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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Historische Fassung vom 31.05.2007 – nicht die heutige Gesamtfassung.

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Weitere Informationen und Metadaten

Stammfassung: BGBl. Nr. 133/1955

Änderung

BGBl. Nr. 54/1956 (BG) (NR: GP VII RV 737 AB 759 S. 94. BR: S. 114.)

BGBl. Nr. 158/1967 (NR: GP XI RV 422 AB 452 S. 53. BR: S. 253.)

BGBl. Nr. 192/1971 (NR: GP XII RV 370 AB 384 S. 43. BR: S. 301.)

BGBl. Nr. 574/1973 (NR: GP XIII RV 889 AB 904 S. 83. BR: S. 325.)

BGBl. Nr. 304/1975 (NR: GP XIII RV 1518 AB 1605 S. 145. BR: AB 1368 S. 342.)

BGBl. Nr. 297/1976 (NR: GP XIV RV 218 AB 243 S. 26. BR: AB 1531 S. 352.)

BGBl. Nr. 263/1978 (NR: GP XIV RV 828 AB 881 S. 94. BR: AB 1825 S. 376.)

BGBl. Nr. 681/1978 (NR: GP XIV RV 1046 AB 1116 S. 116. BR: AB 1938 S. 382.)

BGBl. Nr. 136/1979 (NR: GP XIV RV 1207 AB 1227 S. 121. BR: 1999 AB 2002 S. 385.)

BGBl. Nr. 116/1980 (NR: GP XV RV 252 AB 257 S. 26. BR: AB 2122 S. 394.)

BGBl. Nr. 595/1980 (NR: GP XV RV 497 AB 590 S. 58. BR: AB 2267 S. 404.)

BGBl. Nr. 306/1981 (NR: GP XV RV 714 AB 755 S. 77. BR: AB 2354 S. 412.)

BGBl. Nr. 482/1981 (NR: GP XV RV 832 AB 858 S. 87. BR: S. 414.)

BGBl. Nr. 177/1983 (NR: GP XV RV 1388 AB 1454 S. 148. BR: 2686 AB 2704 S. 433.)

BGBl. Nr. 658/1983 (NR: GP XVI RV 151 AB 189 S. 28. BR: AB 2781 S. 441.)

BGBl. Nr. 180/1985 (NR: GP XVI RV 579 AB 600 S. 87. BR: AB 2965 S. 460.)

BGBl. Nr. 572/1985 (NR: GP XVI RV 782 AB 811 S. 122. BR: AB 3052 S. 470.)

BGBl. Nr. 230/1988 (NR: GP XVII RV 236 AB 531 S. 57. BR: AB 3460 S. 500.)

BGBl. Nr. 288/1988 (NR: GP XVII RV 551 AB 600 S. 64. BR: AB 3486 S. 502.)

BGBl. Nr. 244/1989 (NR: GP XVII RV 890 AB 929 S. 102. BR: AB 3671 S. 515.)

BGBl. Nr. 344/1989 (NR: GP XVII RV 970 AB 1001 S. 109. BR: 3694 AB 3710 S. 518.)

BGBl. Nr. 447/1990 (NR: GP XVII RV 1333 AB 1450 S. 151. BR: AB 3993 S. 533.)

BGBl. Nr. 277/1991 (NR: GP XVIII RV 101 AB 114 S. 27. BR: AB 4055 S. 541.)

BGBl. Nr. 363/1991 (NR: GP XVIII RV 129 AB 171 S. 33. BR: AB 4087 S. 543.) ersetzt durch BGBl. Nr. 466/1991

BGBl. Nr. 466/1991 (NR: GP XVIII RV 129 AB 171 S. 33. BR: AB 4087 S. 543.)

BGBl. Nr. 277/1992 (NR: GP XVIII RV 420 AB 471 S. 68. BR: AB 4251 S. 553.)

BGBl. Nr. 256/1993 (NR: GP XVIII RV 656 AB 1003 S. 109. BR: 4502 AB 4511 S. 568.)

BGBl. Nr. 518/1993 (NR: GP XVIII RV 1079 AB 1145 S. 129. BR: AB 4609 S. 573.)

BGBl. Nr. 507/1994 (NR: GP XVIII RV 1597 AB 1716 S. 169. BR: AB 4823 S. 588.)

BGBl. Nr. 550/1994 (NR: GP XVIII RV 1577 AB 1707 S. 168. BR: AB 4814 S. 588.)

BGBl. Nr. 665/1994 (NR: GP XVIII RV 1656 AB 1798 S. 171. BR: AB 4894 S. 589.)

BGBl. Nr. 20/1995 (NR: GP XIX RV 24 AB 64 S. 11. BR: AB 4947 S. 593.)

BGBl. Nr. 43/1995 (NR: GP XIX RV 45 AB 62 S. 11. BR: 4958 und 4959 AB 4945 S. 593.)

BGBl. Nr. 297/1995 (NR: GP XIX RV 134 AB 149 S. 32. BR: 4996, 4997, 4998 AB 5002 S. 598.)

BGBl. Nr. 522/1995 (NR: GP XIX RV 223 AB 289 S. 47. BR: 5089 AB 5082 S. 603.)

BGBl. Nr. 375/1996 (NR: GP XX RV 134 AB 189 S. 31. BR: AB 5206 S. 615.)

[CELEX-Nr.: 392L0051]

BGBl. I Nr. 61/1997 (NR: GP XX RV 631 AB 688 S. 75. BR: 5446 AB 5449 S. 627.)

[CELEX-Nr.: 393L0104, 389L0391]

BGBl. I Nr. 109/1997 (NR: GP XX RV 691 AB 783 S. 81. BR: AB 5511 S. 629.)

BGBl. I Nr. 123/1998 (NR: GP XX RV 1258 AB 1321 S. 135. BR: AB 5735 S. 643.)

BGBl. I Nr. 5/1999 (NR: GP XX RV 1467 AB 1506 S. 150. BR: AB 5842 S. 647.)

BGBl. I Nr. 10/1999 (NR: GP XX AB 1561 S. 154. BR: AB 5856 S. 648.)

BGBl. I Nr. 127/1999 (NR: GP XX RV 1764 AB 1945 S. 176. BR: AB 5990 S. 656.)

BGBl. I Nr. 161/1999 (NR: GP XX RV 1765 AB 2025 S. 181. BR: AB 6031 S. 657.)

BGBl. I Nr. 6/2000 (NR: GP XXI RV 2 und Zu 2 AB 10 S. 4. BR: AB 6079 S. 659.)

BGBl. I Nr. 94/2000 (NR: GP XXI RV 176 AB 260 S. 32. BR: AB 6176 S. 667.)

BGBl. I Nr. 142/2000 (NR: GP XXI RV 311 AB 369 S. 45. BR: 6250 und 6251 AB 6268 S. 670.)

BGBl. I Nr. 87/2001 (NR: GP XXI RV 636 AB 697 S. 75. BR: 6396 AB 6445 S. 679.)

BGBl. I Nr. 87/2002 (NR: GP XXI RV 1066 AB 1079 S. 100. BR: AB 6632 S. 687.)

BGBl. I Nr. 119/2002 (NR: GP XXI RV 1182 AB 1260 S. 109. BR: 6687 AB 6744 S. 690.)

BGBl. I Nr. 114/2003 (NR: GP XXII RV 250 AB 273 S. 38. BR: AB 6898 S. 703.)

BGBl. I Nr. 130/2003 (NR: GP XXII RV 283 AB 320 S. 40. BR: 6923 AB 6943 S. 704.)

[CELEX-Nr.: 31999L0070 und 32001L0019]

BGBl. I Nr. 151/2004 (NR: GP XXII RV 643 AB 723 S. 89. BR: 7156 AB 7164 S. 717.)

BGBl. I Nr. 176/2004 (NR: GP XXII RV 685 und Zu 685 AB 767 S. 89. BR: AB 7190 S. 717.)

BGBl. I Nr. 80/2005 (NR: GP XXII RV 953 AB 1031 S. 115. BR: AB 7343 S. 724.)

BGBl. I Nr. 115/2005 (NR: GP XXII RV 1066 AB 1096 S. 122. BR: AB 7378 S. 725.)

BGBl. I Nr. 53/2007 (NR: GP XXIII IA 255/A AB 193 S. 27. BR: AB 7732 S. 747.)

[CELEX-Nr.: 32005L0036]

BGBl. I Nr. 96/2007 (NR: GP XXIII RV 296 AB 367 S. 42. BR: 7809 AB 7841 S. 751.)

BGBl. I Nr. 86/2008 (NR: GP XXIII AB 613 S. 63. BR: AB 7971 S. 757.)

BGBl. I Nr. 147/2008 (NR: GP XXIV RV 1 AB 30 S. 8. BR: AB 8037 S. 763.)

BGBl. I Nr. 135/2009 (NR: GP XXIV RV 485 AB 558 S. 49. BR: 8217 AB 8228 S. 780.)

BGBl. I Nr. 153/2009 (NR: GP XXIV RV 488 AB 533 S. 51. BR: 8221 AB 8224 S. 780.)

BGBl. I Nr. 111/2010 (NR: GP XXIV RV 981 AB 1026 S. 90. BR: 8437 AB 8439 S. 792.)

[CELEX-Nr.: 32010L0012]

BGBl. I Nr. 140/2011 (NR: GP XXIV RV 1514 AB 1610 S. 137. BR: 8613 AB 8642 S. 803.)

BGBl. I Nr. 50/2012 (NR: GP XXIV RV 1726 AB 1757 S. 153. BR: AB 8715 S. 808.)

BGBl. I Nr. 65/2015 (NR: GP XXV RV 585 AB 604 S. 75. BR: 9373 AB 9382 S. 842.)

BGBl. I Nr. 164/2015 (NR: GP XXV RV 902 AB 940 S. 109. BR: 9495 AB 9519 S. 849.)

[CELEX-Nr.: 32014L0027]

BGBl. I Nr. 64/2016 (NR: GP XXV RV 1188 AB 1195 S. 138. BR: AB 9628 S. 856.)

[CELEX-Nr.: 32013L0055]

BGBl. I Nr. 60/2018 (NR: GP XXVI RV 196 AB 228 S. 34. BR: 9994 AB 10011 S. 883.)

[CELEX-Nr.: 32014L0054]

BGBl. I Nr. 102/2018 (NR: GP XXVI RV 352 AB 464 S. 55. BR: 10074 AB 10101 S. 888.)

BGBl. I Nr. 153/2020 (NR: GP XXVII RV 461 AB 506 S. 71. BR: 10478 AB 10491 S. 917.)

BGBl. I Nr. 205/2022 (NR: GP XXVII RV 1793 AB 1865 S. 187. BR: AB 11136 S. 949.)

[CELEX-Nr.: 32019L1152, 32019L1158]

BGBl. I Nr. 143/2024 (NR: GP XXVII AB 2711 S. 276. BR: 11603 AB 11606 S. 971.)

BGBl. I Nr. 144/2024 (NR: GP XXVII AB 2710 S. 276. BR: 11602 AB 11605 S. 971.)

BGBl. I Nr. 26/2025 (NR: GP XXVIII AB 101 S. 30. BR: 11644 AB 11646 S. 979.)

BGBl. I Nr. 100/2025 (NR: GP XXVIII IA 561/A AB 319 S. 59. BR: 11724 AB 11735 S. 984.)

BGBl. I Nr. 43/2026 (NR: GP XXVIII RV 504 AB 521 S. 81. BR: AB 11828 S. 992.)

Anmerkung

1. Erfassungsstichtag: 1.1.1984

2. Die vergebene Abkürzung (RGV) ist keine gesetzliche, sondern gebräuchlich.

I. HAUPTSTÜCK

Gemeinsame Bestimmungen

ABSCHNITT I

Allgemeine Bestimmungen

. (1) Die Bundesbeamten ( des BDG) ‑ im folgenden kurz Beamte genannt ‑ haben nach Maßgabe dieser Verordnung Anspruch auf den Ersatz des Mehraufwandes, der ihnen

a) durch eine Dienstreise,

b) durch eine Dienstverrichtung im Dienstort,

c) durch eine Dienstzuteilung,

d) durch eine Versetzung

erwächst.

(2) Kein Anspruch auf Ersatz des Mehraufwandes besteht, soweit

a) als der Beamte durch Nichtbenützung eines zur Verfügung stehenden Massenbeförderungsmittels, durch eine dienstlich unbegründete Verlängerung der Dauer der Dienstreise, durch Unterlassung der zweckmäßigen Verbindung mehrerer Dienstverrichtungen oder auf eine sonstige Weise dem Bund einen ungerechtfertigten Aufwand verursachen würde,

b) als der Zweck der Dienstverrichtung infolge einer durch Disziplinarerkenntnis festgestellten Verletzung der Amtspflichten nicht erreicht worden ist.

(3) Der Beamte hat auch dann Anspruch auf Ersatz des Mehraufwandes, wenn dieser nicht vom Bund getragen wird. In diesen Fällen dürfen von dem Beamten nur die nach dieser Verordnung entfallenden Gebühren verrechnet werden.

(4) Vereinbarungen über eine Verminderung oder einen Entfall von Leistungen nach diesem Bundesgesetz, die über allfällige Kürzungs- und Entfallsbestimmungen nach diesem Bundesgesetz hinausgehen, sind zulässig, wenn dem Bediensteten vom Dienstgeber oder von dritter Seite mit Rücksicht auf seine berufliche Stellung Zuwendungen oder Leistungen für dieselbe auswärtige Dienstverrichtung oder Versetzung erbracht werden.

(5) Auszahlungsbeträge oder ihre einzelnen Bestandteile sind nötigenfalls auf ganze Cent kaufmännisch zu runden.

. (1) Eine Dienstreise im Sinne dieser Verordnung liegt vor, wenn sich ein Beamter zur Ausführung eines ihm erteilten Dienstauftrages oder auf Grund einer Dienstinstruktion an einen außerhalb des Dienstortes (außerhalb des Ortes der Dienstzuteilung) gelegenen Ort begibt und die Wegstrecke von der Dienststelle zu diesem Ort mehr als 2 Kilometer beträgt. Als Dienstreise gilt auch

a) die Reise zur Ablegung dienstrechtlich vorgesehener Fachprüfungen,

b) die Reise zum und vom nächstgelegenen Nächtigungsort, falls die Nächtigung im Ort der auswärtigen Dienstverrichtung nachweislich nicht möglich ist,

c) unter der Voraussetzung des ersten Satzes die Reisebewegung in den Ort der Dienstzuteilung und zurück.

(2) Eine Dienstverrichtung im Dienstort im Sinne dieser Verordnung liegt vor, wenn sich ein Beamter zur Ausführung eines ihm erteilten Dienstauftrages oder auf Grund seiner Dienstinstruktion im Dienstort zu einer Dienstverrichtungsstelle begibt und die Wegstrecke von der Dienststelle zur Dienstverrichtungsstelle mehr als 2 Kilometer beträgt.

(3) Eine Dienstzuteilung im Sinne dieser Verordnung liegt vor, wenn ein Beamter an einem anderen Ort als dem Dienstort einer Dienststelle zur vorübergehenden Dienstleistung zugewiesen wird und für die Dauer dieser Verwendung entweder der Dienstaufsicht des Leiters dieser Dienststelle unterliegt oder mit der Leitung der zugewiesenen Dienststelle betraut wird.

(4) Eine Versetzung im Sinne dieser Verordnung liegt vor, wenn der Beamte in einem neuen Dienstort einer Dienststelle zur dauernden Dienstleistung zugewiesen wird. Als Versetzung gilt auch der mit der Aufnahme eines Vertragsbediensteten des Bundes in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis verbundene Wechsel des Dienstortes.

(5) Dienstort im Sinne dieser Verordnung ist die Ortsgemeinde, in der die Dienststelle liegt, der der Beamte dauernd zur Dienstleistung zugewiesen ist. Bei Ortsgemeinden mit besonders großer räumlicher Ausdehnung kann der Bundeskanzler festsetzen, daß als Dienstort nur bestimmte Ortsteile der Ortsgemeinde gelten.

. (1) Es werden eingereiht:

1. in die Gebührenstufe 1:

a) Beamte des Allgemeinen Verwaltungsdienstes

aa) der Verwendungsgruppen A 7 und A 6,

bb) der Verwendungsgruppe A 5 der Grundlaufbahn und der Funktionsgruppe 1,

cc) der Verwendungsgruppe A 5 der Funktionsgruppe 2 bis Gehaltsstufe 17,

dd) der Verwendungsgruppe A 4 bis Gehaltsstufe 17,

ee) der Verwendungsgruppe A 3 bis Gehaltsstufe 12,

ff) der Verwendungsgruppe A 2 bis Gehaltsstufe 7,

b) Lehrer

aa) der Verwendungsgruppe L 3 bis Gehaltsstufe 11,

bb) der Verwendungsgruppe L 2b 1 bis Gehaltsstufe 7,

cc) der Verwendungsgruppe L 2a 1 bis Gehaltsstufe 5,

dd) der Verwendungsgruppe L 2a 2 bis Gehaltsstufe 4,

ausgenommen die Leiter der Verwendungsgruppe L 2a 2,

c) Beamte des Exekutivdienstes

aa) der Verwendungsgruppe E 2c,

bb) der Verwendungsgruppen E 2a und E 2b bis Gehaltsstufe 12,

cc) der Verwendungsgruppe E 1 bis Gehaltsstufe 7,

d) Militärpersonen

aa) der Verwendungsgruppe M ZCh,

bb) der Verwendungsgruppen M BUO 2 und M ZUO 2 der Grundlaufbahn und der Funktionsgruppe 1,

cc) der Verwendungsgruppen M BUO 2 und M ZUO 2 der Funktionsgruppe 2 bis Gehaltsstufe 17,

dd) der Verwendungsgruppen M BUO 1 und M ZUO 1 bis Gehaltsstufe 12,

ee) der Verwendungsgruppen M BO 2 und M ZO 2 bis Gehaltsstufe 7,

e) Beamte des Post- und Fernmeldewesens und Beamte der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung

aa) der Verwendungsgruppen PT 9, PT 8 und PT 7,

bb) der Verwendungsgruppen PT 6, PT 5, PF 6 und PF 5 bis Gehaltsstufe 12,

cc) der Verwendungsgruppen PT 4, PT 3, PT 2 (ohne Hochschulbildung), PF 4, PF 3 und PF 2 (ohne Hochschulbildung) bis Gehaltsstufe 7,

f) Beamte des Krankenpflegedienstes

aa) der Verwendungsgruppe K 6 bis Gehaltsstufe 16,

bb) der Verwendungsgruppen K 5, K 4 und K 3 bis Gehaltsstufe 12,

cc) der Verwendungsgruppen K 2 und K 1 bis Gehaltsstufe 7,

g) Beamte der Allgemeinen Verwaltung der Verwendungsgruppen E, D, C und B der Dienstklasse III,

h) Beamte in handwerklicher Verwendung der Dienstklasse III,

i) Wachebeamte der Dienstklasse III,

j) Berufsoffiziere der Verwendungsgruppe H 2 der Dienstklasse III,

2. in die Gebührenstufe 2a:

a) Beamte des Allgemeinen Verwaltungsdienstes

aa) der Verwendungsgruppe A 5 der Funktionsgruppe 2 ab der Gehaltsstufe 18,

bb) der Verwendungsgruppe A 4 ab der Gehaltsstufe 18,

cc) der Verwendungsgruppe A 3 ab der Gehaltsstufe 13,

dd) der Verwendungsgruppe A 2 der Grundlaufbahn und der Funktionsgruppen 1 und 2 in den Gehaltsstufen 8 bis 17,

ee) der Verwendungsgruppe A 2 der Funktionsgruppen 3 bis 8 in den Gehaltsstufen 8 bis 15,

ff) der Verwendungsgruppe A 1 der Grundlaufbahn und der Funktionsgruppen 1 bis 6 bis Gehaltsstufe 10,

b) aa) Richteramtsanwärter,

bb) Richter und Staatsanwälte der Gehaltsstufen 1 bis 9 der Gehaltsgruppe I und der Gehaltsstufen 1 bis 4 der Gehaltsgruppen R 1a, R 1b und St 1, soweit nicht eine Einreihung in eine höhere Gebührenstufe in Betracht kommt,

