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Usbekistan - Embargo (AH-2081)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 03.04.2009 · Quelle: Findok

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0. Einführung 0.1. Art der Maßnahme Die Embargovorschrift für Usbekistan legt für die Güter, die in ihren Anlagen aufgelistet sind, Vorschriften für die Ausfuhr und Durchfuhr fest. Dazu besteht ein Verbot zur Förderung der Ausfuhr und Durchfuhr. Die Maßnahmen sind von der Zollorganen nach den Vorgaben in der vorliegenden Arbeitsrichtlinie zu vollziehen. Verordnung (EG) Nr. 154/2009 ABlEU L 51, gilt ab 27.02.2009. 0.2. Übersicht Arbeitsrichtlinie Einführung Art der Maßnahme Abschnitt 0.1., Übersicht Arbeitsrichtlinie Abschnitt 0.2., Rechtsgrundlagen Abschnitt 0.3, Begriffsbestimmungen und Definitionen Abschnitt 0.4. Ausfuhr Allgemeine Vorschriften Abschnitt 1.0., Umfang der Maßnahme Abschnitt 1.1., Verfahren bei Ausfuhr Abschnitt 1.2., Ausfuhrdokumente Abschnitt 1.3., Ausnahmen und Sonderbestimmungen Abschnitt 1.4. Einfuhr Abschnitt 2. (Keine Beschränkung) Durchfuhr Abschnitt 3. (Keine Beschränkung) Innergemeinschaftliche Verbringung Abschnitt 4. (Keine Beschränkung) Vermittlung Vermittlung Abschnitt 5.1., Förderung Abschnitt 5.2. Beschlagnahme und Verwertung Beschlagnahme Abschnitt 6.1., Verwertung Abschnitt 6.2. Strafbestimmungen Abschnitt 7. Anhänge Änderungsübersicht Abschnitt 8.1., Zuständige Behörden der Mitgliedstaaten Abschnitt 8.2., Warenkataolg Abschnitt 8.3. 0.3. Rechtsgrundlagen (1) Verordnung (EG) Nr. 1859/2005 des Rates vom 14. November 2005 über bestimmte restriktive Maßnahmen gegen Usbekistan, ABlEU L299. Die Verordnung gilt ab 17. November 2005. Änderungen: Verordnung (EG) Nr. 154/2009 des Rates vom 23. Februar 2009 über bestimmte restriktive Maßnahmen gegen Usbekistan, ABlEU L 51. Die Verordnung gilt ab gilt ab 27.02.2009. 0.4. Begriffsbestimmungen und Definitionen (1) Ausfuhr Ausfuhr im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1859/2005 und damit im Sinne dieser Arbeitsrichtlinie ist jede Art der Verbringung von den betroffenen Gütern aus dem Gemeinschaftsgebiet (unterliegt somit dem Verbot). Diese umfassende Anwendung ergibt sich aus Textierung in der Verordnung: "unmittelbar oder mittelbar ... zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen". Dazu gehören zB die vorübergehende Verbringung aus dem Gemeinschaftsgebiet, die Verbringung aus dem Gemeinschaftsgebiet nach Durchfuhr, die Wiederausfuhr von Nichtgemeinschaftswaren über Freizonen oder Freilager und die Beendigung von Zollverfahren mit wirtschaftlicher Bedeutung durch Wiederausfuhr. (2) Feststellungsbescheid Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat auf Antrag mit Bescheid festzustellen, ob ein Gut hinsichtlich einer bestimmten Art des Güterverkehrs mit einem bestimmten Drittstaat, der Verbringung in oder aus einem anderen EU-Mitgliedstaat oder einer bestimmten Tätigkeit gemäß den §§ 13 bis 16 AußHG 2005 einer Meldepflicht, einer Bewilligungspflicht oder einem Verbot auf Grund dieses Bundesgesetzes oder auf Grund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Gemeinschaft unterliegt oder technische Unterstützung, die in einem bestimmten Drittstaat erbracht wird, einem Verbot oder einer Bewilligungspflicht auf Grund dieses Bundesgesetzes oder einer Melde- oder Bewilligungspflicht oder einem Verbot auf Grund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Gemeinschaft im Sinne von § 1 Z 15 lit. a oder b AußHG 2005 unterliegt oder ein sonstiger Vorgang einem Verbot, einer Bewilligungspflicht oder einer Meldepflicht auf Grund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Gemeinschaft im Sinne von § 1 Z 15 lit. b AußHG 2005 unterliegt. Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat auf Antrag mit Bescheid zu bestätigen, dass ein bestimmter Vorgang hinsichtlich eines bestimmten Gutes einer allgemeinen Bewilligung gemäß einer Verordnung auf Grund von § 30 Abs. 1 AußHG 2005 oder einer Allgemeingenehmigung auf Grund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Gemeinschaft im Sinne von § 1 Z 15 lit. a AußHG 2005 unterliegt. (3) Maßnahmenbefreiende Wirkung (Definition für die vorliegende Arbeitsrichtlinie): Folge der Feststellung im Feststellungsbescheid (siehe Z 2), dass eine Ware von den entsprechenden Warenkatalogen nicht umfasst wird und damit den Vorschriften dieser Maßnahme nicht unterliegt oder, dass eine Ware bestimmten Vorschriften nicht unterliegt.