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Birma/Myanmar - Embargo (AH-2676)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 15.02.2008 · Quelle: Findok

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8.2. Warenkatalog Liste der zur internen Repression verwendbaren Ausrüstungsgegenstände im Sinne von Artikel 3 Die folgende Liste enthält die Artikel nicht, die speziell für militärischen Gebrauch entworfen oder abgeändert worden sind. Nr. KN-Code (geplant) Güterbezeichnung 1. Kugelsichere Helme, Polizeihelme, Polizeischilde, kugelsichere Schilde und speziell hierfür ausgelegte Bauteile 2. Spezielle Fingerabdruck-Ausrüstung 3. Elektrische Suchscheinwerfer 4. Kugelsichere Baugeräte 5. Jagdmesser 6. Spezielle Ausrüstung zur Herstellung von Schrotflinten 7. Handladeausrüstung für Munition 8. Geräte zum Abhören von Nachrichtenverbindungen 9. Optische Festkörper-Detektoren 10. Bildverstärkerröhren 11. Teleskop-Visiereinrichtungen 12. Waffen mit glattem Lauf und zugehörige Munition - außer speziell für militärische Zwecke ausgelegte Waffen und Munition - sowie speziell hierfür ausgelegte Bauteile, ausgenommen: Signalpistolen; Druckluft- oder Patronen-Schussgeräte in Form von Industriewerkzeugen oder Tierbetäubungsgeräten 13. Simulatoren für das Training im Umgang mit Feuerwaffen und speziell hierfür ausgelegte oder angepasste Bauteile und Zubehörteile 14. Bomben und Granaten - mit Ausnahme der speziell für militärische Zwecke bestimmten - sowie speziell hierfür ausgelegte Bauteile 15. Panzerwesten - mit Ausnahme der nach Militärnormen oder -spezifikationen hergestellten - und speziell hierfür ausgelegte Bauteile 16. Geländegängige Allrad-Nutzfahrzeuge, die bei der Herstellung oder nachträglich mit einer Kugelsicherung ausgerüstet wurden, sowie Panzerverkleidungen für derartige Fahrzeuge 17. Wasserwerfer und speziell hierfür ausgelegte oder angepasste Bauteile 18. Fahrzeuge, die mit einer Wasserkanone ausgerüstet sind 19. Fahrzeuge, die speziell dafür ausgelegt oder angepasst sind, zur Abwehr von Angreifern unter Strom gesetzt zu werden, sowie speziell für diesen Zweck ausgelegte oder angepasste Bauteile 20. Akustikgeräte, die nach Angaben des Herstellers oder Lieferanten zur Niederschlagung von Aufständen geeignet sind, sowie speziell hierfür ausgelegte Bauteile 21. Fußschellen, Fußketten, Fesseln und Elektroschock-Gürtel, die speziell für die Fesselung von Menschen ausgelegt sind, ausgenommen: Handschellen, deren größte Gesamtabmessung einschließlich Kette in geschlossenem Zustand 240 mm nicht überschreitet 22. Tragbare Geräte, die für die Niederschlagung von Aufständen oder die Selbstverteidigung ausgelegt oder angepasst sind und einen kampfunfähig machenden Stoff abgeben (zB Tränengas oder Reizgas), sowie speziell hierfür ausgelegte Bauteile 23. Tragbare Geräte, die für die Niederschlagung von Aufständen oder die Selbstverteidigung ausgelegt oder angepasst sind und einen elektrischen Schock abgeben (einschließlich Elektroschock-Stöcke, Elektroschock-Schilde, Betäubungspistolen und Elektroschock-Kletten (Taser)), sowie speziell für diesen Zweck ausgelegte oder angepasste Bauteile 24. Elektronische Geräte zum Aufspüren von versteckten Explosivstoffen sowie speziell hierfür ausgelegte Bauteile, ausgenommen: TV- oder Röntgeninspektionsgeräte 25. Elektronische Störgeräte, die speziell zur Verhinderung der funkferngesteuerten Detonation von improvisierten Sprengladungen ausgelegt sind, sowie speziell hierfür ausgelegte Bauteile 26. Geräte und Einrichtungen, die speziell zur Auslösung von Explosionen durch elektrische oder sonstige Mittel ausgelegt sind, einschließlich Zündvorrichtungen, Sprengkapseln, Zünder, Zündverstärker, Sprengschnüre, sowie speziell hierfür ausgelegte Bauteile, ausgenommen: speziell für einen bestimmten gewerblichen Einsatz ausgelegte Geräte und Einrichtungen, wobei der Einsatz in der durch Explosivstoffe bewirkten Betätigung oder Auslösung von anderen Geräten oder Einrichtungen besteht, deren Funktion nicht die Herbeiführung von Explosionen ist (zB Airbag-Füllvorrichtungen, Überspannungsvorrichtungen an Schaltelementen von Sprinkleranlagen) 27. Geräte und Einrichtungen, die speziell für die Beseitigung von Explosivstoffen ausgelegt sind, ausgenommen: Bombenschutzdecken Behälter für die Aufnahme von Gegenständen, bei denen es sich bekanntermaßen oder vermutlich um improvisierte Explosivladungen handelt 28. Nachtsicht- und Wärmebildgeräte und Bildverstärkerröhren oder Festkörpersensoren hierfür 29. Explosivladungen mit linearer Schneidwirkung 30. Explosivstoffe und zugehörige Stoffe wie folgt Amatol Nitrocellulose (mit mehr als 12,5% Stickstoff) Nitroglykol Pentaerythrittetranitrat (PETN) Pikrylchlorid Trinitrophenylmethylnitramin (Tetryl) 2,4,6-Trinitrotoluol (TNT) 31. Software, die speziell für die aufgeführten Ausrüstungen entwickelt wurde, und Technologie, die für die aufgeführten Ausrüstungen erforderlich ist.