c) Universitätsassistenten bis Gehaltsstufe 10,

d) Lehrer

aa) der Verwendungsgruppe L 3 ab der Gehaltsstufe 12,

bb) der Verwendungsgruppe L 2b 1 ab der Gehaltsstufe 8,

cc) der Verwendungsgruppe L 2a 1 ab der Gehaltsstufe 6,

dd) der Verwendungsgruppe L 2a 2 ab der Gehaltsstufe 5,

ee) der Verwendungsgruppe L 1 bis Gehaltsstufe 12,

ff) der Verwendungsgruppe L PA bis Gehaltsstufe 11,

e) Leiter

aa) der Verwendungsgruppe L 2a 1 bis Gehaltsstufe 13,

bb) der Verwendungsgruppe L 2a 2 bis Gehaltsstufe 10,

f) Beamte des Schulaufsichtsdienstes der Verwendungsgruppe S 2 bis Gehaltsstufe 2,

g) Beamte des Exekutivdienstes

aa) der Verwendungsgruppen E 2a und E 2b ab der Gehaltsstufe 13,

bb) der Verwendungsgruppe E 1 der Grundlaufbahn und der Funktionsgruppen 1 und 2 in den Gehaltsstufen 8 bis 17,

cc) der Verwendungsgruppe E 1 der Funktionsgruppen 3 bis 11 in den Gehaltsstufen 8 bis 15,

h) Militärpersonen

aa) der Verwendungsgruppe M BUO 2 der Funktionsgruppe 2 ab der Gehaltsstufe 18,

bb) der Verwendungsgruppe M BUO 1 ab der Gehaltsstufe 13,

cc) der Verwendungsgruppen M BO 2 und M ZO 2 der Grundlaufbahn und der Funktionsgruppen 1 und 2 in den Gehaltsstufen 8 bis 17,

dd) der Verwendungsgruppen M BO 2 und M ZO 2 der Funktionsgruppen 3 bis 9 in den Gehaltsstufen 8 bis 15,

ee) der Verwendungsgruppen M BO 1 und M ZO 1 bis Gehaltsstufe 10,

i) Beamte des Post- und Fernmeldewesens und Beamte der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung

aa) der Verwendungsgruppen PT 6, PT 5, PF 6 und PF 5 ab der Gehaltsstufe 13,

bb) der Verwendungsgruppen PT 4 und PF 4 ab der Gehaltsstufe 8,

cc) der Verwendungsgruppen PT 3 und PF 3 in den Gehaltsstufen 8 bis 17 (erstes und zweites Jahr),

dd) in den Verwendungsgruppen PT 2 (ohne Hochschulbildung) und PF 2 (ohne Hochschulbildung) in den Gehaltsstufen 8 bis 15,

ee) der Verwendungsgruppen PT 2 (mit Hochschulbildung), PT 1, PF 2 (mit Hochschulbildung) und PF 1 bis Gehaltsstufe 10,

j) Beamte des Krankenpflegedienstes

aa) der Verwendungsgruppe K 6 ab der Gehaltsstufe 17,

bb) der Verwendungsgruppen K 5, K 4 und K 3 ab der Gehaltsstufe 13,

cc) der Verwendungsgruppen K 2 und K 1 in den Gehaltsstufen 8 bis 17,

k) Beamte der Allgemeinen Verwaltung

aa) der Verwendungsgruppen D, C und B der Dienstklassen IV und V,

bb) der Verwendungsgruppe A der Dienstklassen III bis V,

cc) der Dienstklasse VI bis Gehaltsstufe 5,

l) Beamte in handwerklicher Verwendung der Dienstklasse IV,

m) Wachebeamte

aa) der Verwendungsgruppe W 2 der Dienstklassen IV und V,

bb) der Verwendungsgruppe W 1 der Dienstklassen IV und V und der Dienstklasse VI bis Gehaltsstufe 5,

n) Berufsoffiziere

aa) der Verwendungsgruppe H 2 der Dienstklassen IV und V,

bb) der Verwendungsgruppe H 1 der Dienstklassen III bis V,

cc) der Verwendungsgruppen H 1 und H 2 der Dienstklasse VI bis Gehaltsstufe 5,

3. in die Gebührenstufe 2b:

a) Beamte des Allgemeinen Verwaltungsdienstes

aa) der Verwendungsgruppe A 2 der Grundlaufbahn und der Funktionsgruppen 1 und 2 ab der Gehaltsstufe 18,

bb) der Verwendungsgruppe A 2 der Funktionsgruppen 3 bis 8 in den Gehaltsstufen 16 bis 19 (erstes bis viertes Jahr),

cc) der Verwendungsgruppe A 1 der Grundlaufbahn und der Funktionsgruppe 1 in den Gehaltsstufen 11 bis 16 und der Funktionsgruppen 2 bis 6 in den Gehaltsstufen 11 und 12,

b) aa) Richter und Staatsanwälte der Gehaltsstufen 10 bis 13 der Gehaltsgruppe I und der Gehaltsstufen 5 und 6 der Gehaltsgruppen R 1a, R 1b und St 1, soweit nicht eine Einreihung in eine höhere Gebührenstufe in Betracht kommt,

bb) Vizepräsidenten eines Gerichtshofes erster Instanz bis zur Gehaltsstufe 11 der Gehaltsgruppe I und bis zur Gehaltsstufe 5 der Gehaltsgruppe R 1b,

cc) Richter beim Oberlandesgericht bis zur Gehaltsstufe 11 der Gehaltsgruppe II und bis zur Gehaltsstufe 5 der Gehaltsgruppe R 2,

dd) Stellvertreter des Leiters der Oberstaatsanwaltschaft bis zur Gehaltsstufe 11 der Gehaltsgruppe II und bis zur Gehaltsstufe 5 der Gehaltsgruppe St 2,

c) aa) Universitätsassistenten ab der Gehaltsstufe 11,

bb) Universitätsdozenten bis Gehaltsstufe 9,

cc) Außerordentliche Universitätsprofessoren bis Gehaltsstufe 9,

d) Lehrer

aa) der Verwendungsgruppe L 1 ab der Gehaltsstufe 13

bb) der Verwendungsgruppe L PA ab der Gehaltsstufe 12,

e) Leiter

aa) der Verwendungsgruppe L 2a 1 ab der Gehaltsstufe 14,

bb) der Verwendungsgruppe L 2a 2 ab der Gehaltsstufe 11,

cc) der Verwendungsgruppe L 1 bis Gehaltsstufe 17,

dd) der Verwendungsgruppe L PA bis Gehaltsstufe 14,

f) Schulaufsichtsbeamte und Beamte des Schulaufsichtsdienstes

aa) der Verwendungsgruppe S 2 in den Gehaltsstufen 3 bis 8 (erstes Jahr),

bb) der Verwendungsgruppe S 1 bis Gehaltsstufe 3,

cc) der Verwendungsgruppen SI 1, FI 1, SI 2 und FI 2 in der Fixgehaltsstufe 1,

g) Beamte des Exekutivdienstes

aa) der Verwendungsgruppe E 1 der Grundlaufbahn und der Funktionsgruppen 1 und 2 ab der Gehaltsstufe 18,

bb) der Verwendungsgruppe E 1 der Funktionsgruppen 3 bis 8 in den Gehaltsstufen 16 bis 19 (erstes bis viertes Jahr),

cc) der Verwendungsgruppe E 1 der Funktionsgruppen 9 bis 11 der Gehaltsstufen 16 bis 18,

h) Militärpersonen

aa) der Verwendungsgruppe M BO 2 der Grundlaufbahn und der Funktionsgruppen 1 und 2 ab der Gehaltsstufe 18, der Funktionsgruppen 3 bis 8 in den Gehaltsstufen 16 bis 19 (erstes bis viertes Jahr), der Funktionsgruppe 9 in den Gehaltsstufen 16 bis 18,

bb) der Verwendungsgruppen M BO 1 und M ZO 1 der Grundlaufbahn und der Funktionsgruppe 1 in den Gehaltsstufen 11 bis 16 und der Funktionsgruppen 2 bis 6 in den Gehaltsstufen 11 und 12,

i) Beamte des Post- und Fernmeldewesens und Beamte der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung

aa) der Verwendungsgruppen PT 3 und PF 3 ab der Gehaltsstufe 17 (drittes Jahr),

bb) der Verwendungsgruppen PT 2 (ohne Hochschulbildung) und PF 2 (ohne Hochschulbildung) in den Gehaltsstufen 16 und 17 und in der außerordentlichen Vorrückung (erstes bis drittes Jahr),

cc) der Verwendungsgruppen PT 2 (mit Hochschulbildung), PT 1, PF 2 (mit Hochschulbildung) und PF 1 in den Gehaltsstufen 11 und 12,

j) Beamte des Krankenpflegedienstes der Verwendungsgruppen K 2 und K 1 ab der Gehaltsstufe 18,

k) Beamte der Allgemeinen Verwaltung der Dienstklasse VI ab der Gehaltsstufe 6 und der Dienstklasse VII bis Gehaltsstufe 6,

l) Wachebeamte der Verwendungsgruppe W 1 der Dienstklasse VI ab der Gehaltsstufe 6 und der Dienstklasse VII bis Gehaltsstufe 6,

m) Berufsoffiziere der Dienstklasse VI ab der Gehaltsstufe 6 und der Dienstklasse VII bis Gehaltsstufe 6,

4. in die Gebührenstufe 3:

a) Beamte des Allgemeinen Verwaltungsdienstes

aa) der Verwendungsgruppe A 2 der Funktionsgruppen 3 bis 8 ab der Gehaltsstufe 19 (fünftes Jahr),

bb) der Verwendungsgruppe A 1 der Grundlaufbahn und der Funktionsgruppe 1 ab der Gehaltsstufe 17,

cc) der Verwendungsgruppe A 1 der Funktionsgruppen 2 bis 6 ab der Gehaltsstufe 13 und der Funktionsgruppen 7, 8 und 9,

b) aa) Richter und Staatsanwälte ab der Gehaltsstufe 14 der Gehaltsgruppe I und ab der Gehaltsstufe 7 der Gehaltsgruppen R 1a, R 1b und St 1,

bb) Präsidenten eines Gerichtshofes erster Instanz,

cc) Vizepräsidenten eines Gerichtshofes erster Instanz ab der Gehaltsstufe 12 der Gehaltsgruppe I und ab der Gehaltsstufe 6 der Gehaltsgruppe R 1b,

dd) Leiter der Staatsanwaltschaft,

ee) Richter und Staatsanwälte der Gehaltsgruppen II und III bzw. R 2, R 3, St 2 und St 3 sowie Richter und Staatsanwälte mit festen Bezügen, soweit sie nicht unter die Gebührenstufe 2b fallen,

c) aa) Universitätsdozenten ab der Gehaltsstufe 10,

bb) Universitätsprofessoren gemäß UOG 1993 und KUOG,

cc) Außerordentliche Universitätsprofessoren ab der Gehaltsstufe 10 und Ordentliche Universitätsprofessoren,

d) Leiter

aa) der Verwendungsgruppe L 1 ab der Gehaltsstufe 18,

bb) der Verwendungsgruppe L PA ab der Gehaltsstufe 15,

e) Schulaufsichtsbeamte und Beamte des Schulaufsichtsdienstes

aa) der Verwendungsgruppe S 2 ab der Gehaltsstufe 8 (zweites Jahr),

bb) der Verwendungsgruppe S 1 ab der Gehaltsstufe 4,

cc) der Verwendungsgruppen SI 1, FI 1, SI 2 und FI 2 ab der Fixgehaltsstufe 2,

f) Beamte des Exekutivdienstes der Verwendungsgruppe E 1

aa) der Funktionsgruppen 3 bis 8 ab der Gehaltsstufe 19 (fünftes Jahr) und

bb) der Funktionsgruppen 9 bis 11 in der Gehaltsstufe 19,

cc) der Funktionsgruppe 12,

g) Militärpersonen

aa) der Verwendungsgruppe M BO 2 der Funktionsgruppen 3 bis 8 ab der Gehaltsstufe 19 (fünftes Jahr) und der Funktionsgruppe 9 in der Gehaltsstufe 19,

bb) der Verwendungsgruppe M BO 1 der Grundlaufbahn und der Funktionsgruppe 1 ab der Gehaltsstufe 17,

cc) der Verwendungsgruppe M BO 1 der Funktionsgruppen 2 bis 6 ab der Gehaltsstufe 13 und der Funktionsgruppen 7, 8 und 9,

h) Beamte des Post- und Fernmeldewesens

aa) der Verwendungsgruppen PT 2 (ohne Hochschulbildung) und PF 2 (ohne Hochschulbildung) ab der außerordentlichen Vorrückung (viertes Jahr),

bb) der Verwendungsgruppen PT 2 (mit Hochschulbildung), PT 1, PF 2 (mit Hochschulbildung) und PF 1 ab der Gehaltsstufe 13,

i) Beamte der Allgemeinen Verwaltung der Dienstklasse VII ab der Gehaltsstufe 7 und der Dienstklassen VIII und IX,

j) Wachebeamte der Verwendungsgruppe W 1 der Dienstklasse VII ab der Gehaltsstufe 7 und der Dienstklasse VIII,

k) Berufsoffiziere der Dienstklasse VII ab der Gehaltsstufe 7 und der Dienstklassen VIII und IX.

(2) Für die Einreihung in die Gebührenstufen sind die Besoldungsgruppe, Verwendungsgruppe, Funktionsgruppe, Gehaltsgruppe, Dienstklasse und Gehaltsstufe maßgebend, denen der Beamte zur Zeit der Dienstreise, Dienstzuteilung, Dienstverrichtung im Dienstort oder Übersiedlung angehört.

(3) Lehrer, denen eine Dienstzulage nach oder nach § 71a des Gehaltsgesetzes 1956 gebührt, sind in die Gebührenstufe einzureihen, in die sie im Falle ihrer Ernennung zum Beamten des Schulaufsichtsdienstes der entsprechenden Verwendungsgruppe einzureihen wären.

(4) Ändert sich während einer nicht mehr als 30 Tage dauernden Dienstreise oder Dienstzuteilung die Einreihung des Beamten in die Gebührenstufen, so ist die Gebührenstufe maßgebend, der der Beamte zum Zeitpunkt der Beendigung der Dienstreise oder Dienstzuteilung angehört.

(5) Tritt während einer nicht mehr als 30 Tage dauernden Dienstreise oder Dienstzuteilung eine Änderung der in diesem Bundesgesetz in Eurobeträgen festgesetzten Tarife in Kraft, so sind die nach diesen Tarifen zu bemessenden Reisegebühren für die gesamte Dauer der Dienstreise oder Dienstzuteilung nach dem zum Zeitpunkt der Beendigung der Dienstreise oder Dienstzuteilung geltenden Tarif zu berechnen.

ABSCHNITT II

Dienstreisen

. Bei Dienstreisen gebührt dem Beamten:

1. die Reisekostenvergütung; sie umfaßt die Kosten der Beförderung der Person und des notwendigen Reise- und Dienstgepäcks mit einem Massenbeförderungsmittel für die Strecke zwischen der Dienststelle und dem Ort der Dienstverrichtung, die Kosten der Benützung anderer Beförderungsmittel, sowie die Entschädigung für Wegstrecken (Kilometergeld);

2. die Reisezulage; sie dient der Bestreitung des Mehraufwandes für Verpflegung und Unterkunft, sowie zur Deckung der Reiseauslagen, für die in den folgenden Bestimmungen keine besondere Vergütung festgesetzt ist, und umfaßt die Tagesgebühr und die Nächtigungsgebühr;

3. nachgewiesene Aufwendungen für dienstlich notwendige Tätigkeiten;

sie umfassen die zusätzlichen Kosten, die über die üblichen, mit der Durchführung einer Dienstreise verbundenen Aufwendungen hinaus entstehen, wie etwa Kosten für Ferngespräche oder für Telegramme oder für die Anfertigung von Kopien.

UNTERABSCHNITT A

Reisekostenvergütung

. (1) Als Ausgangspunkt und Endpunkt der Reisebewegung ist die Dienststelle anzusehen, der der Beamte zur Dienstleistung zugewiesen ist.

(2) Bei Verkehrsstörungen hat der Beamte von sonst gegebenen Möglichkeiten einer Fortsetzung der Reisebewegung Gebrauch zu machen, wenn die Fortsetzung eine Verkürzung der Gesamtreisedauer voraussehen läßt und ein damit verbundener Mehraufwand die Kosten der durch die Verkehrsstörung entstandenen Verzögerung nicht oder nicht wesentlich übersteigt.

(3) Für den Weg zum und vom Bahnhof gebührt der Ersatz der Kosten für die Benützung eines Massenbeförderungsmittels. Steht ein solches nicht zur Verfügung und beträgt die Wegstrecke von der Dienststelle zum Bahnhof

1. mehr als zwei Kilometer, so gebührt das Kilometergeld,

2. mehr als fünf Kilometer, so gebührt gegen Nachweis der Ersatz der Kosten für die Benützung eines Taxis.

. (1) Massenbeförderungsmittel im Sinne dieser Verordnung ist jedes Beförderungsmittel, das der Vermittlung des Verkehrs zwischen bestimmten Orten (Ortsteilen) dient und dessen Inanspruchnahme mehreren Personen gleichzeitig, jedoch unabhängig voneinander gegen Entrichtung eines allgemein festgesetzten Fahrpreises offen steht. Zuschlagspflichtige Züge dürfen für Entfernungen bis zu 50 Bahnkilometern nur mit Bewilligung der Dienststelle benützt werden. Schlafwagenplätze dürfen nur in Ausnahmefällen, Luxuszüge und Flugzeuge in der Regel nur bei Dienstreisen in das Ausland bei zwingender Notwendigkeit benützt werden; in allen diesen Fällen ist überdies die Bewilligung durch den zuständigen Bundesminister erforderlich.

(2) Massenbeförderungsmittel sind ohne Fahrtunterbrechung zu benützen. Wenn es die Wichtigkeit und Dringlichkeit der Dienstreise verlangt, ist der Beamte verpflichtet, auch die in der Nachtzeit (22 Uhr bis 6 Uhr) verkehrenden Massenbeförderungsmittel zu benützen.

(3) Führen außer der Eisenbahn noch andere Massenbeförderungsmittel zu demselben Ziel, so dürfen sich bei ihrer Benützung die gesamten Reisegebühren nicht höher stellen als bei Benützung der Eisenbahn.

(4) Der Fahrpreis wird nach den jeweils geltenden Tarifen vergütet. Von bestehenden allgemeinen Tarifermäßigungen ist Gebrauch zu machen. Für Strecken, auf denen der Beamte, aus welchem Titel immer, zur freien Fahrt mit dem benützten Massenbeförderungsmittel berechtigt ist, gebührt keine Vergütung.

. (1) Die Reisekostenvergütung hat für Strecken, die mit der Eisenbahn zurückgelegt werden, sofern in den folgenden Absätzen nicht anderes bestimmt ist, für

1. Beamte, die in die Gebührenstufen 2a bis 3 eingereiht sind, nach der ersten Klasse,

2. Beamte, die in die Gebührenstufe 1 eingereiht sind, nach der zweiten Klasse

zu erfolgen.

(2) Die Reisekostenvergütung für Beamte des Exekutivdienstes der Verwendungsgruppe E 1, für Wachebeamte der Verwendungsgruppe W 1, für Militärpersonen der Verwendungsgruppen M BO 2 und M ZO 2 und für Berufsoffiziere der Verwendungsgruppe H 2 hat nach der ersten Klasse zu erfolgen, wenn sie aus dienstlichen Gründen in Uniform reisen.

(3) Führen Beamte, deren Reisekostenvergütung nach der ersten Klasse zu erfolgen hat, und Beamte, deren Reisekostenvergütung nach der zweiten Klasse zu erfolgen hat, gemeinsam eine Dienstreise durch und bestätigt der Leiter der die Dienstreise anordnenden Dienststelle, daß ihr Zusammenreisen in einer Wagenklasse aus zwingenden dienstlichen Gründen erforderlich ist, so gebührt allen Beamten der Ersatz des Fahrpreises der ersten Klasse.

(4) Wird im benützten Zug nur eine Klasse geführt, so gebührt die Reisekostenvergütung nach dieser Klasse.

(5) Dem Beamten sind für Dienstreisen gemäß den Abs. 1 bis 4 die entsprechende Bahn-Kontokarte oder, wenn dies zweckmäßiger und die Vollziehbarkeit sichergestellt ist, sonstige Tarifermäßigungen zur Verfügung zu stellen. Wenn es der Beamte wünscht, ist der Gegenwert der Bahn-Kontokarte, den ein privater Benützer nach den Tarifbestimmungen der ÖBB zu entrichten hätte, oder der Gegenwert sonstiger, nach dem ersten Satz in Betracht kommender Tarifermäßigungen auszuzahlen. Hiermit sind die Fahrtauslagen für die Benützung der Eisenbahn abgegolten. Allfällige Ansprüche auf Ersatz von Nebenkosten, wie Liege- oder Schlafwagengebühr oder Beförderungskosten für Reise- und Dienstgepäck, werden hiedurch nicht berührt. Voraussetzung für eine Auszahlung des Gegenwertes der Bahn-Kontokarte oder sonstiger Tarifermäßigungen für die 1. Wagenklasse ist der Nachweis der tatsächlichen Benützung dieser Wagenklasse.

