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Irak-Embargo (AH-2612)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 02.05.2025 · Quelle: Findok

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3. Einfuhr 3.1. Einfuhrverbot irakischer Kulturgüter (1) Gemäß Art. 3 Abs. 1 Buchstabe a und c der Verordnung (EG) Nr. 1210/2003 ist die Einfuhr sowie das Verbringen in das Gebiet der Europäischen Union von irakischen Kulturgütern und anderen Gegenständen von archäologischer, historischer, kultureller, besonderer wissenschaftlicher und religiöser Bedeutung (in der vorliegenden Arbeitsrichtlinie kurz als "irakische Kulturgüter" bezeichnet) verboten, wenn diese Güter und Gegenstände illegal von irakischen Orten entfernt wurden. (2) Das Verbot gilt unabhängig vom Herkunftsland der irakischen Kulturgüter. (3) Gemäß Art. 7 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1210/2003 ist es verboten, wissentlich und vorsätzlich an Tätigkeiten teilzunehmen, deren Ziel oder Folge direkt oder indirekt die Umgehung des Einfuhrverbots bezweckt oder bewirkt wird. (4) Neben dem Ausfuhrverbot und Verbringungsverbot gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1210/2003 (Embargo) besteht nach dieser Verordnung ein Handelsverbot und es sind auch die Beschränkungen im Hinblick auf Gegenstände geschichtlicher, künstlerischer oder sonstiger kultureller Bedeutung (Kulturgut) zu beachten (siehe dazu die Arbeitsrichtlinie Kulturgut (VB-0500)). 3.1.1. Einfuhr mit Einfuhrgenehmigung für Kulturgüter, die vor dem 6. August 1990 aus dem Irak ausgeführt wurden (1) Gemäß Art. 3 Abs. 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1210/2003 gilt das Ausfuhrverbot nicht, wenn vom Ausführer nachgewiesen wird, dass die einzuführenden irakischen Kulturgüter vor dem 6. August 1990 aus dem Irak ausgeführt wurden. (2) In diesem Fall ist eine Einfuhrgenehmigung, in Österreich ausgestellt vom Bundesministerium für Wirtschaft, Energie und Tourismus vorzulegen. (3) In der Einfuhranmeldung muss der Einführer diesfalls die irakischen Kulturgüter anführen und erklären, dass für die Einfuhrgüter eine gültige Einfuhrgenehmigung vorliegt. (4) In ACCS ist in diesem Fall der Dokumentenartencode N941 ("Embargogenehmigung") zu verwenden. Außerdem ist die Nummer der Ausfuhrgenehmigung anzuführen, und zwar im Format nach der Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 5.6.3. 3.1.2. Einfuhr von der Maßnahme nicht umfasster Güter 3.1.2.1. Gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur (1) Güter aus Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die mit der Maßnahme gekennzeichnet sind, jedoch nicht den Beschreibungen in den Fußnoten entsprechen, unterliegen nicht den Beschränkungen gemäß Abschnitt 3. (2) In der Einfuhranmeldung muss der Ausführer diesfalls erklären, dass die Einfuhrgüter nicht der Maßnahme unterliegen. (3) In ACCS ist dazu der Dokumentenartencode Y920 ("Andere Waren als in den an die Maßnahme verknüpften Fußnoten aufgeführt") zu verwenden. Hinweis: Als Spezialfall bei Embargos beschreiben beim Irak-Embargo TARIC-Zusatzcodes jene Güter innerhalb der gekennzeichneten Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die tatsächlich von der Maßnahme betroffen sind. Beispiel: KN-Code: 4901 10 00: Bücher, Broschüren und ähnliche Drucke, in losen Bogen oder Blättern, auch gefalzt. TARIC Zusatzcode: 4099- Andere als in Verordnung (EG) Nr. 1210/2003 (ABl. L 169) genannt: keine Beschränkungen 3.1.2.2. Nicht gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur (1) Güter aus Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die nicht mit der Maßnahme gekennzeichnet sind, werden bei der Zollabfertigung - wenn keine spezifischen Informationen vorliegen (zB Mitteilung über Genehmigungspflicht in besonderen Fällen) - als nicht dieser Maßnahme unterliegend angesehen. (2) Die zu Grunde liegenden Rechtsvorschriften über Verbote, Genehmigungspflichten, Strafsanktionen bei Nichteinhaltung der Vorschriften usw. werden dadurch aber in keiner Weise berührt. 3.2. Zolltarif und Codierungen in ACCS Für die Codierung der in diesem Abschnitt behandelten Beschränkungen in ACCS stehen folgende Dokumentenartencodes zur Verfügung: Dokumentenartencode Beschreibung Hinweise N941 Embargogenehmigung siehe Abschnitt 3.1.1. Y920 Andere Waren als in den an die Maßnahme verknüpften Fußnoten aufgeführt siehe Abschnitt 3.1.2.1.