Anlage 1 Liste der Waren, die den Beschränkungen des Waffengesetzes 1996 unterliegen, geordnet nach den Positionen der Kombinierten Nomenklatur KN-Code Warenbezeichnung Kategorie Abschnitt 9302 00 halbautomatische Faustfeuerwaffen mit Zentralfeuerzündung und eingebautem oder eingesetztem Magazin, das mehr als 20 Patronen aufnehmen kann A Abschnitt 2 und Abschnitt 3 Salutwaffen (Schusswaffen, die zum ausschließlichen Abfeuern von Knallpatronen, Gasen oder Flüssigkeiten umgebaut wurden; siehe Abschnitt 1.8.) B Abschnitt 2 und Abschnitt 3 Schreckschusswaffen, die nicht den technischen Spezifikationen für Schreckschuss- und Signalwaffen entsprechen (siehe Abschnitt 1.9. Abs. 2) B Abschnitt 2 und Abschnitt 3 deaktivierte Revolver und Pistolen, ausgenommen solche der Position 9303 oder 9304 (siehe Abschnitt 1.6.) C Abschnitt 2 und Abschnitt 3 andere Revolver und Pistolen, ausgenommen solche der Position 9303 oder 9304 B Abschnitt 2 und Abschnitt 3 ex 9303 Schusswaffen mit glattem Lauf B Abschnitt 2 und Abschnitt 3 C Abschnitt 2 und Abschnitt 3 Schusswaffen mit gezogenem Lauf B Abschnitt 2 und Abschnitt 3 C Abschnitt 2 und Abschnitt 3 Schusswaffen, die über das für Jagd- und Sportzwecke übliche Maß zum Zusammenklappen, Zusammenschieben, Verkürzen oder schleunigen Zerlegen eingerichtet sind A Abschnitt 2 und Abschnitt 3 Flinten (Schrotgewehre) mit einer Gesamtlänge von weniger als 90 cm oder mit einer Lauflänge von weniger als 45 cm A Abschnitt 2 und Abschnitt 3 Flinten (Schrotgewehre) mit Vorderschaftsrepetiersystem (Pumpguns) A Abschnitt 2 und Abschnitt 3 Schusswaffen, die mit einer Vorrichtung zur Dämpfung des Schussknalles (Schalldämpfer) versehen sind A Abschnitt 2 und Abschnitt 3 halbautomatische Faustfeuerwaffen mit Zentralfeuerzündung und eingebautem oder eingesetztem Magazin, das mehr als 20 Patronen aufnehmen kann A Abschnitt 2 und Abschnitt 3 andere halbautomatische Schusswaffen mit Zentralfeuerzündung und eingebautem oder eingesetztem Magazin, das mehr als zehn Patronen aufnehmen kann A Abschnitt 2 und Abschnitt 3 andere halbautomatische Schusswaffen als Faustfeuerwaffen mit Zentralfeuerzündung sowie halbautomatische Schusswaffen mit Randfeuerzündung und einer Gesamtlänge von über 60 cm, die ohne Funktionseinbuße mithilfe eines Klapp- oder Teleskopschafts oder eines ohne Verwendung eines Werkzeugs abnehmbaren Schafts auf eine Gesamtlänge unter 60 cm gekürzt werden können A Abschnitt 2 und Abschnitt 3 deaktivierte Schusswaffen (siehe Abschnitt 1.6.) C Abschnitt 2 und Abschnitt 3 Salutwaffen (Schusswaffen, die zum ausschließlichen Abfeuern von Knallpatronen, Gasen oder Flüssigkeiten umgebaut wurden; siehe Abschnitt 1.8.) A Abschnitt 2 und Abschnitt 3 B Abschnitt 2 und Abschnitt 3 C Abschnitt 2 und Abschnitt 3 Schreckschusswaffen, die nicht den technischen Spezifikationen für Schreckschuss- und Signalwaffen entsprechen (siehe Abschnitt 1.9. Abs. 2) A Abschnitt 2 und Abschnitt 3 B Abschnitt 2 und Abschnitt 3 C Abschnitt 2 und Abschnitt 3 ex 9304 Waffen, deren Form geeignet ist, einen anderen Gegenstand vorzutäuschen, oder die mit Gegenständen des täglichen Gebrauchs verkleidet sind A Abschnitt 2 und Abschnitt 3 die unter der Bezeichnung "Schlagringe", "Totschläger" und "Stahlruten" bekannten Hiebwaffen A Abschnitt 2 und Abschnitt 3 Schusswaffen mit gezogenem Lauf C Abschnitt 2 und Abschnitt 3 Schusswaffen mit glattem Lauf C Abschnitt 2 und Abschnitt 3 deaktivierte Schusswaffen (siehe Abschnitt 1.6.) C Abschnitt 2 und Abschnitt 3 Salutwaffen (Schusswaffen, die zum ausschließlichen Abfeuern von Knallpatronen, Gasen oder Flüssigkeiten umgebaut wurden; siehe Abschnitt 1.8.) C Abschnitt 2 und Abschnitt 3 Schreckschusswaffen, die nicht den technischen Spezifikationen für Schreckschuss- und Signalwaffen entsprechen (siehe Abschnitt 1.9. Abs. 2) C Abschnitt 2 und Abschnitt 3 ex 9305 Schalldämpfer A Abschnitt 