfuhrkontrolle Stubenring 1 A-1011 Wien 1.3. Ausfuhrdokumente 1. Genehmigung Ausfuhrgenehmigung. Hinweis: Die Ausfuhrgenehmigung wird nach erfolgter Antragstellung - in Österreich beim BMWA - und der vom BMWA erfolgenden Einholung einer Sondergenehmigung des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen ausgestellt. e-Zoll-Codierung: N941 1.4. Ausnahmen und Sonderbestimmungen 1. Ausnahmen und Sonderbestimmungen Keine ! ausgenommen Feststellungsbescheid nach Z 2 Dies betrifft auch Sendungen von geringem Wert und/oder geringer Menge sowie die nur für Einfuhrvorgänge geltenden Befreiungsbestimmungen des § 7 AußHV 2005. 2. Feststellungsbescheid Liegt bei der Abfertigung ein Feststellungsbescheid mit maßnahmenbefreiender Wirkung vor, so ist keine Genehmigung nach dieser Arbeitsrichtlinie erforderlich. Die Vorlage des Feststellungsbescheides ist keine Maßnahme im Sinne des Art. 235 ZK-DVO. e-Zoll-Codierung: 4FSB 2. Einfuhr 2.0. Allgemeine Vorschriften Einfuhr im Sinne der RV1 und damit im Sinne dieser Arbeitsrichtlinie ist jede Art der Verbringung der betroffenen Gütern in das Gemeinschaftsgebiet (S. Pkt. 0.4. Z 3). 2.1. Umfang der Maßnahme 1. Einfuhrverbot Güter/ Technologien Es ist untersagt, die im Warenkatalog (Pkt. 8.4.) aufgeführten Güter und Technologien, unabhängig vom Ursprung der Güter aus Nordkorea zu erwerben, einzuführen oder zu befördern; 2.2. Verfahren bei der Einfuhr Verbot Auf Grund des absoluten Verbots ist eine Einfuhr für Güter und Technologien, die dem Verbot unterliegen (Warenkatalog in Pkt. 8.4.) nicht möglich. Die Vorlage einer Einfuhrgenehmigung ist möglich. Ordnungsgemäße Genehmigung Nur unter Vorlage einer ordnungsgemäß ausgestellten und gültigen Genehmigung dürfen die dem Einfuhr-Embargo unterliegenden Güter und Technologien in das Gemeinschaftsgebiet verbracht werden. Die Echtheit und Gültigkeit der Genehmigung ist besonders zu Prüfen. Übersetzungen Wurde die Genehmigung nicht in einer Amtssprache des Mitgliedstaats der Gemeinschaft ausgefüllt, in dem die Zollformalitäten erledigt werden, so kann von dem Ausführer die Vorlage einer Übersetzung in eine solche Amtssprache verlangt werden. Zuständige Behörde Die in den einzelnen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft zuständigen Behörden sind in Punkt 8.2. dargestellt, in Österreich ist dies: Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit Abteilung für Aus- und Einfuhrkontrolle Stubenring 1 A-1011 Wien 2.3. Einfuhrdokumente 1. Genehmigung Einfuhrgenehmigung. Hinweis: Die Einfuhrgenehmigung wird nach erfolgter Antragstellung - in Österreich beim BMWA - und der vom BMWA erfolgenden Einholung einer Sondergenehmigung des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen ausgestellt. e-Zoll-Codierung: N941 2.4. Ausnahmen und Sonderbestimmungen 1. Ausnahmen und Sonderbestimmungen Keine ! ausgenommen Feststellungsbescheid nach Z 2. Dies betrifft auch Sendungen von geringem Wert und/oder geringer Menge sowie die Befreiungsbestimmungen des § 7 AußHV 2005. 2. Feststellungsbescheid Liegt bei der Abfertigung ein Feststellungsbescheid mit maßnahmenbefreiender Wirkung vor, so ist keine Genehmigung nach dieser Arbeitsrichtlinie erforderlich. Die Vorlage des Feststellungsbescheides ist keine Maßnahme im Sinne des Art. 235 ZK-DVO. e-Zoll-Codierung: 4FSB 3. Durchfuhr Für die Durchfuhr gelten die Bestimmungen über die Ein- / Ausfuhr; dabei gilt: Verbringung der betroffenen Güter nach Nordkorea nach Durchfuhr durch die Gemeinschaftdazu sind die Bestimmungen über die Ausfuhr anzuwenden; Verbringung der betroffenen Güter aus Nordkorea in die Gemeinschaft zur Durchfuhr durch die Gemeinschaftdazu sind die Bestimmungen über die Einfuhr anzuwenden. 4. Innergemeinschaftliche Verbringung ! Derzeit keine Beschränkungen ! 5. Vermittlung und Förderung 5.1. Vermittlung ! Derzeit keine Beschränkungen ! 