(6) Ausnahmen von den Abs. 1 bis 3 sind nur insoweit zulässig, als es der Zweck der Dienstreise unbedingt erfordert. In diesem Fall sind die Fahrtauslagen nachzuweisen.

. (1) Für Strecken, die auf Schiffen zurückgelegt werden, gilt erster Satz sinngemäß.

(2) Werden die gebührenden Schiffsklassen nicht geführt, so darf der Beamte nur die Vergütung nach der nächstniedrigeren, tatsächlich geführten Schiffsklasse verrechnen.

(3) Ist eine Buchung in der gebührenden Schiffsklasse nicht möglich, so darf die Dienststelle eine höhere Schiffsklasse buchen, wenn der Zweck der Dienstreise sonst nicht erfüllt werden könnte.

. Bei Benützung eines Flugzeuges wird der Flugpreis für das zur Benützung vorgeschriebene Flugzeug vergütet.

. (1) Die Benützung von Beförderungsmitteln, die nicht Massenbeförderungsmittel im Sinne des sind, ist zulässig, wenn nur durch die Benützung dieses Beförderungsmittels der Ort der Dienstverrichtung zeitgerecht erreicht und so der Zweck der Dienstverrichtung erfüllt werden kann. Hiebei gebührt dem Beamten, soweit nicht in den folgenden Absätzen etwas anderes bestimmt ist, der Ersatz der tatsächlich aufgelaufenen Kosten. Reisen in einem solchen Falle mehrere Beamte gemeinsam, so haben sie das Beförderungsmittel nach Maßgabe der vorhandenen Sitzplätze gemeinsam zu benützen.

(2) Der Beamte erhält für die Benützung eines eigenen Kraftfahrzeuges eine besondere Entschädigung an Stelle der sonst in Betracht kommenden Reisekostenvergütung nur dann, wenn die vorgesetzte Dienststelle bestätigt, daß die Benützung des eigenen Kraftfahrzeuges im Dienstesinteresse liegt. Sind die Voraussetzungen des ersten Satzes nicht gegeben, so steht dem Beamten der Reisekostenersatz in der aus sich ergebenden Höhe oder der Ersatz des Fahrpreises eines sonstigen Massenbeförderungsmittels zu.

(3) Die besondere Entschädigung gemäß Abs. 2 beträgt:

1. für Motorfahrräder und Motorräder mit einem Hubraum bis

250 cm3 je Fahrkilometer ........................ 0,119 Euro,

2. für Motorräder mit einem Hubraum über 250 cm3 je

Fahrkilometer ................................... 0,212 Euro,

3. für Personen- und Kombinationskraftwagen je

Fahrkilometer ................................... 0,376 Euro.

(4) Für jede Person, deren Mitbeförderung dienstlich notwendig ist, gebührt ein Zuschlag von 0,045 Euro je Fahrkilometer.

(5) Bei Benützung eines eigenen Fahrrades gelten die Bestimmungen über das Kilometergeld ().

(6) Bei Benützung eines dem Beamten unentgeltlich zur Verfügung gestellten Kraftfahrzeuges gebührt keine Reisekostenvergütung.

(7) Bei Benützung eines dem Beamten zur Verfügung gestellten Dienstfahrrades gelten die Bestimmungen über das Kilometergeld mit der Maßgabe, daß die Entschädigung 25 vH des Kilometergeldes beträgt und die Kosten der Mitbeförderung des Dienstfahrrades auf Massenbeförderungsmitteln ersetzt werden.

(8) Patrouillengänge und Dienstgänge der Beamten des Exekutivdienstes und der Wache- und sonstigen Aufsichts- und Schutzorgane sowie Zustellgänge aller Art begründen keinen Anspruch auf eine Entschädigung nach Abs. 2 bis 7.

. (1) Wenn bei einer Dienstreise mangels eines Massenbeförderungsmittels oder anderer Beförderungsmittel Wegstrecken von mehr als zwei Kilometern zu Fuß zurückgelegt werden müssen, gebührt dem Beamten ein Kilometergeld. Das Kilometergeld beträgt für die auf solche Art innerhalb von 24 Stunden zurückgelegten Wegstrecken

1. für den ersten bis fünften Kilometer je 0,233 €,

2. ab dem sechsten Kilometer je 0,465 €.

Für die Ermittlung der Länge der Wegstrecken, für die das Kilometergeld gebührt, ist die kürzeste gangbare Verbindung maßgebend. Ist die Länge der zurückgelegten Wegstrecken, für die das Kilometergeld gebührt, nicht feststellbar, so ist für jede Viertelstunde der Bewegung eine Vergütung in der Höhe des Kilometergeldes für einen Kilometer zu leisten.

(2) Das Kilometergeld gebührt auch dann, wenn ein Massenbeförderungsmittel zwar vorhanden ist, aber nach Lage der Verhältnisse nicht benützt werden kann oder durch die Zurücklegung der betreffenden Wegstrecke ohne Benützung eines Massenbeförderungsmittels die Dauer der Dienstreise wesentlich abgekürzt wird.

(3) Die Bestimmungen des finden auf das Kilometergeld sinngemäß Anwendung.

(4) Bei Bergbesteigungen entspricht der Strecke von einem Kilometer ein Höhenunterschied von 75 Metern im An- oder Abstieg.

(5) Ist im Zuge einer Amtshandlung eine Begehung im Gelände erforderlich, so gebührt für jede halbe Stunde der Bewegung eine Vergütung in der Höhe des Kilometergeldes nach Abs. 1 Z 1.

(6) Ist im Zuge einer Amtshandlung die Befahrung von Gruben erforderlich, so gebührt für jeden Tag und jeden Betrieb an Stelle des Kilometergeldes eine Vergütung in der Höhe von 1,67 €.

. (1) Die Kosten der Beförderung für Reisegepäck werden vergütet bei Dienstreisen in der Dauer von

mehr als 30 Tagen für 30 kg,

mehr als 14 Tagen für 20 kg,

mehr als 7 Tagen für 10 kg.

Richten sich die Beförderungskosten nach der Stückzahl, so gelten 30 kg als zwei Gepäcksstücke, 20 kg und 10 kg als ein Gepäckstück.

(2) Bei Dienstreisen, die nicht länger als sieben Tage dauern, jedoch wenigstens zwei Nächtigungen einschließen, werden nur die Kosten der Beförderung für ein Gepäckstück auf Straßenbahnen (Stadtbahn) und Autobussen (Obus) vergütet.

(3) Für die Beförderung des nach Abs. 1 zulässigen Reisegepäcks auf Wegstrecken, für die Kilometergeld gebührt, erhält der Beamte einen Zuschlag zum Kilometergeld in der Höhe von 20 vH des Kilometergeldes.

(4) Als Vergütung für die Beförderung des nach Abs. 1 zulässigen Reisegepäcks zum und vom Bahnhof gebührt dem Beamten ein Bauschbetrag von je 1,45 €.

(5) Dienstgepäck im Umfang eines Handgepäcks ist kostenlos fortzubringen. Ist die Mitnahme eines Dienstgepäcks größeren Umfanges erforderlich, so werden ohne Rücksicht auf die Dauer der Reise und auf die Entfernung die für seine Fortbringung tatsächlich erwachsenen Auslagen vergütet; werden für Strecken, für die das Kilometergeld gebührt, keine Auslagen verrechnet, so gebührt die Vergütung nach Abs. 3. Das Gewicht oder die Stückzahl des Dienstgepäcks ist amtlich zu bestätigen.

UNTERABSCHNITT B

Reisezulage

. (1) Die Reisezulage beträgt:

 

Tagesgebühr

 

in der Gebührenstufe

Tarif I

Tarif II

Nächtigungsgebühr

 

 

Euro

 

1

24,6

18,5

13,3

2a

27,9

20,9

15,3

2b

27,9

20,9

18,1

3

34,9

26,2

18,1

(2) Die Tagesgebühr wird nach Tarif I berechnet:

a) für die Dauer der Reisebewegung (Hinreise, Weiterreise, Rückreise), ausgenommen die Reisebewegung gemäß Abs. 3 lit. a;

b) für die ersten 30 Tage des Aufenthaltes in derselben Ortsgemeinde; bei Dienstreisen innerhalb des politischen Bezirkes, in dessen Gebiet der Dienstort oder der Ort der Dienstzuteilung des Beamten liegt (Bezirksreisen), jedoch nur dann, wenn hiebei ein Anspruch auf Nächtigungsgebühr erwächst.

(3) Die Tagesgebühr wird nach Tarif II berechnet:

a) für die Dauer der Reisebewegung (Hinreise, Weiterreise, Rückreise) bei Bezirksreisen, bei denen kein Anspruch auf Nächtigungsgebühr erwächst;

b) für die Zeit ab dem 31. Tag des Aufenthaltes in derselben Ortsgemeinde; ferner für die Dauer des Aufenthaltes bei Bezirksreisen dann, wenn kein Anspruch auf Nächtigungsgebühr erwächst.

(4) Landeshauptstädte und Städte mit eigenem Statut gelten nicht als politischer Bezirk im Sinne dieser Verordnung, so daß Dienstreisen in die angrenzenden politischen Bezirke oder umgekehrt als Bezirksreisen gelten. Dagegen gilt das Gebiet der Bundeshauptstadt Wien als ein politischer Bezirk. Wenn eine in der Bundeshauptstadt Wien gelegene Dienststelle ausschließlich für einen an Wien angrenzenden politischen Bezirk zuständig ist, gelten Dienstreisen von der Dienststelle in diesen politischen Bezirk und Dienstreisen eines Beamten aus diesem politischen Bezirk zu der in Wien gelegenen Dienststelle als Bezirksreisen.

(5) Führt eine Dienstreise innerhalb eines Zeitraumes von vierzehn Tagen seit Beendigung eines Aufenthaltes in einer Ortsgemeinde in dieselbe Ortsgemeinde, so gilt für die Feststellung, nach welchem Tarif die Tagesgebühr zu berechnen ist, der neuerliche Aufenthalt als Fortsetzung des früheren Aufenthaltes.

(6) Bei Schiffs- und Flugreisen gebührt, wenn die Verpflegung im Fahrpreis enthalten ist, ein Drittel der Tagesgebühr.

(7) Wenn der Beamte nachweist, daß die tatsächlichen unvermeidbaren Auslagen für die in Anspruch genommene Nachtunterkunft die ihm zustehende Nächtigungsgebühr übersteigen, kann ihm ein Zuschuß zur Nächtigungsgebühr bis zur Höhe der tatsächlich nachgewiesenen Auslagen, höchstens aber bis zu 350% der Nächtigungsgebühr, gewährt werden. Beheizungszuschläge dürfen hiebei, soweit sie in dem Zuschuß nicht Deckung finden, gesondert in Rechnung gestellt werden.

(8) Grundlage für die Bemessung des Zuschusses nach Abs. 7 ist der im Kostennachweis genannte Rechnungsbetrag abzüglich der Frühstückskosten. Ist die Höhe der Frühstückskosten aus dem Kostennachweis nicht ersichtlich, so ist der Rechnungsbetrag um 15% der dem Beamten gebührenden Tagesgebühr zu kürzen.

. (1) Für die in die Zeit der Dienstreise fallenden Sonn- und Feiertage gebührt dem Beamten die Reisezulage wie für Werktage. Der Beamte ist jedoch nicht berechtigt, eines Sonntages oder Feiertages wegen den Beginn der Dienstreise vorzuverlegen oder die Fortsetzung und Beendigung der Dienstreise zu verzögern.

(2) Der Beamte, der während der Dienstreise durch Krankheit oder Unfall an der Fortsetzung der Reise verhindert ist, behält bis zur Erlangung der Fähigkeit, in den Dienstort zurückzukehren oder die Dienstreise fortzusetzen, den Anspruch auf die Reisezulage, wenn er den Beginn und das Ende dieser Dienstverhinderung seiner vorgesetzten Dienststelle sofort anzeigt und die Art und voraussichtliche Dauer der Dienstverhinderung durch ein ärztliches Zeugnis nachweist. Für die Dauer eines Krankenhausaufenthaltes gebührt dem Beamten ein Viertel der Tages- und Nächtigungsgebühr. Der Anspruch nach diesem Absatz besteht nicht, wenn der Beamte die Dienstverhinderung vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat.

(3) Stirbt der Beamte während der Dienstreise, so werden die Kosten der Überführung seiner Leiche vom Bund getragen, wenn die Überführung in den ständigen Wohnort oder in einen nicht weiter entfernten Ort des Bundesgebietes erfolgt. Ist die Entfernung des Ortes, in den die Leiche gebracht werden soll, vom Sterbeort größer als die des Sterbeortes vom ständigen Wohnort, so werden die Kosten der Überführung nur für die kürzere Strecke vergütet.

. (1) Bei Unterbrechung des Urlaubes durch eine Dienstreise oder durch Rückberufung in den Dienstort gebührt die Reisekostenvergütung für die Reise vom Urlaubsort in den Ort der Dienstverrichtung oder in den Dienstort und weiters für die Rückreise in den bisherigen Urlaubsort oder, wenn die Rückreise in den Dienstort erfolgt, für die Reise dorthin. Für die Rückreise in einen anderen als den bisherigen Urlaubsort gebührt die Reisekostenvergütung nur bis zur Höhe der Kosten der Rückreise in den bisherigen Urlaubsort.

(2) In diesen Fällen gebührt die Reisezulage vom Zeitpunkt des Beginnes der Reisebewegung vom Urlaubsort an und endet mit dem Zeitpunkt der Beendigung der Reisebewegung, für die Reisekostenvergütung gewährt wird. Für die Zeit, in der sich der Beamte während der Urlaubsunterbrechnung im Dienstort aufhält, gebührt keine Reisezulage.

(3) Für Dienstverrichtungen im Urlaubsort gelten die Bestimmungen über Dienstverrichtungen im Dienstort sinngemäß. Erstreckt sich jedoch die Dienstverrichtung auf mehr als einen Kalendertag, so gebührt dem Beamten die Reisezulage wie bei Dienstreisen.

. (1) Die Dauer einer Dienstreise wird vom Zeitpunkt des Verlassens bis zum Zeitpunkt des Wiederbetretens der Dienststelle berechnet.

(2) Wird die Dienstreise mit einem Massenbeförderungsmittel begonnen oder beendet und ist die Dienststelle nicht mehr als zwei Kilometer vom Bahnhof entfernt, so gilt

a) als Zeitpunkt des Verlassens der Dienststelle der Zeitpunkt, der dreiviertel Stunden vor der fahrplanmäßigen Abfahrtszeit des Massenbeförderungsmittels liegt,

b) als Zeitpunkt des Wiederbetretens der Dienststelle der Zeitpunkt, der eine halbe Stunde nach der tatsächlichen Ankunftszeit des Massenbeförderungsmittels liegt.

(3) Wird die Dienstreise mit einem Massenbeförderungsmittel begonnen oder beendet und ist die Dienststelle mehr als zwei Kilometer vom Bahnhof entfernt, so gilt

a) als Zeitpunkt des Verlassens der Dienststelle der Zeitpunkt, der eine halbe Stunde zuzüglich der für den Weg zum Bahnhof erforderlichen Zeit vor der fahrplanmäßigen Abfahrtszeit des Massenbeförderungsmittels liegt,

b) als Zeitpunkt des Wiederbetretens der Dienststelle der Zeitpunkt, der eine Viertelstunde zuzüglich der für den Weg vom Bahnhof erforderlichen Zeit nach der tatsächlichen Ankunftszeit des Massenbeförderungsmittels liegt.

(4) Haltestellen von Massenbeförderungsmitteln, die in größeren Städten den Verkehr innerhalb des Ortes vermitteln, gelten als Bahnhof im Sinne der Abs. 2 und 3 nur dann, wenn diese Massenbeförderungsmittel unmittelbar zur Erreichung eines außerhalb des Dienstortes gelegenen Ortes der Dienstverrichtung benützt wurden.

(5) In den Fällen, in denen der Beamte die Reise nicht von der Dienststelle aus beginnt oder nach ihrer Beendigung nicht unmittelbar in die Dienststelle zurückkehrt, gilt als Zeitpunkt des Beginnes und der Beendigung der Zeitpunkt, in dem der Beamte die Dienststelle verlassen oder wiederbetreten hätte, wenn diese tatsächlich Ausgangspunkt und Endpunkt seiner Reise gewesen wäre.

. (1) Der Beamte erhält für je 24 Stunden der Dienstreise die volle Tagesgebühr. Bruchteile bis zu fünf Stunden bleiben unberücksichtigt. Für Bruchteile in der Dauer von mehr als fünf Stunden gebührt ein Drittel, für mehr als acht Stunden zwei Drittel der Tagesgebühr. Bruchteile von mehr als zwölf Stunden werden als volle 24 Stunden gerechnet.

(2) Das Ausmaß der entfallenden Tagesgebühr wird einheitlich nach der Gesamtdauer der Dienstreise festgestellt; hievon ist zunächst das Ausmaß der gemäß nach Tarif I abzugeltenden Tagesgebühr zu ermitteln, der verbleibende Rest wird nach Tarif II abgegolten.

(3) Wird die Verpflegung des Beamten durch eine Gebietskörperschaft unentgeltlich beigestellt oder ist die Verpflegung im Fahrpreis oder in anderen vom Dienstgeber zu ersetzenden Aufwendungen bereits enthalten, ist die nach Abs. 1 gebührende Tagesgebühr

1. für das Frühstück um 15%,

2. für das Mittagessen um 40%,

3. für das Abendessen um 40%

der vollen Tagesgebühr zu kürzen.

. (1) Für jede auf der Dienstreise verbrachte Nacht () gebührt, sofern im folgenden nichts anderes bestimmt ist, eine Nächtigungsgebühr. Sie wird nur neben der Tagesgebühr gewährt.

(2) Für die zur Hinreise in den Ort der Dienstverrichtung und für die zur Rückreise in den Dienstort verwendete Zeit gebührt die Nächtigungsgebühr dann, wenn die Hinreise vor zwei Uhr angetreten oder die Rückreise nach zwei Uhr beendet wird.

(3) Der Anspruch auf Nächtigungsgebühr entfällt, wenn

1. die Gebühr für eine Schlafstelle auf einem Massenbeförderungsmittel ersetzt wird oder die Kosten für die Schlafstelle im Fahrpreis enthalten sind,

2. eine Dienstreise in Orte führt, von denen aus der Dienstort unter Benützung eines Massenbeförderungsmittels innerhalb einer Fahrzeit von einer Stunde erreicht werden kann, ohne daß durch die Rückreise eine ununterbrochene elfstündige Ruhezeit verhindert wird, oder

3. der Dienstgeber eine angemessene Unterkunft in einem gewerblichen Beherbergungsbetrieb unentgeltlich beistellt. Die beigestellte Unterkunft ist vom Beamten in Anspruch zu nehmen.

In den Fällen der Z 1 und 2 tritt an die Stelle der Nächtigungsgebühr die Reisekostenvergütung.

. Bei Dienstreisen eines Beamten in seinen Wohnort oder eines dienstzugeteilten Beamten in seinen Dienstort oder Wohnort gelten für die Zeit des Aufenthaltes im Dienst(Wohn)ort die Bestimmungen über Dienstverrichtungen im Dienstort; hiebei gilt für Dienstverrichtungen im Wohnort die Wohnung als Dienststelle. Für Reisebewegungen zwischen dem Dienst(zuteilungs)ort und dem Wohnort besteht kein Anspruch auf Reisekostenvergütung. Allfällige Mehraufwendungen für Fahrtkosten gegenüber dem Aufwand für die tägliche Fahrt zum und vom Dienst(zuteilungs)ort sind gegen Nachweis zu ersetzen.

ABSCHNITT III

Dienstverrichtungen im Dienstort

. (1) Bei Dienstverrichtungen im Dienstort gebührt dem Beamten

1. nach Maßgabe der Bestimmungen des Abschnittes II, Unterabschnitt A, der Ersatz der Kosten für die notwendige Benützung eines Massenbeförderungsmittels oder das Kilometergeld sowie der Ersatz der Kosten der Beförderung des erforderlichen Dienstgepäcks;

2. die Tagesgebühr nach Tarif II, wenn der ununterbrochene Aufenthalt außerhalb der Dienststelle die Dauer von zwölf Stunden übersteigt; übersteigt die Dauer des ununterbrochenen Aufenthaltes acht Stunden, so gebühren zwei Drittel dieser Tagesgebühr, übersteigt die Dauer des ununterbrochenen Aufenthaltes fünf Stunden, so gebührt ein Drittel dieser Tagesgebühr.