2 und Abschnitt 3 Magazine für halbautomatische Faustfeuerwaffen mit Zentralfeuerzündung, die mehr als 20 Patronen aufnehmen können A Abschnitt 2 und Abschnitt 3 Magazine für andere halbautomatische Schusswaffen mit Zentralfeuerzündung, die mehr als zehn Patronen aufnehmen können A Abschnitt 2 und Abschnitt 3 Rahmen und Gehäuse von Kriegsmaterial, sofern sie bei der Schussabgabe gasdruckbelastet sind und es sich nicht um Rahmen und Gehäuse für Maschinenkanonen, Panzerbüchsen, Panzerabwehrrohre oder ähnliche Panzerabwehrwaffen handelt A Abschnitt 2 und Abschnitt 3 Läufe, Trommeln, Verschlüsse, Rahmen, Gehäuse und andere diesen entsprechende wesentliche Bestandteile von Schusswaffen, sofern sie bei der Schussabgabe gasdruckbelastet, verwendungsfähig und nicht Kriegsmaterial sind; ausgenommen sind Einsteckläufe mit einem Kaliber von höchstens 5,6 mm B Abschnitt 2 und Abschnitt 3 ex 9306 Expansivmunition (Abschnitt 1.2. Abs. 4) A Abschnitt 2 und Abschnitt 3 Patronen, die nicht als Kriegsmaterial anzusehen sind und deren Geschosse Explosivstoffe oder andere chemische Wirkstoffe (ausgenommen Leuchtsätze) enthalten A Abschnitt 2 und Abschnitt 3 Geschosse, die nicht als Kriegsmaterial anzusehen sind und Explosivstoffe oder andere chemische Wirkstoffe (ausgenommen Leuchtsätze) enthalten A Abschnitt 2 und Abschnitt 3 Munition für Faustfeuerwaffen mit Zentralfeuerzündung oder mit einem Kaliber von 6,35 mm oder mehr B Abschnitt 2 und Abschnitt 3 ex 9307 Hieb- und Stichwaffen, deren Form geeignet ist, einen anderen Gegenstand vorzutäuschen, oder die mit Gegenständen des täglichen Gebrauchs verkleidet sind (zB Stockdegen) A Abschnitt 2 und Abschnitt 3 Hieb- und Stichwaffen mit Schlagringgriff A Abschnitt 2 und Abschnitt 3 ex 9705 Schusswaffen mit glattem Lauf B Abschnitt 2 und Abschnitt 3 C Abschnitt 2 und Abschnitt 3 Schusswaffen mit gezogenem Lauf B Abschnitt 2 und Abschnitt 3 C Abschnitt 2 und Abschnitt 3 Schusswaffen, die über das für Jagd- und Sportzwecke übliche Maß zum Zusammenklappen, Zusammenschieben, Verkürzen oder schleunigen Zerlegen eingerichtet sind A Abschnitt 2 und Abschnitt 3 Flinten (Schrotgewehre) mit einer Gesamtlänge von weniger als 90 cm oder mit einer Lauflänge von weniger als 45 cm A Abschnitt 2 und Abschnitt 3 deaktivierte Schusswaffen (siehe Abschnitt 1.6.) C Abschnitt 2 und Abschnitt 3 Salutwaffen (Schusswaffen, die zum ausschließlichen Abfeuern von Knallpatronen, Gasen oder Flüssigkeiten umgebaut wurden; siehe Abschnitt 1.8.) A Abschnitt 2 und Abschnitt 3 B Abschnitt 2 und Abschnitt 3 C Abschnitt 2 und Abschnitt 3 Schreckschusswaffen, die nicht den technischen Spezifikationen für Schreckschuss- und Signalwaffen entsprechen (siehe Abschnitt 1.9. Abs. 2) A Abschnitt 2 und Abschnitt 3 B Abschnitt 2 und Abschnitt 3 C Abschnitt 2 und Abschnitt 3 ex 9706 Schusswaffen mit glattem Lauf B Abschnitt 2 und Abschnitt 3 C Abschnitt 2 und Abschnitt 3 Schusswaffen mit gezogenem Lauf B Abschnitt 2 und Abschnitt 3 C Abschnitt 2 und Abschnitt 3 Schusswaffen, die über das für Jagd- und Sportzwecke übliche Maß zum Zusammenklappen, Zusammenschieben, Verkürzen oder schleunigen Zerlegen eingerichtet sind A Abschnitt 2 und Abschnitt 3 Flinten (Schrotgewehre) mit einer Gesamtlänge von weniger als 90 cm oder mit einer Lauflänge von weniger als 45 cm A Abschnitt 2 und Abschnitt 3 deaktivierte Schusswaffen (siehe Abschnitt 1.6.) C Abschnitt 2 und Abschnitt 3 Salutwaffen (Schusswaffen, die zum ausschließlichen Abfeuern von Knallpatronen, Gasen oder Flüssigkeiten umgebaut wurden; siehe Abschnitt 1.8.) A Abschnitt 2 und Abschnitt 3 B Abschnitt 2 und Abschnitt 3 C Abschnitt 2 und Abschnitt 3 Schreckschusswaffen, die nicht den technischen Spezifikationen für Schreckschuss- und Signalwaffen entsprechen (siehe Abschnitt 1.9. Abs. 2) A Abschnitt 2 und Abschnitt 3 B Abschnitt 2 und Abschnitt 3 C Abschnitt 2 und Abschnitt 3