5.2. Förderung Es besteht ein Förderungsverbot. Das Förderverbot bei der Ausfuhr besteht im Verbot wissentlich und vorsätzlich an Aktivitäten teilzunehmen, mit denen das Verbot der Ausfuhr von Gütern und Technologie bzw. der Ausfuhr von Luxusgütern des Warenkatalogs (Pkte. 8.3. und 8.5.) nach Nordkorea bezweckt oder bewirkt wird. 6. Beschlagnahme 6.1. Beschlagnahme 1. Nichtüberlassung Werden Güter, die dem Nordkorea-Embargo unterliegen, zur Ein-, Aus- oder Durchfuhr angemeldet, so können diese Güter (abgesehen von den Einzelfällen für die eine Ausfuhrgenehmigung vorliegen kann) auf Grund des absoluten Verbots nicht überlassen werden und es sind nach Artikel 75 Buchstabe a zweiter und vierter Anstrich ZK die erforderlichen Maßnahmen (S. Z 2 und 3) für solche Fälle zu setzen. 2. Untersagung der unzulässigen Verfügung Die unzulässige Verfügung der angemeldeten Güter ist nach § 29 Absatz 2 ZollR-DG zu untersagen und nach § 29 Absatz 3 ZollR-DG ist die zuständige Behörde [Strafabteilungen der Zollämter] unverzüglich zu verständigen. Die befassten Zollbehörden und Zollorgane sind befugt, die zur Beweissicherung und zur Aufklärung des Falles notwendigen und keinen Aufschub duldenden Maßnahmen zu setzen. 3. Sicherstellung bei Gefahr im Verzug Bei Gefahr im Verzug sind Embargogüter nach § 38 AußHG 2005 zu Zwecken der Beweissicherung vorläufig sicher zu stellen. Die Zollorgane haben [Im Wege der Strafabteilungen der Zollämter] von der Sicherstellung unverzüglich der zuständigen Staatsanwaltschaft zu berichten. Erklärt die zuständige Staatsanwaltschaft, dass die Voraussetzungen einer Beschlagnahme nach den §§ 98 Abs. 2 und 143 Abs. 1 StPO nicht vorliegen, so ist die Sicherstellung sogleich aufzuheben. Im Übrigen tritt die vorläufige Sicherstellung außer Kraft, wenn seit ihrer Erlassung sechs Monate vergangen sind oder sobald das Gericht über einen Antrag auf Beschlagnahme rechtskräftig entschieden hat. Vorgangsweise nach Aufhebung der Sicherstellung Auch wenn das Gericht die Beschlagnahme aufhebt, können die Güter weiterhin nicht überlassen werden, wenn keine gültige Ausfuhrbewilligung vorliegt. Eine neuerliche Beschlagnahme wäre nur bei Gefahr im Verzug möglich (s. § 29 Abs. 3 ZollR-DG), was aber in der Regel nicht gegeben sein wird. Ein Verfügungsverbot im Sinne des § 29 Abs. 2 ZollR-DG (ist noch keine Beschlagnahme gem. § 26 ZollR-DG) ist möglich, aber nur in jenen Fällen sinnvoll, in denen die Aussicht besteht, dass der Beteiligte für die Ausfuhr doch noch eine Ausfuhrgenehmigung erhält. Im Normalfall ist daher § 58 iVm § 51 ZollR-DG als Ausführungsregelung zu Art. 75 ZK anzuwenden, dh wenn die Güter nicht verwertet werden können, sind sie zu vernichten. 6.2. Verwertung Eine Verwertung der beschlagnahmten Güter erfolgt unter Anwendung des § 51 ZollR-DG, der auf Art. 867a ZK-DVO und §§ 37 bis 52 der Abgabenexekutionsordnung Bezug nimmt. Die Verwertung erfolgt im Wege der Strafabteilungen der zuständigen Zollstellen. Beschlagnahmte Güter können je nach Art entweder im Zollgebiet der Gemeinschaft: zu Gunsten der Staatskasse veräußert werden (zB Maschinen) oder müssen vernichtet / zerstört werden (zB Raketenteile). 7. Strafbestimmungen Für Vergehen in Zusammenhang mit Embargogütern sind die Strafbestimmungen des § 37 Abs. 1 Z 9 und Abs. 2 bis 6 AußHG 2005 anwendbar. Siehe dazu die AH-1130 Strafbestimmungen, insbesondes die Ausführungen zu Punkt 1.1.11. 8. Anhänge 8.1. Änderungsübersicht Stand Änderungen 1. Mai 2007 Neue Arbeitsrichtlinie wegen der Neuerlassung des Nordkorea-Embargos Die Maßnahme war bereits ab 29.03.2007 anzuwenden (Pkt. 0.3.) 5. Juli 2007 Berichtigung von Druckfehlern und von Verweisen sowie Änderung der Gliederung im Punkt 8. 