(2) Die Teilnahme an Sitzungen und Beratungen begründet keinen Anspruch auf die Tagesgebühr.

(3) Für Dienstverrichtungen, die im Dienstort außerhalb der Dienststelle vorgenommen werden und als regelmäßige und in der Natur des Dienstes gelegene Dienstverrichtungen anzusehen sind, besteht kein Anspruch auf eine Vergütung nach Abs. 1.

(4) Beamten, auf die Abs. 3 anzuwenden ist, kann im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler eine besondere Vergütung zuerkannt werden.

ABSCHNITT IV

Pauschalierung

. (1) Für Beamte, die in regelmäßiger Wiederkehr Dienstreisen oder Dienstverrichtungen im Dienstort auszuführen haben, kann der zuständige Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler an Stelle der zukommenden Gebühren gegen jederzeitigen Widerruf eine Bauschvergütung festsetzen. Diese Bauschvergütung ist für einzelne Gebühren oder für ihre Gesamtheit mit der Maßgabe zu bemessen, daß sie in keinem Fall über das Ausmaß der nach dieser Verordnung zustehenden Gebühren hinausgeht.

(2) Werden Reisegebühren der Höhe oder der Anspruchsberechtigung nach geändert, so ist die Bauschvergütung mit gleicher Wirksamkeit verhältnismäßig abzuändern.

(3) Neben der Bauschvergütung erhalten die Beamten die nach dieser Verordnung zustehenden Gebühren, wenn sie Dienstreisen oder Dienstverrichtungen im Dienstort ausführen, für die die Bauschvergütung nicht bestimmt ist.

(4) Wird der Beamte bei Dienstreisen oder bei Dienstverrichtungen im Dienstort, für die er eine Bauschvergütung bezieht, wegen Verhinderung ‑ abgesehen von dem Falle des normalmäßigen Erholungsurlaubes ‑ vertreten, so wird die Bauschvergütung verhältnismäßig gekürzt.

ABSCHNITT V

Dienstzuteilung

. (1) Bei einer Dienstzuteilung erhält der Beamte eine Zuteilungsgebühr; sie umfaßt die Tagesgebühr und die Nächtigungsgebühr. Der Anspruch auf die Zuteilungsgebühr beginnt mit der Ankunft im Zuteilungsort und endet mit der Abreise vom Zuteilungsort oder, wenn der Beamte in den Zuteilungsort versetzt wird, mit dem Ablauf des letzten Tages der Dienstzuteilung. findet sinngemäß Anwendung.

(2) Die Zuteilungsgebühr beträgt:

1. für die ersten 30 Tage der Dienstzuteilung 100% der Tagesgebühr nach Tarif I und der Nächtigungsgebühr nach ;

2. ab dem 31. Tag der Dienstzuteilung

a) für Beamte 75% der Tagesgebühr nach Tarif I und der Nächtigungsgebühr nach , wenn

aa) ihnen oder ihrem Ehegatten mindestens eine Kinderzulage gebührt oder

bb) dem früheren Ehegatten des Beamten mindestens eine Kinderzulage für ein gemeinsames Kind gebührt,

b) für verheiratete Beamte in den übrigen Fällen 50% der Tagesgebühr nach Tarif I und der Nächtigungsgebühr nach ,

c) für die übrigen Beamten 25% der Tagesgebühr nach Tarif I und der Nächtigungsgebühr nach .

(3) Beträgt die fahrplanmäßige Fahrzeit für die Strecke von dem der Wohnung nächstgelegenen für die Fahrt in Betracht kommenden Bahnhof zum Zuteilungsort und zurück zusammen nicht mehr als zwei Stunden, ohne daß durch die Rückfahrt eine ununterbrochene elfstündige Ruhezeit verhindert wird, so erhält der Beamte an Stelle der Zuteilungsgebühr

a) den Ersatz der Fahrtauslagen für die Fahrtstrecke und für die notwendige Benützung eines innerstädtischen Massenbeförderungsmittels im Zuteilungsort, höchstens aber die nach Abs. 2 zustehende Nächtigungsgebühr;

b) die Tagesgebühr nach Abs. 2, wenn die Dauer der Abwesenheit vom Wohnort zwölf Stunden übersteigt; übersteigt die Dauer der Abwesenheit acht Stunden, so gebühren zwei Drittel dieser Tagesgebühr, übersteigt die Dauer der Abwesenheit fünf Stunden, so gebührt ein Drittel dieser Tagesgebühr. Als Abwesenheit vom Wohnort gilt die Zeit zwischen der fahrplanmäßigen Abfahrt des Massenbeförderungsmittels im Wohnort und der tatsächlichen Ankunft des Massenbeförderungsmittels im Wohnort.

(4) Erkrankt oder stirbt der Beamte während der Dienstzuteilung, so finden sinngemäß die Bestimmungen des und 3 Anwendung.

(5) Wird der Beamte einer in seinem Wohnort gelegenen Dienststelle zugeteilt, so hat er weder auf eine Reisekostenvergütung noch auf die in den Abs. 1 und 2 angeführten Gebühren einen Anspruch.

(6) Im Falle einer Dienstzuteilung gemäß § 38a Abs. 1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333, sind die aus diesem Grund anfallenden Reisegebühren vom anfordernden Ressort zu tragen.

(7) Ein Beamter, der nach dem 30. Juni 1998 gemäß § 39a BDG 1979 für einen zumindest zweijährigen Zeitraum ins Ausland entsandt wird, hat Anspruch auf Übersiedlungsgebühren gemäß den bis 32 für die Übersiedlung ins Ausland und aus Anlaß der Beendigung der Entsendung für die Übersiedlung ins Inland, wenn er tatsächlich übersiedelt.

. (1) Die Zuteilungsgebühr entfällt für die Dauer

1. eines Urlaubes,

2. einer Dienstbefreiung für Kuraufenthalt,

3. einer ungerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst.

(2) Bei Dienstreisen vom Zuteilungsort aus bleibt der Beamte, wenn für die Dienstreise keine Tagesgebühr anfällt, im Bezuge der Tagesgebühr nach . Fällt für die Dienstreise nach ein Drittel der Tagesgebühr an, so verbleiben dem Beamten zwei Drittel der Tagesgebühr nach . Fallen für die Dienstreise nach zwei Drittel der Tagesgebühr an, so verbleibt dem Beamten ein Drittel der Tagesgebühr nach . Fällt für die Dienstreise nach eine volle Tagesgebühr an, so entfällt die Tagesgebühr nach . Diese Bestimmungen gelten sinngemäß für mehrtägige Dienstreisen.

(3) In den Fällen des Abs. 1 Z 1 und 2 und des Abs. 2 werden dem Beamten die für die Beibehaltung der Wohnung im Zuteilungsort entstehenden nachgewiesenen Auslagen bis zum Höchstausmaß der Nächtigungsgebühr nach ersetzt.

(4) Wird ein Beamter binnen 30 Tagen ab Beendigung einer Dienstzuteilung in einer Ortsgemeinde einer Dienststelle in derselben Ortsgemeinde zugeteilt, so gilt für die Feststellung, in welcher Höhe die Zuteilungsgebühr zu berechnen ist, die neuerliche Dienstzuteilung als Fortsetzung der früheren.

(5) Der Anspruch auf Nächtigungsgebühr nach entfällt, wenn dem Beamten aus Anlaß eines Kursbesuches von Amts wegen unentgeltlich eine Unterkunft angewiesen wird.

. Sind verheiratete Beamte oder Beamte mit Anspruch auf Kinderzulage länger als drei Monate dienstzugeteilt, so steht ihnen nach je 90 Tagen der Dienstzuteilung eine Reisebeihilfe zu. Diese besteht aus der Reisekostenvergütung für die Strecke zwischen dem Wohnort und dem Zuteilungsort für den Beamten oder ein Familienmitglied. Auf das Familienmitglied sind die und 8 mit der Maßgabe anzuwenden, daß dem Familienmitglied dieselbe Wagen- oder Schiffsklasse gebührt wie dem Beamten.

ABSCHNITT VI

Sonderbestimmungen für Dienstverrichtungen im Ausland

. (1) Die Bestimmungen der Abschnitte I bis V sind, soweit in diesem Abschnitt nicht anderes bestimmt ist,

a) auf Dienstreisen in das Ausland, soweit sie nicht von lit.c erfaßt werden,

b) auf Dienstreisen von einer im Ausland gelegenen Dienststelle (Dienstverrichtungsstelle) aus, soweit sie nicht von lit.c erfaßt werden,

c) auf Dienstreisen nach im Ausland gelegenen Grenzorten,

d) auf Dienstverrichtungen im ausländischen Dienstort und

e) auf Dienstzuteilungen zu im Ausland gelegenen Dienststellen

anzuwenden.

(2) Dienstreisen nach Abs. 1 lit. a bedürfen der Bewilligung des zuständigen Bundesministers. Solche Dienstreisen dürfen nur in dem Umfang angeordnet oder bewilligt werden, in dem sie unter Bedachtnahme auf Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit erforderlich sind.

(2a) Eine Dienstreise nach Abs. 1 lit. a ist zu bewilligen, wenn sie im Rahmen der Rechtsprechung zur Durchführung oder zur Beteiligung an einer Beweisaufnahme im Ausland rechtskräftig angeordnet wurde.

(3) Als Grenzort im Sinne des Abs. 1 lit. c gelten die im benachbarten Ausland gelegenen Orte, deren Ortsgrenze von der Bundesgrenze in der Luftlinie nicht mehr als 15 Kilometer entfernt ist.

(4) Als Dienstreisen im Sinne des Abs. 1 lit. c gelten auch Dienstreisen in ein Zollausschlußgebiet.

. (1) Bei Dienstreisen und Dienstzuteilungen nach sind dem Beamten folgende Nebenkosten zu ersetzen:

a) die notwendigen Anschaffungskosten für den Reisepaß;

b) die Kosten der Sichtvermerke;

c) die Kosten medizinischer Untersuchungen und gesundheitspolizeilich vorgeschriebener oder gesundheitspolizeilich empfohlener Impfungen;

d) die Kosten der Lichtbilder für die Reisedokumente mit dem Betrag von 2,2 € je Lichtbild.

(2) Der Ersatz der im Abs. 1 aufgezählten Nebenkosten gebührt dem Beamten auch für die Familienmitglieder, für die er nach , , oder Anspruch auf Reisekostenersatz hat.

. (1) Wenn die Besonderheit des Dienstauftrages oder die Verhältnisse des Landes, in das die Dienstreise führt oder das bei der Dienstreise durchfahren wird, es erfordern, hat der zuständige Bundesminister Beamten, deren Reisekostenvergütung nach der zweiten Klasse der Eisenbahn oder der niedrigeren Schiffsklasse zu erfolgen hat, den Ersatz des Fahrpreises der ersten Klasse der Eisenbahn oder der höheren Schiffsklasse zuzuerkennen. Die Benützung der höheren Wagen- oder Schiffsklasse hat der Beamte nachzuweisen.

(2) Bei Auslandsreisen nach und b gebührt dem Beamten an Stelle der in und in vorgesehenen Vergütungen ungeachtet der Dauer der Dienstreise für den Weg vom und zum Bahnhof im Ausland sowie für die Beförderung des Reisegepäcks auf dieser Wegstrecke ein Bauschbetrag von je 5,5 € und für den Weg vom und zum Flugplatz im Ausland sowie für die Beförderung des Reisegepäcks auf dieser Wegstrecke ein Bauschbetrag von je 10,9 €.

(3) Sind die Kosten der Benützung eines Massenbeförderungsmittels für die in Abs. 2 genannten Wegstrecken höher als der Bauschbetrag, so sind die darüber hinausgehenden Kosten gegen Nachweis zu ersetzen. Wenn die Benützung eines Taxis zwingend erforderlich ist oder die Ankunfts- oder Abreisezeiten der Bahn oder des Flugzeuges zwischen 22 Uhr und 6 Uhr liegen, sind anstelle des Bauschbetrages die Kosten der Benützung des Taxis gegen Nachweis zu ersetzen.

(4) Muß der Ehegatte eines Beamten aus dienstlichen Gründen an einer Dienstreise nach oder b teilnehmen, so gebührt dem Beamten die Reisekostenvergütung auch für den mitreisenden Ehegatten.

. (1) Das Ausmaß der Reisezulage () ist unter Bedachtnahme auf die Gebührenstufe, in die der Beamte nach eingereiht ist, sowie auf die durchschnittlichen Kosten für Verpflegung und Unterkunft im ausländischen Aufenthaltsort durch Verordnung der Bundesregierung festzusetzen.

(2) Der zuständige Bundesminister hat die Nächtigungsgebühr im Einzelfall abweichend von den nach Abs. 1 bestimmten Ansätzen festzusetzen, wenn der Beamte mit Rücksicht auf die Verhältnisse des Landes, in das die Dienstreise führt oder das bei der Dienstreise durchfahren wird, oder wegen der Besonderheit des Dienstauftrages mit der nach Abs. 1 festgesetzten Nächtigungsgebühr nicht das Auslangen zu finden vermag.

(3) Wird dem Beamten volle Verpflegung und Unterkunft unentgeltlich beigestellt, so gebühren die nach Abs. 1 festgesetzten Ansätze der Reisezulage nur zu einem Drittel. Wird nicht die volle Verpflegung beigestellt, so gebührt die Tagesgebühr im vollen Ausmaß.

(4) Ist für ein Land keine Reisezulage festgesetzt, so hat der zuständige Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler die Reisezulage unter Bedachtnahme auf Abs. 1 im Einzelfall festzusetzen.

. (1) Die gemäß festgesetzte Reisezulage gebührt für die Dauer des Aufenthaltes im Ausland, der bei Dienstreisen vom Inland in das Ausland oder vom Ausland in das Inland jeweils mit dem Grenzübertritt beginnt oder endet. Wird bei solchen Dienstreisen ein Flugzeug benützt, so gilt als Grenzübertritt der Abflug vom bzw. die Ankunft im inländischen Flughafen.

(2) Die Tagesgebühr richtet sich nach dem Ansatz für jenes Land, in dem sich der Beamte zur Erfüllung seines Dienstauftrages aufhält. ist mit der Abweichung anzuwenden, daß Bruchteile eines Tages, die bei der Berechnung der im Ausland zustehenden Tagesgebühren unberücksichtigt bleiben, bei der Berechnung der Tagesgebühr für das Inland einzubeziehen sind.

(3) Ist bei Schiffsreisen die Verpflegung im Fahrpreis enthalten, so gebührt dem Beamten an Stelle des im vorgesehenen Drittels der Tagesgebühr

in der Gebührenstufe

ein Betrag von €

1

6,9

2a und 2b

9,8

3

10,9

(4) Die Nächtigungsgebühr richtet sich nach dem für den Nächtigungsort geltenden Ansatz. Bei Nachtfahrten richtet sich die Nächtigungsgebühr nach dem Ansatz für das Land, das während des überwiegenden Teiles der Nacht durchfahren wird.

. (1) Bei Dienstzuteilungen vom Inland an eine im Ausland gelegene Dienststelle ‑ ausgenommen Grenzorte ‑ gebührt anstelle der Zuteilungsgebühr eine Vergütung gemäß des Gehaltsgesetzes 1956.

Auf die Vergütung sind anzuwenden:

1. bei einer Dienstzuteilung in der Dauer von weniger als zwei Jahren § 21a Z 1 bis 6, § 21b und § 21c GehG;

2. bei einer Dienstzuteilung in der Dauer von mindestens zwei Jahren die §§ 21a bis 21d und 21f GehG.

Wird eine Dienstzuteilung nach Z 1 auf die Dauer von insgesamt mindestens zwei Jahren verlängert, ist für den Zeitraum der Verlängerung Z 2 anzuwenden. des Bundesgesetzes über Aufgaben und Organisation des auswärtigen Dienstes – Statut, BGBl. I Nr. 129/1999, wird davon jedoch nicht berührt.

(2) Bei Dienstzuteilungen von einer im Ausland gelegenen Dienststelle an eine andere im Ausland gelegene Dienststelle beträgt die Zuteilungsgebühr für jeden Tag der Dienstzuteilung 50 vH der Tagesgebühr und 100 vH der Nächtigungsgebühr, die für den Zuteilungsort festgesetzt ist.

ABSCHNITT VII

Versetzung

. (1) Der Beamte, der an einen anderen Dienstort versetzt wird, hat nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Abschnittes Anspruch auf Ersatz der Kosten, die mit der Übersiedlung vom bisherigen Wohnort in den neuen Wohnort verbunden sind (Übersiedlungsgebühren). Ist der Beamte aus Anlaß des Wechsels des Dienstortes nicht in den neuen Dienstort, sondern in einen anderen Ort übersiedelt und tritt dadurch an die Stelle des Anspruches auf Trennungsgebühr der Anspruch auf Trennungszuschuß, so gebührt ihm, falls er von diesem anderen Ort innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren nach der ersten Übersiedlung in den Dienstort übersiedelt, an Übersiedlungsgebühren der Reisekostenersatz () und der Frachtkostenersatz ().

(2) Erfolgt die Versetzung von Amts wegen, ist sie während der ersten drei Monate reisegebührenrechtlich wie eine Dienstzuteilung zu behandeln.

(3) Ein Anspruch auf Übersiedlungsgebühren besteht nicht im Falle des Diensttausches und bei der Wiedereinstellung im Ruhestand befindlicher Beamter.

(4) Im Falle einer Versetzung gemäß § 38a Abs. 2 oder 3 BDG 1979 sind die aus diesem Grund anfallenden Reisegebühren vom anfordernden Ressort zu tragen.

. Übersiedlungsgebühren sind

a) der Reisekostenersatz,

b) der Frachtkostenersatz,

c) die Umzugsvergütung,

d) die Mietzinsentschädigung.

. (1) Als Reisekostenersatz gebührt dem Beamten

1. für seine Person die Reisekostenvergütung gemäß den und 8 und die Reisezulage für die Reise vom bisherigen Dienstort in den neuen Dienstort,

2. für den Ehegatten und die Kinder, für die dem Beamten gemäß des Gehaltsgesetzes 1956 eine Kinderzulage gebührt, die Reisekostenvergütung für die Strecke vom bisherigen Wohnort in den neuen Wohnort; die und 8 sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß dem Familienmitglied dieselbe Wagen- oder Schiffsklasse gebührt wie dem Beamten.

(2) Verheirateten Beamten gebührt, wenn kein Anspruch auf Trennungsgebühr entstanden ist, zum Reisekostenersatz ein Zuschuß in der Höhe einer Tagesgebühr nach Tarif I und einer Nächtigungsgebühr.

. (1) Dem Beamten sind die Kosten für die Verbringung des Übersiedlungsgutes vom bisherigen Wohnort in den neuen Wohnort (Frachtkosten) zu ersetzen, soweit das Gewicht oder die Ladefläche des Übersiedlungsgutes

in den bei ledigen bei verheirateten

Geb.-St. Beamten Beamten

1 400 kg 5 000 kg

oder oder

6 Lademeter 10 Lademeter

2a bis 3 800 kg 8 000 kg

oder oder

6 Lademeter 16 Lademeter

nicht übersteigt. Zu den Frachtkosten gehören auch die Kosten der üblichen Verpackung, einer angemessenen Versicherung des Übersiedlungsgutes und allfällige Zu- und Abstreifkosten.

(2) Verwitwete und geschiedene Beamte, die mit eigener Wohnungseinrichtung übersiedeln, sind bei Anwendung des Abs. 1 verheirateten Beamten gleichzuhalten. Für ledige Beamte, die mit eigener Wohnungseinrichtung übersiedeln, erhöhen sich die Höchstansätze des Gewichtes des Übersiedlungsgutes auf das Dreifache oder das Ausmaß der Ladefläche um 50 vH.

(3) Der Ersatz der Frachtkosten darf dadurch, daß die Familie des Beamten nicht zur gleichen Zeit übersiedelt wie der Beamte selbst, keine Erhöhung erfahren.

. (1) Wenn der Beamte verpflichtet wird, ohne Wechsel des Dienstortes eine Dienstwohnung zu beziehen, so gebührt ihm der Frachtkostenersatz. Er wird ihm auch dann gewährt, wenn der Beamte aus einer Dienstwohnung binnen sechs Monaten nach Aufhören der Verpflichtung, sie zu benützen, übersiedelt.

