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Usbekistan - Embargo (AH-2081)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 03.04.2009 · Quelle: Findok

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1. Ausfuhr 1.0. Allgemeine Vorschriften Ausfuhr im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1859/2005 und damit im Sinne dieser Arbeitsrichtlinie ist jede Art der Verbringungder betroffenen Gütern aus dem Gemeinschaftsgebiet. Näheres dazu siehe Abschnitt 0.4. Abs. 1. 1.1. Umfang der Maßnahme (1) Ausfuhrgenehmigungspflicht Nur mit Ausfuhrgenehmigung dürfen die im Warenkatalog (Abschnitt 8.3.) aufgeführten Ausrüstungsgegenstände zur internen Repression, mit oder ohne Ursprung in der Gemeinschaft unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Usbekistan oder zur Verwendung in Usbekistan verkauft, geliefert, weitergegeben oder ausgeführt werden. 1.2. Verfahren bei der Ausfuhr (1) Ordnungsgemäße Genehmigung Nur unter Vorlage einer ordnungsgemäß ausgestellten und gültigen Genehmigung dürfen die dem Ausfuhr-Embargo mit Genehmigungspflicht unterliegenden Ausrüstungsgegenstände zur internen Repression (Abschnitt 8.3.) aus dem Gemeinschaftsgebiet verbracht werden. Der Warenkatalog umfasst keine Waren der Kapitel 1-27, 30-35, 37-38 und 40-60 der Kombinierten Nomenklatur; aus den Kapiteln 28, 29, 36 und 39 werden nur bestimmte Sprengstoffe und Vorprodukte (zB Nitrocellulose) umfasst. (2) Übersetzungen Wurde die Genehmigung nicht in einer Amtssprache des Mitgliedstaats der Gemeinschaft ausgefüllt, in dem die Zollformalitäten erledigt werden, so kann von dem Ausführer die Vorlage einer Übersetzung in eine solche Amtssprache verlangt werden. (3) Zuständige Behörde Die in den einzelnen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft zuständigen Behörden sind in Abschnitt 8.2. dargestellt, in Österreich ist dies: Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit Abteilung C2/2 (Ausfuhrkontrolle) Stubenring 1 A-1011 Wien Tel: (+43-1) 711 00-0 Fax: (+43-1) 711 00-8386 1.3. Ausfuhrdokumente (1) Genehmigung Ausfuhrgenehmigung. Die Ausfuhrgenehmigung wird nach erfolgter Antragstellung - in Österreich beim BMWA ausgestellt.e-Zoll-Codierung: N941 1.4. Ausnahmen und Sonderbestimmungen (1) Allgemein Keine ! ausgenommen Feststellungsbescheid nach Abs. 2. Dies betrifft auch Sendungen von geringem Wert und/oder geringer Menge sowie die nur für Einfuhrvorgänge geltenden Befreiungsbestimmungen des § 7 AußHV 2005. (2) Feststellungsbescheid Liegt bei der Abfertigung ein Feststellungsbescheid (siehe Abschnitt 0.4. Abs.2) mit Maßnahmenbefreiender Wirkung vor, so ist keine Genehmigung nach dieser Arbeitsrichtlinie erforderlich. Die Vorlage des Feststellungsbescheides ist keine Maßnahme im Sinne des Art. 235 ZK-DVO. e-Zoll-Codierung: 4FSB (3) Schutzkleidung Der Begriff Schutzkleidung schließt Körperschutzwesten und Militärhelme ein. Die Ausnahme vom Verbot gilt nur für solche Güter, die vom Personal der Vereinten Nationen, vom Personal der Europäischen Union, der Gemeinschaft oder ihrer Mitgliedstaaten, von Medienvertretern und von humanitärem Hilfspersonal und Entwicklungshilfepersonal sowie damit verbundenem Personal ausschließlich zur eigenen Verwendung vorübergehend nach Usbekistan ausgeführt werden. e-zoll Codierung: 4AHG 2. Einfuhr Derzeit keine Beschränkungen! 3. Durchfuhr Für die Durchfuhr gelten die Bestimmung über die Ausfuhr Abschnitt 1.0 Abs.1; dabei gilt die Verbringung der betroffenen Güter durch das Zollgebiet der Gemeinschaft mit Käufer- und Bestimmungsland Usbekistan, dazu sind die Bestimmungen über die Ausfuhr (siehe Abschnitt 1.) anzuwenden. 