8.2. Zuständige Behörden der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft BELGIEN http://www.diplomatie.be/eusanctions BULGARIEN zu gegebener Zeit zu ergänzen TSCHECHISCHE REPUBLIK http://www.mfcr.cz/mezinarodnisankce DÄNEMARK http://www.um.dk/da/menu/Udenrigspolitik/FredSikkerhedOgInternationalRetsorden/Sanktioner/ DEUTSCHLAND http://www.bmwi.de/BMWi/Navigation/Aussenwirtschaft/Aussenwirtschaftsrecht/embargos.html ESTLAND http://web-visual.vm.ee/est/kat_622/ GRIECHENLAND http://www.ypex.gov.gr/www.mfa.gr/en-US/Policy/Multilateral+Diplomacy/International+Sanctions/ SPANIEN www.mae.es/es/MenuPpal/Asuntos/Sanciones+Internacionales FRANKREICH http://www.diplomatie.gouv.fr/autorites-sanctions/ IRLAND www.dfa.ie/un_eu_restrictive_measures_ireland/competent_authorities ITALIEN http://www.esteri.it/UE/deroghe.html ZYPERN http://www.mfa.gov.cy/sanctions LETTLAND http://www.mfa.gov.lv/en/security/4539 LITAUEN http://www.urm.lt LUXEMBURG http://www.mae.lu/sanctions UNGARN http://www.kulugyminiszterium.hu/kum/hu/bal/nemzetkozi_szankciok.htm MALTA http://www.doi.gov.mt/EN/bodies/boards/sanctions_monitoring.asp NIEDERLANDE http://www.minbuza.nl/sancties ÖSTERREICH zu gegebener Zeit zu ergänzen POLEN http://www.msz.gov.pl PORTUGAL http://www.min-nestrangeiros.pt RUMÄNIEN http://www.mae.ro/index.php?unde=doc&id=32311&idlnk=1&cat=3 SLOWENIEN http://www.mzz.gov.si/si/zunanja_politika/mednarodna_varnost/omejevalni_ukrepi/ SLOWAKEI http://www.foreign.gov.sk FINNLAND http://formin.finland.fi/kvyhteistyo/pakotteet SCHWEDEN zu gegebener Zeit zu ergänzen VEREINIGTES KÖNIGREICH www.fco.gov.uk/competentauthorities 8.3. Warenkatalog Güter und Technologie Ausfuhrverbot und Ausfuhrförderverbot - Wird erst in der Verordnung ergänzt, die Maßnahme kann daher derzeit nicht gewendet werden. Einreihung Die Einreihung der Güter erfolgt nach den Vorschriften der Kombinierten Nomenklatur. 8.4. Warenkatalog Güter und Technologie Einfuhrverbot - Wird erst in der Verordnung ergänzt, die Maßnahme kann daher derzeit nicht gewendet werden. Einreihung Die Einreihung der Güter erfolgt nach den Vorschriften der Kombinierten Nomenklatur. 8.5. Warenkatalog Luxuswaren Ausfuhrverbot und Ausfuhrförderverbot - Reinrassige Pferde - Kaviar und Kaviarersatz - Trüffel und Zubereitungen daraus - Qualitativ hochwertige Weine (einschließlich Schaumwein), Branntwein und andere alkoholhaltige Getränke - Qualitativ hochwertige Zigarren und Zigarillos - Parfüms, Toilettewässer und Kosmetikartikel der Luxusklasse, einschließlich Schönheits- und Schminkprodukten - Qualitativ hochwertige Leder-, Sattler- und Reiseartikel, Handtaschen und ähnliche Artikel - Qualitativ hochwertige Kleidungsstücke, Accessoires und Schuhe (unabhängig von dem verwendeten Material) - Handgeknüpfte und handgewebte Teppiche und Tapisserien - Perlen, Edelsteine und Schmucksteine, Artikel aus Perlen, Schmuck, Gold- und Silberschmiedewaren - Münzen und Banknoten, ausgenommen gesetzliche Zahlungsmittel - Bestecke aus Edelmetallen und mit Edelmetallen überzogene oder plattierte Bestecke - Qualitativ hochwertiges Geschirr aus Porzellan, Steingut oder feinen Erden - Qualitativ hochwertige Glaswaren aus Bleikristall - Elektronische Geräte für Haushaltszwecke der oberen Preisklasse - Elektrische/elektronische oder optische Aufzeichnungs- und Wiedergabegeräte für Ton und Bild der oberen Preisklasse - Luxusfahrzeuge für die Beförderung von Personen auf dem Land-, Luft- oder Seeweg sowie Zubehör und Ersatzteile - Luxusuhren und -armbanduhren sowie Teile davon - Qualitativ hochwertige Musikinstrumente - Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten - Sportartikel und -ausrüstung für Ski-, Golf-, Tauch- und Wassersport - Artikel und Ausrüstung für Billardspiele, automatische Kegelanlagen (zB Bowlingbahnen), Glücksspiele und mit Münzen oder Banknoten betriebene Spiele Einreihung Die Einreihung der Güter erfolgt nach den Vorschriften der Kombinierten Nomenklatur.