(2) Verlegt der Beamte aus dem Anlaß seines Ausscheidens aus dem Dienststand seinen Wohnsitz außerhalb des letzten Dienstortes, so kann ihm die Reisekostenvergütung und der Frachtkostenersatz ganz oder zum Teil gewährt werden, wenn an der Räumung der bisherigen Wohnung ein dienstliches Interesse besteht. Unter diesen Voraussetzungen kann auch bei einem Wohnungswechsel im Dienstort der Frachtkostenersatz bewilligt werden.

(3) Der Frachtkostenersatz wird auch hinterbliebenen Familienmitgliedern eines Beamten, der eine Dienstwohnung innehatte, gewährt, wenn sie innerhalb von sechs Monaten nach dessen Ableben im Dienstort übersiedeln.

(4) Abs. 2 findet auch auf versorgungsberechtigte Familienmitglieder nach einem im Dienststand oder im Ruhestand verstorbenen Beamten sinngemäß Anwendung, wenn die Übersiedlung binnen sechs Monaten nach dem Tode erfolgt.

(5) Die in den Abs. 1 bis 4 vorgesehenen Fristen können in berücksichtigungswürdigen Fällen vom zuständigen Bundesministerium verlängert werden.

. (1) Zur Bestreitung sonstiger mit der Übersiedlung verbundener Auslagen, für die in diesem Abschnitt keine besondere Vergütung festgesetzt ist, gebührt dem Beamten eine Umzugsvergütung.

(2) Die Umzugsvergütung beträgt:

1. für ledige Beamte 20%,

2. für verheiratete Beamte, wenn weder ihnen noch ihrem Ehegatten eine Kinderzulage gebührt, sowie für verwitwete und geschiedene Beamte, die keinen Anspruch auf Kinderzulage haben, 50%,

3. für Beamte, wenn ihnen oder ihrem Ehegatten eine Kinderzulage für ein Kind gebührt, 80% und

4. für Beamte, wenn ihnen oder ihrem Ehegatten Kinderzulagen für zwei und mehr Kinder gebühren, 100%

des Monatsbezuges, der für den Monat gebührt, in dem die Übersiedlung stattfindet.

(3) Übersiedelt ein Beamter, dem die Umzugsvergütung in dem Ausmaß gebührt, das in Abs. 2 Z 2 bis 4 festgesetzt ist, allein und verlegt er nicht gleichzeitig den Familienhaushalt in den neuen Dienstort oder in den anläßlich der Versetzung gewählten neuen Wohnort, so gebührt ihm vorerst eine Teil-Umzugsvergütung im Ausmaß von 20% des Monatsbezuges, der für den Monat gebührt, in dem er allein übersiedelt. Der Unterschied auf das in Abs. 2 Z 2 bis 4 festgesetzte Ausmaß der Umzugsvergütung gebührt nach Durchführung der Übersiedlung des Familienhaushaltes und ist von dem Monatsbezug zu berechnen, der für den Monat gebührt, in dem die Übersiedlung des Haushaltes stattfindet.

. (1) Die Mietzinsentschädigung gebührt dem Beamten, wenn er wegen seiner Übersiedlung in den neuen Dienstort seine bisherige Wohnung nicht rechtzeitig kündigen konnte und deshalb den Mietzins für eine über den Tag der vollständigen Räumung der Wohnung hinausreichende Zeit entrichten muß. Die Entschädigung umfaßt den Mietzins (einschließlich der Betriebskosten und sonstiger vom Mieter zu entrichtenden Abgaben), der für den 14 Tage nach der vollständigen Räumung der Wohnung beginnenden Zeitraum zu entrichten ist. Sie gebührt nicht, wenn sich der Beamte durch Weitervermietung schadlos halten konnte.

(2) In Ausnahmefällen kann die Dienstbehörde den Ersatz der Kosten einer Einlagerung von Übersiedlungsgut, soweit diese nicht mehr als vier Jahre dauert, ganz oder zum Teil bewilligen. Einlagerungskosten, die den Wert des eingelagerten Übersiedlungsgutes übersteigen, dürfen nicht ersetzt werden.

. (1) Verheiratete Beamte, die Anspruch auf Übersiedlungsgebühren haben und nach der Versetzung in einen anderen Dienstort einen doppelten Haushalt führen, erhalten nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen vom Tage des Dienstantrittes im neuen Dienstort bis zur Erlangung einer zumutbaren Wohnung eine Trennungsgebühr. Sie ist zu versagen, wenn der Beamte das Nichterlangen der Wohnung selbst verschuldet oder wenn aus den Umständen des Falles und den persönlichen Verhältnissen des Beamten hervorgeht, daß er nicht beabsichtigt, den gemeinsamen Haushalt nach der Versetzung weiterzuführen.

(2) Beamte, die gemäß ab dem 31. Tage der Dienstzuteilung für eine Zuteilungsgebühr in der Höhe von mehr als 25 vH der Tagesgebühr und der Nächtigungsgebühr in Betracht kommen, können den verheirateten Beamten gleichgestellt werden.

(3) Die Trennungsgebühr beträgt für die ersten 30 Tage 100 vH der Tagesgebühr nach Tarif II und der Nächtigungsgebühr, darüber hinaus bis zu sechs Monaten nach dem Dienstantritt im neuen Dienstort 50 vH der Tagesgebühr nach Tarif II und der Nächtigungsgebühr. Über diese Zeit hinaus kann dem Beamten eine Trennungsgebühr in der Höhe von 30 vH der Tagesgebühr nach Tarif II und der Nächtigungsgebühr für weitere zwei Jahre gewährt werden.

(4) Beträgt die fahrplanmäßige Fahrzeit für die Strecke von dem der Wohnung nächstgelegenen für die Fahrt in Betracht kommenden Bahnhof zum neuen Dienstort und zurück zusammen nicht mehr als zwei Stunden, ohne daß durch die Rückfahrt eine ununterbrochene elfstündige Ruhezeit verhindert wird, so erhält der Beamte an Stelle der Trennungsgebühr einen Trennungszuschuß. Dieser besteht aus

a) dem Ersatz der Fahrtauslagen für die Fahrtstrecke und für die notwendige Benützung eines innerstädtischen Massenbeförderungsmittels im neuen Dienstort, höchstens aber der nach Abs. 3 zustehenden Nächtigungsgebühr,

b) der Tagesgebühr nach Tarif II im Ausmaß der im Abs. 3 angegebenen Hundertsätze, wenn die Dauer der Abwesenheit vom Wohnort zwölf Stunden übersteigt; übersteigt die Dauer der Abwesenheit acht Stunden, so gebühren zwei Drittel dieser Tagesgebühr, übersteigt die Dauer der Abwesenheit fünf Stunden, so gebührt ein Drittel dieser Tagesgebühr. Als Abwesenheit vom Wohnort gilt die Zeit zwischen der fahrplanmäßigen Abfahrt des Massenbeförderungsmittels im Wohnort und der tatsächlichen Ankunft des Massenbeförderungsmittels im Wohnort.

(5) Erkrankt oder stirbt der Beamte, so finden sinngemäß die Bestimmungen des und 3 Anwendung.

(6) Für den Anspruch auf die Trennungsgebühr und den Trennungszuschuß während

1. einer Dienstreise,

2. einer Dienstzuteilung,

3. eines Urlaubes,

4. einer Dienstbefreiung für Kuraufenthalt,

5. einer ungerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst gilt und 2 mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Zuteilungsortes der Dienstort tritt.

(7) In den Fällen des Abs. 6 Z 1 bis 4 werden dem Beamten die für die Beibehaltung der Wohnung im neuen Dienstort entstehenden nachgewiesenen Auslagen bis zum Höchstausmaß der Nächtigungsgebühr nach Abs. 3 ersetzt.

(8) Werden Beamte während des Bezuges der Trennungsgebühr oder des Trennungszuschusses in den Ruhestand versetzt, so erlischt der Anspruch auf diese Gebühren jedenfalls mit Beendigung des aktiven Dienstverhältnisses. Der Anspruch auf Reisegebühren für die Fahrt in den Wohnort bleibt hiedurch unberührt.

. Für Beamte, die im Bezug der Trennungsgebühr stehen, findet sinngemäß Anwendung.

ABSCHNITT VIIa

Auslandsversetzungen

. Bei Versetzungen vom Inland in das Ausland, vom Ausland in das Inland oder im Ausland sind, soweit in diesem Abschnitt nicht etwas anderes bestimmt ist, die Bestimmungen des Abschnittes VII mit Ausnahme der bis 35 anzuwenden.

. (1) Der Reisekostenersatz nach gebührt außerdem

a) für ein Kind, für das der Beamte nicht mehr Anspruch auf eine Kinderzulage nach des Gehaltsgesetzes 1956 hat, vorausgesetzt, daß der Beamte anläßlich der Versetzung in den bisherigen Dienstort den Reisekostenersatz für dieses Kind erhalten hat und das Kind in den Dienstort (Wohnort) des Beamten übersiedelt;

b) für die Ehefrau auch dann, wenn sich der Beamte erst nach der Versetzung an seinen Dienstort verehelicht hat und die Ehefrau in den Dienstort des Beamten übersiedelt ist.

(2) Der Zuschuß zum Reisekostenersatz gemäß ist von der Reisezulage für das Land zu bemessen, in dem der künftige Dienstort des Beamten liegt.

. (1) Wenn außerordentliche Ereignisse im Aufenthaltsland es erfordern, daß die Familienmitglieder des Beamten den Dienstort (Wohnort) verlassen, gebührt dem Beamten für die Familienmitglieder der Reisekostenersatz gemäß und der Ersatz der Kosten für die Beförderung des Reisegepäcks gemäß vom Dienstort (Wohnort) an den für den zeitweiligen Aufenthalt in Betracht kommenden Ort und zurück, höchstens aber im Ausmaß der Kosten, die entstehen würden, wenn die Familienmitglieder an den letzten Dienstort (Wohnort) im Inland reisen würden.

(2) Wird der Beamte, dessen Familienmitglieder den Dienstort (Wohnort) verlassen mußten, vor Antritt der Rückreise der Familienmitglieder an einen anderen Dienstort versetzt, so tritt an die Stelle des Kostenersatzes nach Abs. 1 der Reisekostenersatz nach für die Strecke vom Aufenthaltsort der Familienmitglieder an den neuen Dienstort.

(3) Wenn und solange die medizinische Versorgung an einem ausländischen Dienstort nicht gewährleistet ist, können dem Beamten, dessen Ehegatten und den mit dem Beamten im gemeinsamen Haushalt lebenden Kindern, für die dem Beamten eine Kinderzulage nach des Gehaltsgesetzes 1956 gebührt, auf Antrag die Kosten für die Durchführung jener Reisen an den nächsten geeigneten Ort genehmigt werden, die für die medizinische Versorgung der betreffenden Person notwendig sind. Hiezu zählen auch die Reisekosten für eine allenfalls erforderliche Begleitperson. Soweit es die besonderen Lebensbedingungen erfordern, können dem Beamten auch aus anderen als medizinischen Gründen derartige Reisen genehmigt werden.

. (1) Die in und 2 vorgesehenen Höchstansätze des Gewichtes oder der Ladefläche des Übersiedlungsgutes können, wenn die Verhältnisse im neuen Dienstort es erfordern, bis zu 50 vH erhöht werden.

(2) Soweit es die Wohnungs-, Sicherheits- oder klimatischen Verhältnisse am neuen ausländischen Dienstort oder die dort geltende Rechtsordnung erfordern, kann auf vorherigen Antrag des Beamten abweichend vom der Frachtkostenersatz auch für den Transport von Übersiedlungsgut, mit Ausnahme von Kraftfahrzeugen,

1. vom bisherigen ausländischen Dienstort an einen Ort im Inland beziehungsweise

2. von einem Ort im Inland an den neuen ausländischen Dienstort

zuerkannt werden. Das Gewicht oder die Ladefläche der anläßlich der Übersiedlung durchgeführten Transporte dürfen die in Abs. 1 festgesetzten Höchstsätze nicht übersteigen.

(3) ist auch hinsichtlich des Frachtkostenersatzes für das Übersiedlungsgut der Ehefrau anzuwenden. Hiebei darf jedoch der gesamte ausgezahlte Frachtkostenersatz den Betrag nicht übersteigen, der verheirateten Beamten als Frachtkostenersatz für die Strecke vom letzten Dienstort in den neuen Dienstort gebühren würde.

. (1) Die Umzugsvergütung beträgt in den Fällen des 30%, in den Fällen des 80% und in den Fällen des und 4 100% des Monatsbezuges zuzüglich der Auslandsverwendungszulage und der Kaufkraftausgleichszulage (§§ 21a und 21b GehG), der für den Monat gebührt, in dem die Übersiedlung stattfindet.

(2) ist mit der Abweichung anzuwenden, daß an die Stelle des Hundertsatzes von 20 vH der Hundertsatz 40 vH tritt und daß vom Monatsbezug zuzüglich der Auslandsverwendungszulage und der Kaufkraftausgleichszulage (§§ 21a und 21b GehG) auszugehen ist.

. (1) Stirbt ein Beamter im ausländischen Dienstort, so sind die Kosten der Überführung seiner Leiche an den Bestattungsort im Inland vom Bund zu tragen. Wird die Leiche an einen Bestattungsort im Ausland überführt, so werden die Kosten der Überführung bis zu dem Betrag ersetzt, der aufzuwenden wäre, wenn der Bestattungsort der letzte Dienstort des Verstorbenen im Inland wäre. Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch im Falle des Ablebens einer Person im Ausland, für die der Beamte im Zeitpunkt ihres Ablebens im Versetzungsfalle Anspruch auf Reisekostenersatz hätte.

(2) Wenn die im und im genannten Personen nach dem Ableben des Beamten vom letzten Dienstort (Wohnort) im Ausland in das Inland übersiedeln, gebühren ihnen zur ungeteilten Hand der Reisekostenersatz nach sowie der Frachtkostenersatz nach .

(3) Stirbt der Beamte im Ausland, ohne eine nach Abs. 2 anspruchsberechtigte Person zu hinterlassen, so werden über einen von den Erben binnen sechs Monaten nach erfolgter Einantwortung bei der letzten Dienstbehörde des Verstorbenen einzubringenden Antrag die tatsächlichen Kosten für die Überbringung seines Nachlasses ins Inland insoweit vom Bund getragen, als sie die im festgesetzte Höchstgrenze nicht übersteigen.

. (1) Liegt der Dienstort des Beamten im Ausland und hält sich zumindest ein Kind des Beamten, für das ihm nach des Gehaltsgesetzes 1956 eine Kinderzulage gebührt, aus Gründen der Erziehung, einer Ausbildung, einer Krankheit oder eines Gebrechens

1. im Inland,

2. an einem früheren ausländischen Dienstort des Beamten,

3. an einem Ort im Ausland im Zusammenhang mit der Krankheit oder dem Gebrechen oder

4. im Heimatland eines der Elternteile

auf, so gebührt dem Beamten einmal im Jahr eine Entschädigung zur Abdeckung der Kosten der in den Abs. 2 bis 4 vorgesehenen Besuchsreisen.

(2) Nach Abs. 1 sind je Kalenderjahr abzugelten:

1. wenn lediglich ein Kind des Beamten die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllt,

a) eine Reise dieses Kindes zum Beamten oder,

b) wenn eine solche Reise wegen Krankheit oder Gebrechens des Kindes oder aus einem anderen von der Dienstbehörde als berücksichtigungswürdig anerkannten Grund nicht möglich ist, eine Reise des Beamten und seines im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten zum Kind,

2. wenn mindestens zwei Kinder des Beamten die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen,

a) eine Reise jedes dieser Kinder zum Beamten oder,

b) eine Reise des Beamten und seines im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten zu diesen Kindern.

(3) Halten sich die Kinder an verschiedenen Orten auf, so gebührt - ausgenommen im Fall des Abs. 1 Z 3 - die Entschädigung nur für die Reise zu jeweils einem der Kinder.

(4) Die Entschädigung für die in den Abs. 2 und 3 angeführten Reisen umfaßt den Ersatz der tatsächlich aufgelaufenen Reisekosten, Flugkosten jedoch nur bis zum Ausmaß des billigsten Flugtarifes im Rahmen der IATA-Vereinbarungen zwischen dem Wohnort des Beamten und dem Wohnort des Kindes.

(5) Für Personen, für die der Beamte im selben Kalenderjahr bereits den Ersatz der Reisekosten gemäß beansprucht hat, entfällt der Anspruch auf eine Entschädigung nach den Abs. 1 bis 4.

Heimaturlaub

. (1) Verbringt der Beamte seinen Heimaturlaub (§ 73 BDG 1979) zumindest über einen geschlossenen Zeitraum von zwei Wochen in Österreich, hat er für sich, seinen Ehegatten und jedes seiner Kinder, für das eine Kinderzulage gemäß § 4 GehG gebührt, Anspruch auf Ersatz

1. der nachgewiesenen Reisekosten bis zum Höchstmaß des billigsten Flugtarifes im Rahmen der IATA-Vereinbarungen und

2. der nachgewiesenen Gepäcktransportkosten pro Person bis zum Höchstmaß der tarifmäßigen Kosten im Rahmen der IATA Vereinbarungen für insgesamt 30 kg begleitetes Reisegepäck

zwischen seinem ausländischen Dienst- und Wohnort und Österreich. Bei geteiltem Verbrauch des Heimaturlaubes gebührt der Kostenersatz insgesamt nur einmal.

(2) Für Personen, für die der Beamte im selben Kalenderjahr bereits eine Entschädigung gemäß beansprucht hat, entfällt der Ersatz der Kosten nach Abs. 1 Z 1.

ABSCHNITT VIII

Rechnungslegung

. (1) Der Beamte hat den Anspruch auf Reisegebühren schriftlich unter Verwendung eines amtlichen Vordruckes (Reiserechnung) bei seiner Dienststelle geltend zu machen und diesen eigenhändig zu unterfertigen. Soweit ein automationsunterstütztes Verfahren der Rechnungslegung vorgesehen ist, kann vom Erfordernis der Schriftlichkeit abgesehen werden. Der Beamte hat die ihm zustehenden Reisegebühren, soweit sie nicht automationsunterstützt ermittelt werden können, selbst zu berechnen.

(2) Der Anspruch auf Reisegebühren erlischt, wenn er vom Beamten nicht innerhalb von sechs Kalendermonaten, beginnend mit dem Kalendermonat, in den das Ende der Dienstreise, der Dienstverrichtung im Dienstort, einer Reise nach , 24, 35, 35c, 35i oder einer Übersiedlung fällt, bei seiner Dienststelle geltend gemacht wird.

(3) Der Anspruch auf Zuteilungsgebühr, Ersatz der Fahrtauslagen und Tagesgebühr gemäß , Trennungsgebühr oder Trennungszuschuß ist jeweils für einen Kalendermonat im nachhinein geltend zu machen. Der Anspruch erlischt, wenn er vom Beamten nicht innerhalb von sechs Kalendermonaten nach Ablauf jenes Kalendermonates, in dem der Anspruch auf Reisegebühren entstanden ist, bei seiner Dienststelle geltend gemacht wird.

. (1) Dem Beamten ist auf Verlangen zeitgerecht vor Antritt der Dienstreise oder der Dienstzuteilung oder vor Durchführung der Übersiedlung ein in der Reiserechnung abzurechnender Vorschuß auf die ihm zustehenden Gebühren im notwendigen Ausmaß, allenfalls in Etappen, zu gewähren. Auf einen Vorschuß unter 72,7 Euro besteht kein Anspruch.

(2) Hat der Beamte einen Vorschuß erhalten und tritt er die beabsichtigte Dienstreise, Dienstzuteilung oder Übersiedlung nicht innerhalb von vier Wochen ab dem von ihm angegebenen voraussichtlichen Zeitpunkt an, hat der Beamte dies seiner Dienststelle zu melden.

(3) Hat der Beamte regelmäßig mehrmals im Monat Dienstreisen durchzuführen, kann ihm aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung anstelle eines Vorschusses nach Abs. 1 ein Dauervorschuß gewährt werden. Bei der Bemessung des Dauervorschusses ist vom Monatsdurchschnitt der beim Beamten anfallenden Reisegebühren auszugehen. Die Geltendmachung eines Anspruches auf Reisegebühren gemäß wird durch den Dauervorschuß nicht gehindert. Der Dauervorschuß ist nicht in der Reiserechnung abzurechnen. Auf einen Dauervorschuß besteht kein Anspruch. Er kann jederzeit eingestellt werden.