4. Innergemeinschaftliche Verbringung Derzeit keine Beschränkungen! 5. Vermittlung und Förderung 5.1. Vermittlung Derzeit keine Beschränkungen! 5.2. Förderung Die wissentliche und vorsätzliche Teilnahme an Aktivitäten, deren Zweck oder Wirkung unmittelbar oder mittelbar die Förderung dieser Ausrüstungsgegenstände ist, ist untersagt. Dieser Tatbestand wird im Wesentlichen bei Nachprüfungen eine Rolle spielen können. 6. Beschlagnahme und Verwertung 6.1. Beschlagnahme (1) Nichtüberlassung Werden Güter, die dem Usbekistan-Embargo unterliegen, zur Aus- oder Durchfuhr angemeldet, so können diese Güter (abgesehen von den Einzelfällen für die eine Ausfuhrgenehmigung vorliegen kann) auf Grund des absoluten Verbots nicht überlassen werden und es sind nach Artikel 75 Buchstabe a zweiter und vierter Anstrich ZK die erforderlichen Maßnahmen (siehe Z 2 und 3) für solche Fälle zu setzen. (2) Untersagung der unzulässigen Verfügung Die unzulässige Verfügung der angemeldeten Güter ist nach § 29 Absatz 2 ZollR-DG zu untersagen und nach § 29 Absatz 3 ZollR-DG ist die zuständige Behörde [Strafabteilungen der Zollämter] unverzüglich zu verständigen. Die befassten Zollbehörden und Zollorgane sind befugt, die zur Beweissicherung und zur Aufklärung des Falles notwendigen und keinen Aufschub duldenden Maßnahmen zu setzen. (3) Sicherstellung bei Gefahr im Verzug Bei Gefahr im Verzug sind Embargogüter nach § 38 AußHG 2005 zu Zwecken der Beweissicherung vorläufig sicher zu stellen. Die Zollorgane haben [Im Wege der Strafabteilungen der Zollämter] von der Sicherstellung unverzüglich der zuständigen Staatsanwaltschaft zu berichten. Erklärt die zuständige Staatsanwaltschaft, dass die Voraussetzungen einer Beschlagnahme nach den §§ 98 Abs. 2 StPO und 143 Abs. 1 StPO nicht vorliegen, so ist die Sicherstellung sogleich aufzuheben. Im Übrigen tritt die vorläufige Sicherstellung außer Kraft, wenn seit ihrer Erlassung sechs Monate vergangen sind oder sobald das Gericht über einen Antrag auf Beschlagnahme rechtskräftig entschieden hat. (4) Vorgangsweise nach Aufhebung der Sicherstellung Auch wenn das Gericht die Beschlagnahme aufhebt, können die Güter weiterhin nicht überlassen werden, wenn keine gültige Ausfuhrbewilligung vorliegt. Eine neuerliche Beschlagnahme wäre nur bei Gefahr im Verzug möglich (siehe § 29 Abs. 3 ZollR-DG), was aber in der Regel nicht gegeben sein wird. Ein Verfügungsverbot im Sinne des § 29 Abs. 2 ZollR-DG (ist noch keine Beschlagnahme gemäß § 26 ZollR-DG) ist möglich, aber nur in jenen Fällen sinnvoll, in denen die Aussicht besteht, dass der Beteiligte für die Ausfuhr doch noch eine Ausfuhrgenehmigung erhält. Im Normalfall ist daher § 58 ZollR-DG iVm § 51 ZollR-DG als Ausführungsregelung zu Art. 75 ZK anzuwenden, dh wenn die Güter nicht verwertet werden können, sind sie zu vernichten. 6.2. Verwertung Eine Verwertung der beschlagnahmten Güter erfolgt unter Anwendung des § 51 ZollR-DG, der auf Art. 867a ZK-DVO und §§ 37 bis 52 der Abgabenexekutionsordnung Bezug nimmt. Die Verwertung erfolgt im Wege der Strafabteilungen der zuständigen Zollstellen. Beschlagnahmte Güter können je nach Art entweder im Zollgebiet der Gemeinschaft: zu Gunsten der Staatskasse veräußert werden (zB Maschinen) oder müssen vernichtet / zerstört werden (zB Raketenteile). 7. Strafbestimmungen Für Vergehen in Zusammenhang mit Embargogütern sind die Strafbestimmungen des § 37 Abs. 1 Z 9 AußHG 2005 und Abs. 2 bis 6 AußHG 2005 anwendbar. Siehe dazu die AH-1130 Strafbestimmungen, insbesonders die Ausführungen zu AH-1130 Abschnitt 1.1.11.