(4) Der Vorschuß oder ein Vorschußrest ist von den Bezügen des Beamten hereinzubringen, wenn

1. die Frist des oder 3 ungenützt verstrichen ist oder

2. die Dienstreise oder die Dienstzuteilung oder die Übersiedlung nicht innerhalb des in Abs. 2 genannten Zeitraumes angetreten worden ist oder

3. der Dauervorschuß eingestellt worden ist oder

4. die abgerechneten Reisegebühren den gewährten Vorschuß unterschreiten.

. Der Rechnungsleger ist für die Richtigkeit seiner Angaben in der Reiserechnung verantwortlich.

. Die anweisende Dienststelle hat die Reiserechnung zu überprüfen und die Auszahlung des dem Rechnungsleger gebührenden Betrages zu veranlassen. Wird von den Angaben des Beamten abgewichen, ist ihm dies mitzuteilen.

Organe des Wachkörpers Bundespolizei sowie

rechtskundige Organe bei den Bundespolizeidirektionen

. (1) Angehörigen des Wachkörpers Bundespolizei der Bezirkspolizeikommanden, Polizeiinspektionen und deren Außenstellen, Fachinspektionen und Außenstellen der Verkehrsabteilungen gebührt für die mit dem Exekutivdienst zusammenhängenden Dienstzuteilungen bis zu 24 Stunden und Dienstreisen im politischen Bezirk, wenn jedoch ein über den politischen Bezirk hinausgehender Überwachungsrayon festgesetzt ist, im Überwachungsrayon, an Stelle der Tagesgebühren nach dem I. Hauptstück eine monatliche Pauschalvergütung. Für jede in Anspruch genommene Nachtunterkunft gebührt eine Nächtigungsgebühr.

(2) Die Pauschalvergütung nach Abs. 1 beträgt

1. für die Bezirkspolizeikommandanten und deren

Referatsleiter, Beamten der Außenstellen der

Verkehrsabteilungen und Beamte der

Grenzdienststellen, die eine die Bundesgrenze

überschreitende Grenzkontrolle in Zügen

durchführen ................................. 91,6 Euro,

2. für alle übrigen Beamten .................... 45,8 Euro.

(3) Die Pauschalvergütung nach Abs. 1 entfällt für Zeiten, für die ein Exekutivbeamter Gebühren nach den und 34 erhält. Werden die Gebühren nach den und 34 nur für einen Teil des Monates bezogen, gebührt für den restlichen Teil des Monates je Tag der verhältnismäßige Teil der Pauschalvergütung. Im Übrigen ist auf den Anspruch und das Ruhen dieser Pauschalvergütung des Gehaltsgesetzes 1956 anzuwenden.

. Für Beamte des Wachkörpers Bundespolizei, die an Veranstaltungen zum Zwecke der eigenen Aus- und Fortbildung teilnehmen oder zur regelmäßig wiederkehrenden Erfüllung gesetzlicher Aufgaben herangezogen werden, kann, soweit nicht Anwendung findet, der zuständige Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler aus Zweckmäßigkeitsgründen an Stelle der zukommenden Gebühren gegen jederzeitigen Widerruf eine Pauschalvergütung festlegen. Diese Pauschalvergütung ist für einzelne Gebühren oder für ihre Gesamtheit mit der Maßgabe zu bemessen, dass sie in keinem Fall über das Ausmaß der nach diesem Bundesgesetz zustehenden Gebühren hinausgeht. Werden Reisegebühren der Höhe oder der Anspruchsberechtigung nach geändert, so ist die Pauschalvergütung mit gleicher Wirksamkeit verhältnismäßig abzuändern.

. Beamte des Wachkörpers Bundespolizei, die bei einer Einlieferung oder Vorführung die Eisenbahn oder ein Schiff zu benützen haben, haben dies in der niedrigsten Wagen- oder Schiffsklasse zu tun. Die Reisekostenvergütung für die Rückreise nach der Einlieferung oder Vorführung hat entsprechend der Einreihung in die Gebührenstufen zu erfolgen. In allen Fällen ist auf die und 8 Bedacht zu nehmen.

. Bei Teilnahme an einem Grundausbildungslehrgang der Verwendungsgruppe E 2c für den Exekutivdienst an einem Bildungszentrum oder bei einem Landespolizeikommando gebührt einem nicht verheirateten Beamten nur die Reisekostenvergütung und die Reisezulage für die Reise vom Wohnort in den Schulort und für die Reise nach Abschluss des Grundausbildungslehrganges vom Schulort in einen neuen Dienstort. Dies gilt nicht, wenn der Beamte Anspruch auf mindestens eine Kinderzulage hat.

. Dienstverrichtungen im Dienstort begründen

1. bei Beamten des Wachkörpers Bundespolizei, sowie

2. bei den rechtskundigen Beamten der Bundespolizeibehörden, die gemeinsam mit Beamten gemäß Z 1 eingesetzt werden,

keinen Anspruch auf Reisezulage.

. ist auch auf Angehörige des Wachkörpers Bundespolizei in Polizeiinspektionen von Stadtpolizeikommanden, deren örtlicher Wirkungsbereich sich auf angrenzende politische Bezirke erstreckt und die in diesen Bezirken gelegen sind, anzuwenden.

Richter und Staatsanwälte

. (1) Als Dienstort eines Richters, der auf eine bei zwei Gerichten systemisierte Planstelle ernannt ist, ist vom Bundesminister für Justiz der Sitz desjenigen Gerichtes zu bestimmen, bei dem der Richter überwiegend tätig ist.

(2) Als Dienstort eines Richteramtsanwärters gilt der Sitz desjenigen Gerichtshofes erster Instanz, in dessen Sprengel der vom Richteramtsanwärter im Sinn des § 61 Abs. 1 RDG gewählte Wohnsitz liegt. Liegt der Wohnsitz außerhalb des Oberlandesgerichtssprengels, für den der Richteramtsanwärter ernannt ist, gilt als Dienstort der dem Wohnsitz nächstliegende Gerichtshof erster Instanz innerhalb dieses Oberlandesgerichtssprengels.

(3) Auf Sprengelrichter und auf Sprengelstaatsanwälte ist Abs. 2 mit der Maßgabe anzuwenden, daß bei Sprengelstaatsanwälten anstelle der Verweisung auf § 61 Abs. 1 RDG die Verweisung auf § 55 Abs. 1 BDG 1979 tritt.

. Die Übersiedlungsgebühren und die Trennungsgebühr (der Trennungszuschuß) entfallen, wenn ein Richter in Vollziehung der über ihn verhängten Disziplinarstrafe der Versetzung an einen anderen Dienstort (§ 104 Abs. 1 lit. d RDG) ernannt wurde.

Strafvollzugsbedienstete an Justizanstalten

. (1) Für die mit dem regelmäßigen Dienstbetrieb der Justizanstalt, und zwar sowohl bei der Gefangenenaufsicht als auch im Wirtschafts- und Arbeitsbetrieb verbundenen Gänge und auswärtigen Dienstverrichtungen besteht in der Regel kein Anspruch auf Gebühren nach .

(2) Strafvollzugsbediensteten, die zu regelmäßigen Dienstverrichtungen in außerhalb ihres Dienstortes liegenden Außenstellen von Justizanstalten oder solchen Krankenanstalten herangezogen werden, gebühren

1. unter Ausschluß einer Nächtigungsgebühr die nach den und 17 ermittelte Tagesgebühr im halben Ausmaß und

2. eine Reisekostenvergütung in der Höhe der Kosten der Beförderung der Person und des notwendigen Reise- und Dienstgepäcks mit einem Massenbeförderungsmittel von der Dienststelle zur Außenstelle oder zur Krankenanstalt.

(3) Wenn in anderen Fällen ausnahmsweise die Benützung eines Massenbeförderungsmittels bewilligt und dieses auch tatsächlich benützt wird, gebührt die Reisekostenvergütung nach der niedrigsten Klasse des Massenbeförderungsmittels. Auf die und 8 ist dabei Bedacht zu nehmen.

. Strafvollzugsbedienstete an Justizanstalten, die bei einer Eskorte die Eisenbahn oder ein Schiff zu benützen haben, haben dies in der niedrigsten Wagen- oder Schiffsklasse zu tun. Die Reisekostenvergütung für die Rückreise nach Durchführung der Eskorte hat entsprechend der Einreihung in die Gebührenstufen zu erfolgen. In allen Fällen ist auf die und 8 Bedacht zu nehmen.

Universitätslehrer

. (1) Soweit es zur Gewinnung eines Wissenschafters oder Künstlers aus dem In- oder Ausland notwendig ist, kann bei der Ernennung zum Universitätsprofessor

1. der Ersatz der Reise- und Frachtkosten, die durch die Wohnsitzverlegung aus Anlaß der Ernennung entstehen, und

2. ein Haushaltszuschuß bis zur Höhe der Trennungsgebühr für die Zeit, in der der Universitätsprofessor gezwungen ist, einen doppelten Haushalt zu führen,

gewährt werden.

(2) Eine Begünstigung nach Abs. 1 darf nur gewährt werden, wenn der Wissenschafter oder Künstler sich vor seiner Ernennung zum Universitätsprofessor schriftlich verpflichtet, innerhalb von drei Jahren nach seinem Dienstantritt seinen Arbeitsplatz nicht aufzugeben.

(3) Tritt ein Universitätsprofessor, dem eine Begünstigung nach Abs. 1 gewährt worden ist, innerhalb der im Abs. 2 genannten Frist aus dem Bundesdienst aus, so sind die nach Abs. 1 gewährten Begünstigungen dem Bund zu ersetzen.

. Universitätslehrern kann im Zusammenhang mit einer Freistellung nach § 160 BDG 1979 ein Reisekostenzuschuß höchstens bis zum Ausmaß der Ansprüche, die bei Anwendung des I. Hauptstückes entstanden wären, gewährt werden. Bei der Bemessung der Höhe des Reisekostenzuschusses ist auf den Anlaß der Freistellung sowie auf die mit dem Anlaß und der Zeit der Freistellung verbundene Einkünfte und Aufwendungen Bedacht zu nehmen.

. Auf Universitätslehrer, die im Rahmen des Lehrbetriebs der betreffenden Universitätseinrichtung Exkursionen ins Gelände durchzuführen haben, ist anzuwenden.

Lehrer

. Bei Lehrern, die mehreren Schulen zugewiesen sind, gilt als Dienststelle die Stammschule.

. (1) Für die Aufwendungen, die mit der Teilnahme an

1. Schulveranstaltungen im Sinne der Schulveranstaltungenverordnung, BGBl. Nr. 498/1995, und

2. gleichwertigen Schulveranstaltungen, die an den Pädagogischen und Berufspädagogischen Akademien durchgeführt werden,

verbunden sind, haben Lehrer abweichend von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes Anspruch auf Reisegebühren, die unter Bedachtnahme auf die Art dieser Veranstaltungen und die mit der Teilnahme an ihnen verbundenen Gegebenheiten vom zuständigen Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler durch Verordnung festzusetzen sind.

(2) In der Verordnung sind die Ermittlungsgrundlagen der Reisekostenvergütung unter Berücksichtigung der tatsächlichen Aufwendungen zu regeln. Die Festsetzung der Reisezulage hat in der Verordnung je nach Art der Schulveranstaltung in einheitlichen Sätzen zu erfolgen, wobei vom Betrag der Tagesgebühr des Tarifes I 1. der Gebührenstufe 2a (für Lehrer an Pflichtschulen) und

2. der Gebührenstufe 2b (für Lehrer an mittleren und höheren Schulen, an Pädagogischen und Berufspädagogischen Akademien)

auszugehen ist. Ein tatsächlicher Mehraufwand für die Nächtigung ist darüber hinaus unter Zugrundelegung der Nächtigungskosten festzusetzen, die an der Schulveranstaltung teilnehmende Schüler je Nacht zu tragen haben.

(3) Abweichend von erster Satz bedürfen Auslandsdienstreisen anläßlich der Leitung oder Begleitung einer Schulveranstaltung gemäß der Schulveranstaltungenverordnung nicht der Zustimmung des zuständigen Bundesministers.

Bodenschätzung

. Für die bei der Bodenschätzung verwendeten Beamten gilt sinngemäß.

Spielbankenaufsicht

. Die Tagesgebühr der mit der Spielbankenaufsicht betrauten Beamten kann vom Bundesminister für Finanzen abweichend von den Ansätzen des festgesetzt werden. Bei der Festsetzung der Tagesgebühr ist der Mehraufwand maßgebend, der dem Beamten in Ausübung des Dienstes oder aus Anlaß der Ausübung des Dienstes notwendigerweise entsteht.

Steueraufsicht

. Die den „Dienstort“ und die „Dienststelle“ betreffenden Bestimmungen des I. Hauptstückes haben ohne Rücksicht auf die abweichenden Bestimmungen der Steueraufsichtsvorschrift über den „Standort“ sinngemäß auch für die Steueraufsicht zu gelten.

Salinen

. Die Beamten der Salinen erhalten für die Befahrung von Gruben keine Entschädigung nach .

Land- und forstwirtschaftliche Betriebe und Anstalten

. Für Beamte, die in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben und Anstalten verwendet werden, gilt der Bereich des Betriebes oder der Anstalt als Dienststelle.

Wildbach- und Lawinenverbauung und Waldstandsaufnahme

. Für technische Beamte der Wildbach- und Lawinenverbauung und für Beamte, die die Waldstandsaufnahme durchführen, ist sinngemäß anzuwenden.

Agrardienst

. (1) Vermessungen, Absteckungen, Vermarkungen und ähnliche Dienstgänge im Agrardienst, die als regelmäßige Dienstverrichtungen anzusehen und in der Natur des Dienstes gelegen sind, begründen keinen Anspruch auf das Kilometergeld.

(2) Für technische Beamte im Agrardienst ist bei Durchführung der Feldarbeit sinngemäß anzuwenden.

Eichdienst

. Die für die Vornahme eichtechnischer Amtshandlungen und für die Durchführung eichpolizeilicher Überprüfungen im Dienstort außerhalb der Dienststelle anfallenden Gebühren sind in besonderen Vorschriften geregelt.

Vermessungsdienst

. (1) Den Beamten des Vermessungsdienstes und Beamten, die in gleichartiger Verwendung stehen, gebührt bei der Durchführung vermessungstechnischer Feldarbeiten für die bei diesem Anlasse zurückzulegenden Wegstrecken einschließlich der technischen Begehungen im Gelände an Stelle des Kilometergeldes eine tägliche Pauschalvergütung von 4,2 Euro.

(2) Zur Bauschvergütung nach Abs. 1 tritt ein Zuschlag, wenn bei Zurücklegung der Wegstrecke erreicht wurde

Seehöhe

Zuschlag

1601 m bis 2600 m

50 vH

2601 m bis 3000 m

75 vH

über 3000 m

100 vH

(3) Zu der sich nach den Bestimmungen der Abs. 1 und 2 ergebenden Bauschvergütung tritt ein besonderer Zuschlag in der Höhe von 25 vH, wenn der Beamte in mehr als 1000 m Seehöhe arbeitet oder täglich einen Höhenunterschied von mehr als 300 m zwischen der jeweiligen Ausgangsstelle (Nächtigungsstelle, Bahnhof u. dgl.) und der Arbeitsstelle zurücklegen muß.

Wasserbaudienst

. Für die Beamten des Wasserbaudienstes tritt bei Anwendung des an die Stelle des politischen Bezirkes der Bauleitungsbereich; hiebei gilt für die Beamten des Wasserbauhilfsdienstes die dauernd zugewiesene Dienststrecke als Dienstort.

. Das Schiffspersonal des Wasserbaudienstes erhält für die Zeitdauer seiner Einschiffung auf schwimmenden Fahrzeugen und Geräten, falls diese außerhalb des Bauleitungsbereiches des Beamten eingesetzt sind, an Stelle der Reisezulage eine monatliche Bauschvergütung in Höhe des 30fachen der nach dem 31. Tage zustehenden Tagesgebühr gemäß .

Straßenbaudienst

. (1) Für die den Beamten des Straßenwärterdienstes obliegenden Dienstverrichtungen gilt die ständig zugewiesene Dienststrecke als Dienststelle.

(2) Inwieweit für die Beamten des Straßenbauhilfsdienstes bei Dienstverrichtungen im Bereich ihrer Straßenmeisterei (Straßenaufsicht) Gebühren anfallen, bestimmt der zuständige Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler.

PTA-Bereich und Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung

. (1) Inwieweit für Dienstverrichtungen von Beamten, die der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft (PTA) oder einem Unternehmen, an dem die PTA zumindest mehrheitlich beteiligt ist, zur Dienstleistung zugewiesen sind (der die PTA und die übrigen angeführten Unternehmen umfassende Bereich wird in diesem Bundesgesetz als „PTA-Bereich“ bezeichnet), und von Beamten der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung an Stelle der in den Abschnitten I bis V des I. Hauptstückes geregelten Gebühren besondere Vergütungen gewährt werden, bestimmt der zuständige Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler.

(2) Für die Anwendung der Bestimmungen des letzter Satz tritt bei der Aufnahme eines Sprengelbediensteten in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis an die Stelle des Dienstortes der Verwendungsort.

Militärpersonen, Berufsoffiziere und Beamte der Heeresverwaltung

. Für Militärpersonen, Berufsoffiziere und die Beamten der Heeresverwaltung tritt an die Stelle des Dienstortes () der Garnisonsort. Als im Garnisonsort gelegen sind auch die außerhalb des Gemeindegebietes der Garnison befindlichen Anlagen anzusehen, die für Zwecke der Kommandos, Truppen, Behörden und Anstalten der Garnison bestimmt sind. Das Bundesministerium für Landesverteidigung bestimmt im einzelnen, welche Anlagen zu einem Garnisonsort gehören.

. Die Zuteilungsgebühr und die Trennungsgebühr ist um die in diesen Gebühren enthaltenen Nächtigungsgebühren zu kürzen, wenn von Amts wegen unentgeltlich eine Unterkunft angewiesen wird.

. Der Anspruch auf Zuteilungsgebühr und Trennungsgebühr entfällt für die Zeit, für die ein Anspruch auf Übungs- oder Einsatzgebühr besteht.

. (1) Verläßt eine Militärperson oder ein Berufsoffizier oder ein Beamter der Heeresverwaltung in einer geschlossenen Formation den Garnisonsort für länger als 24 Stunden, so erhält für je 24 Stunden der Abwesenheit als Übungsgebühr

a) die ledige Militärperson oder der ledige Offizier oder Beamte die um 25 vH gekürzte Tagesgebühr nach Tarif II;

b) die verheiratete Militärperson oder der verheiratete Offizier oder Beamte die Tagesgebühr nach Tarif II,

in beiden Fällen abzüglich des jeweils geltenden Verpflegssatzes.

(2) In den Fällen des Einsatzes nach des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001), BGBl. I Nr. 146, sind die Bestimmungen des Absatzes 1 mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Gebühren von der um ein Drittel erhöhten Tagesgebühr nach Tarif II zu bemessen sind (Einsatzgebühr).

(3) In den Fällen der Abs. 1 und 2 gebührt kein Kilometergeld.

(4) Im Falle eines Garnisonswechsels haben nur verheiratete Beamte sowie ledige Beamte mit eigenem Haushalt Anspruch auf Übersiedlungsgebühren.

Teilnahme an Ausbildungs- und Fortbildungsveranstaltungen

. Die Teilnahme an Lehrveranstaltungen (Kursen) zum Zwecke der eigenen Aus- und Fortbildung begründet nur dann einen Anspruch auf Leistungen nach diesem Bundesgesetz, wenn diese Teilnahme auf Grund eines Dienstauftrages und darüber hinaus außerhalb des Dienst- oder Wohnortes erfolgt. Wird dem Teilnehmer die Verpflegung unentgeltlich beigestellt, ist anzuwenden. Wird dem Teilnehmer eine unentgeltliche Nächtigungsmöglichkeit zur Verfügung gestellt, entfällt der Anspruch auf Nächtigungsgebühr.

III. HAUPTSTÜCK

Vertragsbedienstete

. Dieses Bundesgesetz ist - mit Ausnahme des - auch auf die Vertragsbediensteten nach des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 anzuwenden. Die Vertragsbediensteten werden jedoch in folgende Gebührenstufen eingereiht:

1. in die Gebührenstufe 1:

a) Vertragsbedienstete des Entlohnungsschemas v

aa) der Entlohnungsgruppe v5,

bb) der Bewertungsgruppe v4/1,

cc) der Bewertungsgruppen v4/2 und v4/3 bis Entlohnungsstufe 17,

dd) der Entlohnungsgruppe v3 bis Entlohnungsstufe 12,

ee) der Entlohnungsgruppe v2 bis Entlohnungsstufe 7,

b) Vertragsbedienstete des Entlohnungsschemas h

aa) der Entlohnungsgruppen h5, h4 und h3,

bb) der Entlohnungsgruppe h2 bis Entlohnungsstufe 17,

cc) der Entlohnungsgruppe h1 bis Entlohnungsstufe 12,

c) Vertragsbedienstete des Entlohnungsschemas I

aa) der Entlohnungsgruppen e, d und c,

bb) der Entlohnungsgruppe b bis Entlohnungsstufe 9,

d) Vertragsbedienstete des Entlohnungsschemas II,

e) Vertragslehrer des Entlohnungsschemas I L

aa) der Entlohnungsgruppe l 3 bis Entlohnungsstufe 11,

bb) der Entlohnungsgruppe l 2b 1 bis Entlohnungsstufe 7,

cc) der Entlohnungsgruppe l 2a 1 bis Entlohnungsstufe 5,

dd) der Entlohnungsgruppe l 2a 2 bis Entlohnungsstufe 4,

f) Vertragslehrer des Entlohnungsschemas II L der Entlohnungsgruppen l 3 und l 2,

g) Vertragsbedienstete des Entlohnungsschemas K

aa) der Entlohnungsgruppe k 6,

bb) der Entlohnungsgruppen k 5, k 4 und k 3 bis Entlohnungsstufe 12,

cc) der Entlohnungsgruppen k 2 und k 1 bis Entlohnungsstufe 7,

2. in die Gebührenstufe 2a:

a) Vertragsbedienstete des Entlohnungsschemas v

aa) der Bewertungsgruppen v4/2 und v4/3 ab der Entlohnungsstufe 18,

bb) der Entlohnungsgruppe v3 ab der Entlohnungsstufe 13,

cc) der Bewertungsgruppe v2/1 und v2/2 in den Entlohnungsstufen 8 bis 17,

dd) der Bewertungsgruppen v2/3 bis v2/6 in den Entlohnungsstufen 8 bis 15,

ee) der Bewertungsgruppen v1/1 bis v1/4 bis Entlohnungsstufe 10,

b) Vertragsbedienstete des Entlohnungsschemas h

aa) der Entlohnungsgruppe h2 ab der Entlohnungsstufe 18,

bb) der Entlohnungsgruppe h1 ab der Entlohnungsstufe 13,

c) Vertragsbedienstete des Entlohnungsschemas I

aa) der Entlohnungsgruppe b ab der Entlohnungsstufe 10,

bb) der Entlohnungsgruppe a,

d) Vertragslehrer des Entlohnungsschemas I L

aa) der Entlohnungsgruppe l 3 ab der Entlohnungsstufe 12,

bb) der Entlohnungsgruppe l 2b 1 ab der Entlohnungsstufe 8,

cc) der Entlohnungsgruppe l 2a 1 ab der Entlohnungsstufe 6,

dd) der Entlohnungsgruppe l 2a 2 ab der Entlohnungsstufe 5,

ee) der Entlohnungsgruppen l 1 und l pa,

e) Vertragslehrer des Entlohnungsschemas II L der Entlohnungsgruppen l 1 und l pa,

f) aa) Vertragsassistenten und Assistenten,

bb) Staff Scientists bis zur Entlohnungsstufe 6 (zweites Jahr),

g) Vertragsbedienstete des Entlohnungsschemas K

aa) der Entlohnungsgruppen k 5, k 4 und k 3 ab der Entlohnungsstufe 13,

bb) der Entlohnungsgruppen k 2 und k 1 ab der Entlohnungsstufe 8,

3. in die Gebührenstufe 2b:

a) Vertragsbedienstete des Entlohnungsschemas v

aa) der Bewertungsgruppe v2/1 und v2/2 ab der Entlohnungsstufe 18,

bb) der Bewertungsgruppen v2/3 bis v2/6 in den Entlohnungsstufen 16 bis 20,

cc) der Bewertungsgruppe v1/1 in den Entlohnungsstufen 11 bis 16 und der Bewertungsgruppen v1/2 bis v1/4 in den Entlohnungsstufen 11 und 12,

b) aa) Vertragsdozenten bis Entlohnungsstufe 9,

bb) Staff Scientists ab der Entlohnungsstufe 6 (drittes Jahr),

4. in die Gebührenstufe 3:

a) Vertragsbedienstete des Entlohnungsschemas v

aa) der Bewertungsgruppen v2/2 bis v2/6 in der Entlohnungsstufe 21,

bb) der Bewertungsgruppe v1/1 ab der Entlohnungsstufe 17,

cc) der Bewertungsgruppen v1/2 bis v1/4 ab der Entlohnungsstufe 13 und der Bewertungsgruppen v1/5 bis v1/7,

b) Vertragsdozenten ab der Entlohnungsstufe 10,

c) Vertragsprofessoren, Professoren, Rektoren und Vizerektoren.

IV. HAUPTSTÜCK

Übergangs- und Schlußbestimmungen

. (1) Dem Angehörigen des Bundesheeres oder der Heeresverwaltung, der am 1. Oktober 1989 zur dauernden Dienstverwendung auf einem Arbeitsplatz im Fernmeldeaufklärungsdienst oder bei einer hochalpinen Dienststelle (Seehöhe von mindestens 1200 m) eingeteilt war und der dafür Gebühren nach den oder 72 bezieht, gebührt ab 1. Jänner 1990 an Stelle dieser Geldleistungen eine Vergütung entsprechend dem für ihn nach oder b maßgebenden Ausmaß der Übungsgebühr in der am 31. Dezember 1989 geltenden Höhe, solange diese Verwendung andauert.

(2) Die Vergütung entfällt für die Dauer einer Krankheit, eines Urlaubes, einer Auslandsverwendung oder einer sonstigen Abwesenheit von einer der im Abs. 1 bezeichneten Verwendungen. In diesen Fällen ist die Vergütung um 1/30 je Tag zu kürzen. Ebenso entfällt die Vergütung für die Zeiträume, für die Leistungen nach der Reisegebührenvorschrift 1955 anfallen; ist sinngemäß anzuwenden.

(3) Die Abs. 1 und 2 sind auf Bedienstete der Bundesbauverwaltung sinngemäß anzuwenden.

. (1) Die Verordnung der Bundesregierung über die Festsetzung von Reisezulagen für Dienstverrichtungen im Ausland, BGBl. Nr. 483/1993, gilt mit den im Abs. 2 vorgenommenen Änderungen so lange als Bundesgesetz weiter, bis eine gemäß ergangene Verordnung der Bundesregierung in Kraft tritt.

(2) Im der gemäß Abs. 1 auf Gesetzesstufe gehobenen Verordnung entfällt die für die Gebührenstufe 1 vorgesehene Spalte mit allen Ansätzen. Die Gebührenstufe 2 erhält die Bezeichnung „1“, die Gebührenstufe 3 die Bezeichnung „2a“, die Gebührenstufe 4 die Bezeichnung „2b“ und die Gebührenstufe 5 die Bezeichnung „3“.

. Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Inkrafttreten von Änderungen dieses

Bundesgesetzes

. (1) und in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 256/1993 treten mit 1. Juli 1993 in Kraft.

(2) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 518/1993 tritt mit 1. Juli 1993 in Kraft.

(3) , , , und 4, die und 44 samt Überschrift, samt Überschrift, und Satz 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 550/1994 treten mit 1. Jänner 1995 in Kraft.

(4) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 507/1994 tritt mit 1. Jänner 1995 in Kraft.

(5) Es treten in Kraft:

1. , und 3, und 5, und 6, und 7, , , , und 3, und 3, , und 7, , , , samt Überschrift, , , samt Überschrift, und 2 und in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 665/1994 mit 1. April 1994,

2. in der Fassung der Z 2 bis 4 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 665/1994 mit 1. April 1994,

3. und 2 in der Fassung der Z 5 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 665/1994 mit 1. Jänner 1995.

(6) und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 20/1995 tritt mit 1. August 1994 in Kraft.

(7) Es treten in Kraft:

1. Überschrift und Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 43/1995 mit 1. Jänner 1993,

2. sublit. aa, und samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 43/1995 mit 1. Jänner 1995.

(8) , , , und 3, , , , und in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 297/1995 treten mit 1. Mai 1995 in Kraft.

(9) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 522/1995 tritt mit dem auf die Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 522/1995 folgenden Tag in Kraft.

(10) , Z 2 lit. i, Z 3 lit. i und Z 4 lit. h, die Überschrift zu und und 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 375/1996 treten mit 1. Mai 1996 in Kraft.

(11) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 61/1997 treten in Kraft:

1. , , , , , und und die Aufhebung des mit 15. Februar 1997,

2. und 4 mit 1. Juni 1997,

3. und 5, und und 3 mit 1. Juli 1997.

(12) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 109/1997 treten in Kraft:

1. mit 1. Juli 1997,

2. die und 48b mit 1. März 1998.

(13) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 123/1998 treten in Kraft:

1. und Z 4 lit. c und bis 4 mit 1. Oktober 1997,

2. Überschrift und Abs. 1 mit 1. Jänner 1998,

3. , und § 39a mit 1. Juli 1998,

4. und und 4 mit 1. September 1998.

(14) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 10/1999 tritt mit 1. Jänner 1999 in Kraft.

(15) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 127/1999 treten in Kraft:

1. Einleitung und lit. a, , , die und 38 und samt Überschrift mit 1. August 1999,

2. und Z 4 lit. e mit 1. September 1999,

3. , Z 3 lit. c und Z 4 lit. c mit 1. Oktober 1999,

4. , , , , , , und mit 1. Jänner 2002.

Mit Ablauf des 31. Juli 1999 tritt § 62 samt Überschrift in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung außer Kraft.

(16) , Z 3 lit. b und Z 4 lit. b und in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 5/1999 treten mit 1. Jänner 1999 in Kraft.

(17) , Z 2 lit. i, Z 3 lit. i und Z 4 lit. h in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 161/1999 tritt mit 1. September 1999 in Kraft.

(18) und in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 6/2000 treten mit 1. Jänner 2000 in Kraft.

(19) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 94/2000 treten in Kraft:

1. sublit. ee und mit 1. Jänner 1999,

2. , , , , § 39a, , und mit 1. April 2000,

3. mit 1. September 2000.

(20) , und 4, und 6, , , , , , und in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(21) , 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2001 tritt mit 30. September 2001 in Kraft.

(22) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 119/2002 treten in Kraft:

1. , Z 2 lit. d und e und Z 3 lit. e und und Z 2 lit. d mit 1. September 2002,

2. und samt Überschrift mit 1. Jänner 2003.

(23) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 130/2003 treten in Kraft:

1. sublit. cc mit 1. Jänner 2003,

2. , , , , § 39a, , und mit 1. Mai 2003,

2a. der Entfall von § 53 bis § 56 mit 1. Mai 2004,

3. , mit 1. Jänner 2005.

(24) , , , und in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 176/2004 treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft; die §§ 35f und 35g treten mit Ablauf des 31. Dezember 2004 außer Kraft.

(25) samt Überschrift und die bis 44 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 80/2005 treten mit 1. Juli 2005 in Kraft.

Vollziehung

. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesregierung, in Angelegenheiten jedoch, die nur den Wirkungsbereich eines Bundesministers betreffen, dieser Bundesminister betraut.

Artikel II

(1) Beamten, die bis zum 31. Dezember 1970 einen Zuschuß gemäß der Reisegebührenvorschrift 1955 in der bis dahin geltenden Fassung bezogen, ist dieser Zuschuß in der bisherigen Höhe an Stelle des Fahrtkostenzuschusses nach § 16a des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, in der Fassung der 21. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 73/1971 (Anm.: jetzt § 20b des Gehaltsgesetzes 1956), so lange zu gewähren, als er höher ist als der Fahrtkostenzuschuß.

(2) (Anm.: Gegenstandslos)

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. I Nr. 43/2026kundgemacht am 30.06.2026

Fassungen ab: 01.08.2026, 01.07.2026

Erfasste Bestimmungen: § 7, § 77

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 43/2026 (NR: GP XXVIII RV 504 AB 521 S. 81. BR: AB 11828 S. 992.)

Budgetmaßnahmengesetz 2026

BGBl. I Nr. 43/2026 ↗
BGBl. I Nr. 100/2025kundgemacht am 29.12.2025

Fassungen ab: 30.12.2025, 01.04.2025

Erfasste Bestimmungen: § 2, § 20, § 21, § 25c, § 40, § 49a, § 67, § 68, § 77

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 100/2025 (NR: GP XXVIII IA 561/A AB 319 S. 59. BR: 11724 AB 11735 S. 984.)

Dienstrechts-Novelle 2025

BGBl. I Nr. 100/2025 ↗
BGBl. I Nr. 26/2025kundgemacht am 30.06.2025

Fassungen ab: 01.07.2025

Erfasste Bestimmungen: § 10, § 77

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 26/2025 (NR: GP XXVIII AB 101 S. 30. BR: 11644 AB 11646 S. 979.)

Änderung des Normverbrauchsabgabegesetzes, des Bundesimmobiliengesetzes, der Reisegebührenvorschrift 1955 sowie des Bundesgesetzes über die Förderung von Handwerkerleistungen

BGBl. I Nr. 26/2025 ↗
BGBl. I Nr. 144/2024kundgemacht am 09.10.2024

Fassungen ab: 01.01.2025, 10.10.2024

Erfasste Bestimmungen: § 7, § 10, § 11, § 13, § 77

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 144/2024 (NR: GP XXVII AB 2710 S. 276. BR: 11602 AB 11605 S. 971.)

Progressionsabgeltungsgesetz 2025

BGBl. I Nr. 144/2024 ↗
BGBl. I Nr. 143/2024kundgemacht am 09.10.2024

Fassungen ab: 01.01.2025, 10.10.2024, 01.01.2016

Erfasste Bestimmungen: § 2, § 7, § 13, § 25c, § 72a, § 74, § 75a, § 77

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 143/2024 (NR: GP XXVII AB 2711 S. 276. BR: 11603 AB 11606 S. 971.)

Dienstrechts-Novelle 2024

BGBl. I Nr. 143/2024 ↗
BGBl. I Nr. 205/2022kundgemacht am 29.12.2022

Fassungen ab: 01.01.2023, 30.12.2022

Erfasste Bestimmungen: § 2a, § 6, § 7, § 10, § 77

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 205/2022 (NR: GP XXVII RV 1793 AB 1865 S. 187. BR: AB 11136 S. 949.)

2. Dienstrechts-Novelle 2022

BGBl. I Nr. 205/2022 ↗
BGBl. I Nr. 153/2020kundgemacht am 23.12.2020

Fassungen ab: 24.12.2020, 29.01.2020, 01.01.2020

Erfasste Bestimmungen: § 2, § 20, § 21, § 25c, § 40, § 45, § 49a, § 67, § 68, § 77

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 153/2020 (NR: GP XXVII RV 461 AB 506 S. 71. BR: 10478 AB 10491 S. 917.)

Dienstrechts-Novelle 2020

BGBl. I Nr. 153/2020 ↗
BGBl. I Nr. 102/2018kundgemacht am 22.12.2018

Fassungen ab: 01.01.2019, 23.12.2018

Erfasste Bestimmungen: § 2, § 77

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 102/2018 (NR: GP XXVI RV 352 AB 464 S. 55. BR: 10074 AB 10101 S. 888.)

2. Dienstrechts-Novelle 2018

BGBl. I Nr. 102/2018 ↗
BGBl. I Nr. 60/2018kundgemacht am 14.08.2018

Fassungen ab: 15.08.2018, 08.01.2018

Erfasste Bestimmungen: § 2, § 20, § 21, § 25c, § 40, § 45, § 49a, § 67, § 68, § 77

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 60/2018 (NR: GP XXVI RV 196 AB 228 S. 34. BR: 9994 AB 10011 S. 883.)

Dienstrechts-Novelle 2018

BGBl. I Nr. 60/2018 ↗
BGBl. I Nr. 64/2016kundgemacht am 30.07.2016

Fassungen ab: 31.07.2016

Erfasste Bestimmungen: § 7, § 75a, § 77

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 64/2016 (NR: GP XXV RV 1188 AB 1195 S. 138. BR: AB 9628 S. 856.)

Dienstrechts-Novelle 2016

BGBl. I Nr. 64/2016 ↗
BGBl. I Nr. 164/2015kundgemacht am 28.12.2015

Fassungen ab: 01.01.2016, 29.12.2015

Erfasste Bestimmungen: § 5, § 7, § 75a, § 77

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 164/2015 (NR: GP XXV RV 902 AB 940 S. 109. BR: 9495 AB 9519 S. 849.)

2. Dienstrechts-Novelle 2015

BGBl. I Nr. 164/2015 ↗
BGBl. I Nr. 65/2015kundgemacht am 17.06.2015

Fassungen ab: 01.01.2016, 01.09.2015, 18.06.2015, 14.12.2014

Erfasste Bestimmungen: § 7, § 7a, § 74, § 75a, § 77, Anl. 1

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 65/2015 (NR: GP XXV RV 585 AB 604 S. 75. BR: 9373 AB 9382 S. 842.)

Dienstrechts-Novelle 2015

BGBl. I Nr. 65/2015 ↗
BGBl. I Nr. 64/2015kundgemacht am 17.06.2015

Fassungen ab: 01.01.2016

Erfasste Bestimmungen: § 7a

Änderung des Bundesbahngesetzes

BGBl. I Nr. 64/2015 ↗
BGBl. I Nr. 50/2012kundgemacht am 23.05.2012

Fassungen ab: 01.09.2012, 24.05.2012

Erfasste Bestimmungen: § 39, § 42, § 43, § 77

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 50/2012 (NR: GP XXIV RV 1726 AB 1757 S. 153. BR: AB 8715 S. 808.)

Sicherheitsbehörden-Neustrukturierungs-Gesetz – SNG

BGBl. I Nr. 50/2012 ↗
BGBl. I Nr. 140/2011kundgemacht am 28.12.2011

Fassungen ab: 01.01.2012, 29.12.2011, 01.01.2011

Erfasste Bestimmungen: § 2, § 11, § 24, § 25a, § 25b, § 29, § 30, § 32, § 34, § 35b, § 35c, § 35d, § 35i, § 35j, § 36, § 42, § 46, § 72, § 74a, § 75a, § 77

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 140/2011 (NR: GP XXIV RV 1514 AB 1610 S. 137. BR: 8613 AB 8642 S. 803.)

Dienstrechts-Novelle 2011

BGBl. I Nr. 140/2011 ↗
BGBl. I Nr. 111/2010kundgemacht am 30.12.2010

Fassungen ab: 01.01.2011, 31.12.2010, 01.01.2010

Erfasste Bestimmungen: § 3, § 4, § 5, § 7, § 8, § 10, § 11, § 12, § 13, § 16, § 22, § 24, § 25c, § 25d, § 30, § 35d, § 39, § 41, § 48, § 49a, § 74, § 75a, § 77

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 111/2010 (NR: GP XXIV RV 981 AB 1026 S. 90. BR: 8437 AB 8439 S. 792.)

Budgetbegleitgesetz 2011

BGBl. I Nr. 111/2010 ↗
BGBl. I Nr. 106/2010kundgemacht am 20.12.2010

Fassungen ab: 01.01.2012

Erfasste Bestimmungen: § 22

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 106/2010 (VfGH)

Aufhebung des § 22 Abs. 2 Z 2 der Reisegebührenvorschrift 1955 durch den Verfassungsgerichtshof

BGBl. I Nr. 106/2010 ↗

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.

BGBl. I Nr. 153/2009kundgemacht am 30.12.2009

Fassungen ab: 01.01.2010, 31.12.2009, 01.07.2005

Erfasste Bestimmungen: § 35d, § 39, § 43, § 44, § 77

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 153/2009 (NR: GP XXIV RV 488 AB 533 S. 51. BR: 8221 AB 8224 S. 780.)

2. Dienstrechts-Novelle 2009

BGBl. I Nr. 153/2009 ↗
BGBl. I Nr. 135/2009kundgemacht am 30.12.2009

Fassungen ab: 01.01.2010, 31.12.2009

Erfasste Bestimmungen: § 30, § 35b, § 35d, § 42, § 74a, § 77, Art. 79

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 135/2009 (NR: GP XXIV RV 485 AB 558 S. 49. BR: 8217 AB 8228 S. 780.)

Eingetragene Partnerschaft-Gesetz – EPG und Änderung des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches, des Ehegesetzes, des Fortpflanzungsmedizingesetzes, des IPR-Gesetzes, der Jurisdiktionsnorm, des Strafgesetzbuches, der Strafprozessordnung, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, des Urlaubsgesetzes, des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes, des Landarbeitsgesetzes 1984, des Arbeitsverfassungsgesetzes, des Post-Betriebsverfassungsgesetzes, des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes, des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, des Heeresversorgungsgesetzes, des Opferfürsorgegesetzes, des Verbrechensopfergesetzes, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes, des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes, des Notarversicherungsgesetzes 1972, des Einkommensteuergesetzes 1988, des Körperschaftsteuergesetzes 1988, des Umsatzsteuergesetzes 1994, des Bewertungsgesetzes 1955, des Gebührengesetzes 1957, des Grunderwerbsteuergesetzes 1987, der Bundesabgabenordnung, des Alkoholsteuergesetzes, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991, des Datenschutzgesetzes 2000, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, des Gehaltsgesetzes 1956, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, des Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetzes, des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes, der Reisegebührenvorschrift, des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes, des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes, des Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetzes, des Pensionsgesetzes 1965, des Bundesbahn-Pensionsgesetzes, des Bezügegesetzes, des Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetzes, des Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetzes, des Bundestheaterpensionsgesetzes, des Personenstandsgesetzes, des Namensänderungsgesetzes, des Passgesetzes 1992, des Meldegesetzes 1991, des Asylgesetzes 2005, des Fremdenpolizeigesetzes 2005, des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985, des Ärztegesetzes 1998, des Gehaltskassengesetzes 2002, des Apothekengesetzes, der Gewerbeordnung 1994, des Bilanzbuchhaltungsgesetzes, des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes, des Ziviltechnikergesetzes 1993, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes, des Heeresdisziplinargesetzes 2002, des Heeresgebührengesetzes 2001, des Studienförderungsgesetzes 1992, des Schülerbeihilfengesetzes 1983, des Unterrichtspraktikumsgesetzes, des Patentgesetzes 1970, des Patentanwaltsgesetzes, des Entwicklungshelfergesetzes, des Bundesgesetzes über Aufgaben und Organisation des auswärtigen Dienstes – Statut und des Bundesgesetzes über die Einräumung von Privilegien und Immunitäten an internationale Organisationen

BGBl. I Nr. 135/2009 ↗
BGBl. I Nr. 147/2008kundgemacht am 29.12.2008

Fassungen ab: 01.01.2009, 30.12.2008

Erfasste Bestimmungen: § 44a, § 45, § 46, § 77

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 147/2008 (NR: GP XXIV RV 1 AB 30 S. 8. BR: AB 8037 S. 763.)

Dienstrechts-Novelle 2008

BGBl. I Nr. 147/2008 ↗
BGBl. I Nr. 86/2008kundgemacht am 26.06.2008

Fassungen ab: 01.01.2011, 01.07.2008, 27.06.2008

Erfasste Bestimmungen: § 10, § 77

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 86/2008 (NR: GP XXIII AB 613 S. 63. BR: AB 7971 S. 757.)

Änderung der Reisegebührenvorschrift 1955

BGBl. I Nr. 86/2008 ↗
BGBl. I Nr. 96/2007kundgemacht am 28.12.2007

Fassungen ab: 29.12.2007, 01.10.2007

Erfasste Bestimmungen: § 3, § 74, § 77

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 96/2007 (NR: GP XXIII RV 296 AB 367 S. 42. BR: 7809 AB 7841 S. 751.)

2. Dienstrechts-Novelle 2007

BGBl. I Nr. 96/2007 ↗
BGBl. I Nr. 53/2007kundgemacht am 31.07.2007

Fassungen ab: 01.10.2007, 01.08.2007, 01.01.2006

Erfasste Bestimmungen: § 3, § 49a, § 77

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 53/2007 (NR: GP XXIII IA 255/A AB 193 S. 27. BR: AB 7732 S. 747.)

Dienstrechts-Novelle 2007

BGBl. I Nr. 53/2007 ↗
BGBl. I Nr. 115/2005kundgemacht am 27.10.2005

Fassungen ab: 28.10.2005

Erfasste Bestimmungen: § 10

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 115/2005 (NR: GP XXII RV 1066 AB 1096 S. 122. BR: AB 7378 S. 725.)

Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988 und der Reisegebührenvorschrift 1955

BGBl. I Nr. 115/2005 ↗
BGBl. I Nr. 80/2005kundgemacht am 09.08.2005

Fassungen ab: 10.08.2005, 01.07.2005, 01.05.2003

Erfasste Bestimmungen: § 39, § 39a, § 40, § 41, § 42, § 43, § 77

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 80/2005 (NR: GP XXII RV 953 AB 1031 S. 115. BR: AB 7343 S. 724.)

Dienstrechts-Novelle 2005

BGBl. I Nr. 80/2005 ↗
BGBl. I Nr. 176/2004kundgemacht am 30.12.2004

Fassungen ab: 01.01.2005, 31.12.2004, 01.01.1984

Erfasste Bestimmungen: § 22, § 26, § 35a, § 35e, § 35f, § 35g, § 35j, § 77

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 176/2004 (NR: GP XXII RV 685 und Zu 685 AB 767 S. 89. BR: AB 7190 S. 717.)

Dienstrechts-Novelle 2004

BGBl. I Nr. 176/2004 ↗
BGBl. I Nr. 151/2004kundgemacht am 30.12.2004

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 151/2004 (NR: GP XXII RV 643 AB 723 S. 89. BR: 7156 AB 7164 S. 717.)

SPG-Novelle 2005

BGBl. I Nr. 151/2004 ↗
BGBl. I Nr. 130/2003

Fassungen ab: 01.01.2005, 31.12.2003, 01.05.2003, 01.01.2003, 01.02.1956

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 2, § 3, § 20, § 21, § 25c, § 25d, § 39, § 49a, § 53, § 54, § 55, § 56, § 67, § 68, § 77

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 130/2003 (NR: GP XXII RV 283 AB 320 S. 40. BR: 6923 AB 6943 S. 704.)

BGBl. I Nr. 130/2003 ↗

Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.

BGBl. I Nr. 114/2003

Fassungen ab: 01.01.2004

Erfasste Bestimmungen: § 25

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 114/2003 (NR: GP XXII RV 250 AB 273 S. 38. BR: AB 6898 S. 703.)

BGBl. I Nr. 114/2003 ↗

Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.

BGBl. I Nr. 119/2002

Fassungen ab: 01.01.2003, 01.09.2002, 10.08.2002

Erfasste Bestimmungen: § 3, § 35i, § 35j, § 74, § 77

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 119/2002 (NR: GP XXI RV 1182 AB 1260 S. 109. BR: 6687 AB 6744 S. 690.)

BGBl. I Nr. 119/2002 ↗

Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.

BGBl. I Nr. 87/2002

Fassungen ab: 29.05.2002

Erfasste Bestimmungen: § 72

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 87/2002 (NR: GP XXI RV 1066 AB 1079 S. 100. BR: AB 6632 S. 687.)

BGBl. I Nr. 87/2002 ↗

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BGBl. I Nr. 87/2001

Fassungen ab: 30.09.2001, 01.08.2001

Erfasste Bestimmungen: § 74, § 77

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 87/2001 (NR: GP XXI RV 636 AB 697 S. 75. BR: 6396 AB 6445 S. 679.)

BGBl. I Nr. 87/2001 ↗

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BGBl. I Nr. 142/2000

Fassungen ab: 01.01.2002, 30.12.2000

Erfasste Bestimmungen: § 3, § 10, § 11, § 12, § 13, § 25a, § 25b, § 36a, § 39, § 64, § 77

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 142/2000 (NR: GP XXI RV 311 AB 369 S. 45. BR: 6250 und 6251 AB 6268 S. 670.)

BGBl. I Nr. 142/2000 ↗

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BGBl. I Nr. 94/2000

Fassungen ab: 01.01.2002, 01.09.2000, 12.08.2000, 01.04.2000, 01.10.1999, 01.09.1999, 01.01.1999

Erfasste Bestimmungen: § 2, § 3, § 7, § 20, § 21, § 22, § 25c, § 39a, § 49a, § 67, § 68, § 77

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 94/2000 (NR: GP XXI RV 176 AB 260 S. 32. BR: AB 6176 S. 667.)

BGBl. I Nr. 94/2000 ↗

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BGBl. I Nr. 6/2000

Fassungen ab: 14.01.2000, 01.01.2000

Erfasste Bestimmungen: § 58, § 77

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 6/2000 (NR: GP XXI RV 2 und Zu 2 AB 10 S. 4. BR: AB 6079 S. 659.)

BGBl. I Nr. 6/2000 ↗

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BGBl. I Nr. 161/1999

Fassungen ab: 01.10.1999, 01.09.1999, 18.08.1999

Erfasste Bestimmungen: § 3, § 77

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 161/1999 (NR: GP XX RV 1765 AB 2025 S. 181. BR: AB 6031 S. 657.)

BGBl. I Nr. 161/1999 ↗

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BGBl. I Nr. 127/1999

Fassungen ab: 01.01.2002, 01.10.1999, 01.09.1999, 01.08.1999, 24.07.1999, 01.02.1956

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 3, § 10, § 12, § 17, § 20, § 22, § 31, § 33, § 34, § 37, § 38, § 39, § 47, § 48a, § 48b, § 48c, § 62, § 77

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 127/1999 (NR: GP XX RV 1764 AB 1945 S. 176. BR: AB 5990 S. 656.)

BGBl. I Nr. 127/1999 ↗

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BGBl. I Nr. 10/1999

Fassungen ab: 09.01.1999, 01.01.1999

Erfasste Bestimmungen: § 74, § 77

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 10/1999 (NR: GP XX AB 1561 S. 154. BR: AB 5856 S. 648.)

BGBl. I Nr. 10/1999 ↗

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BGBl. I Nr. 5/1999

Fassungen ab: 09.01.1999, 01.01.1999

Erfasste Bestimmungen: § 3, § 45, § 77

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 5/1999 (NR: GP XX RV 1467 AB 1506 S. 150. BR: AB 5842 S. 647.)

BGBl. I Nr. 5/1999 ↗

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BGBl. I Nr. 123/1998

Fassungen ab: 01.09.1998, 15.08.1998, 01.07.1998, 01.01.1998, 01.10.1997

Erfasste Bestimmungen: § 3, § 5, § 22, § 25b, § 39, § 39a, § 68, § 74, § 77

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 123/1998 (NR: GP XX RV 1258 AB 1321 S. 135. BR: AB 5735 S. 643.)

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BGBl. I Nr. 109/1997

Fassungen ab: 01.03.1998, 20.08.1997, 01.07.1997

Erfasste Bestimmungen: § 48a, § 48b, § 48c, § 77

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 109/1997 (NR: GP XX RV 691 AB 783 S. 81. BR: AB 5511 S. 629.)

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BGBl. I Nr. 61/1997

Fassungen ab: 01.07.1997, 01.06.1997, 15.02.1997

Erfasste Bestimmungen: § 2, § 3, § 10, § 20, § 25c, § 31, § 33, § 42, § 49a, § 67, § 68, § 77

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 61/1997 (NR: GP XX RV 631 AB 688 S. 75. BR: 5446 AB 5449 S. 627.)

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BGBl. Nr. 375/1996

Fassungen ab: 01.08.1996, 01.05.1996

Erfasste Bestimmungen: § 3, § 68, § 77

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 375/1996 (NR: GP XX RV 134 AB 189 S. 31. BR: AB 5206 S. 615.)

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BGBl. Nr. 522/1995

Fassungen ab: 09.08.1995

Erfasste Bestimmungen: § 73, § 77

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 522/1995 (NR: GP XIX RV 223 AB 289 S. 47. BR: 5089 AB 5082 S. 603.)

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BGBl. Nr. 297/1995

Fassungen ab: 05.05.1995, 01.05.1995

Erfasste Bestimmungen: § 22, § 24, § 29, § 32, § 35b, § 35c, § 35e, § 35i, § 74, § 77

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 297/1995 (NR: GP XIX RV 134 AB 149 S. 32. BR: 4996, 4997, 4998 AB 5002 S. 598.)

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BGBl. Nr. 43/1995

Fassungen ab: 13.01.1995, 01.01.1995, 01.01.1993

Erfasste Bestimmungen: § 3, § 19, § 51, § 68, § 77

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 43/1995 (NR: GP XIX RV 45 AB 62 S. 11. BR: 4958 und 4959 AB 4945 S. 593.)

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BGBl. Nr. 20/1995

Fassungen ab: 06.01.1995, 01.01.1995, 01.08.1994

Erfasste Bestimmungen: § 10, § 77

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 20/1995 (NR: GP XIX RV 24 AB 64 S. 11. BR: AB 4947 S. 593.)

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BGBl. Nr. 665/1994

Fassungen ab: 01.01.1995, 24.08.1994, 01.04.1994

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 3, § 4, § 7, § 11, § 13, § 17, § 18, § 19, § 23, § 25d, § 30, § 34, § 36, § 36a, § 39, § 48a, § 49a, § 64, § 73, § 74, § 75a, § 77

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 665/1994 (NR: GP XVIII RV 1656 AB 1798 S. 171. BR: AB 4894 S. 589.)

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BGBl. Nr. 550/1994

Fassungen ab: 01.01.1995, 20.07.1994

Erfasste Bestimmungen: § 7, § 10, § 22, § 27, § 43, § 44, § 69, § 72, § 74, § 77

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 550/1994 (NR: GP XVIII RV 1577 AB 1707 S. 168. BR: AB 4814 S. 588.)

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BGBl. Nr. 507/1994

Fassungen ab: 01.01.1995, 09.07.1994

Erfasste Bestimmungen: § 45, § 77

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 507/1994 (NR: GP XVIII RV 1597 AB 1716 S. 169. BR: AB 4823 S. 588.)

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BGBl. Nr. 518/1993

Fassungen ab: 31.07.1993, 01.07.1993

Erfasste Bestimmungen: § 13, § 77

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 518/1993 (NR: GP XVIII RV 1079 AB 1145 S. 129. BR: AB 4609 S. 573.)

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BGBl. Nr. 256/1993

Fassungen ab: 01.07.1993, 21.04.1993

Erfasste Bestimmungen: § 21, § 25c, § 77, § 78

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 256/1993 (NR: GP XVIII RV 656 AB 1003 S. 109. BR: 4502 AB 4511 S. 568.)

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BGBl. Nr. 277/1992

Fassungen ab: 01.02.1992

Erfasste Bestimmungen: § 10

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 277/1992 (NR: GP XVIII RV 420 AB 471 S. 68. BR: AB 4251 S. 553.)

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BGBl. Nr. 466/1991

Fassungen ab: 01.09.1991

Erfasste Bestimmungen: § 49a

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 466/1991 (NR: GP XVIII RV 129 AB 171 S. 33. BR: AB 4087 S. 543.)

BGBl. Nr. 466/1991 ↗

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BGBl. Nr. 363/1991

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 363/1991 (NR: GP XVIII RV 129 AB 171 S. 33. BR: AB 4087 S. 543.) ersetzt durch BGBl. Nr. 466/1991

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BGBl. Nr. 277/1991

Fassungen ab: 01.01.1991

Erfasste Bestimmungen: § 3, § 74

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 277/1991 (NR: GP XVIII RV 101 AB 114 S. 27. BR: AB 4055 S. 541.)

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BGBl. Nr. 447/1990

Fassungen ab: 01.07.1990, 01.01.1990

Erfasste Bestimmungen: § 25, § 25a, § 25c, § 34, § 35c, § 35i, § 75

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 447/1990 (NR: GP XVII RV 1333 AB 1450 S. 151. BR: AB 3993 S. 533.)

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BGBl. Nr. 344/1989

Fassungen ab: 01.05.1989, 01.07.1988

Erfasste Bestimmungen: § 7, § 10

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 344/1989 (NR: GP XVII RV 970 AB 1001 S. 109. BR: 3694 AB 3710 S. 518.)

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BGBl. Nr. 244/1989

Fassungen ab: 01.05.1989

Erfasste Bestimmungen: § 6, § 11, § 13, § 25a, § 39, § 49a, § 64

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 244/1989 (NR: GP XVII RV 890 AB 929 S. 102. BR: AB 3671 S. 515.)

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BGBl. Nr. 288/1988

Fassungen ab: 01.07.1988

Erfasste Bestimmungen: § 7, § 10, § 24, § 25a, § 25b, § 29, § 35b, § 35c, § 35h, § 39, § 41, § 47, § 48, § 76

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 288/1988 (NR: GP XVII RV 551 AB 600 S. 64. BR: AB 3486 S. 502.)

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BGBl. Nr. 230/1988

Fassungen ab: 01.05.1988, 01.01.1987

Erfasste Bestimmungen: § 3, § 45, § 46

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 230/1988 (NR: GP XVII RV 236 AB 531 S. 57. BR: AB 3460 S. 500.)

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BGBl. Nr. 572/1985

Fassungen ab: 01.02.1986

Erfasste Bestimmungen: § 49a

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 572/1985 (NR: GP XVI RV 782 AB 811 S. 122. BR: AB 3052 S. 470.)

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BGBl. Nr. 180/1985

Fassungen ab: 01.04.1985, 01.02.1985

Erfasste Bestimmungen: § 3, § 10, § 11, § 13, § 25, § 26, § 35c, § 64

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 180/1985 (NR: GP XVI RV 579 AB 600 S. 87. BR: AB 2965 S. 460.)

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BGBl. Nr. 658/1983

Fassungen ab: 01.01.1984, 01.10.1983

Erfasste Bestimmungen: § 3, § 10, § 25, § 26, § 35h, § 59, § 73

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 658/1983 (NR: GP XVI RV 151 AB 189 S. 28. BR: AB 2781 S. 441.)

BGBl. Nr. 658/1983 ↗

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BGBl. Nr. 177/1983

Fassungen ab: 01.01.1983

Erfasste Bestimmungen: § 11, § 12, § 13, § 22, § 25b, § 32, § 64

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 177/1983 (NR: GP XV RV 1388 AB 1454 S. 148. BR: 2686 AB 2704 S. 433.)

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BGBl. Nr. 482/1981

Fassungen ab: 01.09.1981

Erfasste Bestimmungen: § 33, § 35d

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 482/1981 (NR: GP XV RV 832 AB 858 S. 87. BR: S. 414.)

BGBl. Nr. 482/1981 ↗

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BGBl. Nr. 306/1981

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 306/1981 (NR: GP XV RV 714 AB 755 S. 77. BR: AB 2354 S. 412.)

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BGBl. Nr. 595/1980

Fassungen ab: 01.11.1980

Erfasste Bestimmungen: § 25a, § 65

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 595/1980 (NR: GP XV RV 497 AB 590 S. 58. BR: AB 2267 S. 404.)

BGBl. Nr. 595/1980 ↗

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BGBl. Nr. 116/1980

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 116/1980 (NR: GP XV RV 252 AB 257 S. 26. BR: AB 2122 S. 394.)

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BGBl. Nr. 136/1979

Fassungen ab: 01.07.1979

Erfasste Bestimmungen: § 1

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 136/1979 (NR: GP XIV RV 1207 AB 1227 S. 121. BR: 1999 AB 2002 S. 385.)

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BGBl. Nr. 681/1978

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 681/1978 (NR: GP XIV RV 1046 AB 1116 S. 116. BR: AB 1938 S. 382.)

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BGBl. Nr. 263/1978

Fassungen ab: 01.04.1978

Erfasste Bestimmungen: § 74

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 263/1978 (NR: GP XIV RV 828 AB 881 S. 94. BR: AB 1825 S. 376.)

BGBl. Nr. 263/1978 ↗

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BGBl. Nr. 297/1976

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 297/1976 (NR: GP XIV RV 218 AB 243 S. 26. BR: AB 1531 S. 352.)

BGBl. Nr. 297/1976 ↗

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BGBl. Nr. 304/1975

Fassungen ab: 01.01.1975

Erfasste Bestimmungen: § 36

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 304/1975 (NR: GP XIII RV 1518 AB 1605 S. 145. BR: AB 1368 S. 342.)

BGBl. Nr. 304/1975 ↗

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BGBl. Nr. 574/1973

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 574/1973 (NR: GP XIII RV 889 AB 904 S. 83. BR: S. 325.)

BGBl. Nr. 574/1973 ↗

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BGBl. Nr. 192/1971

Fassungen ab: 01.05.1971, 01.04.1971

Erfasste Bestimmungen: § 25c, § 25d, § 29, § 30, § 31, § 35a, § 35b, § 35c, § 35e, Art. 2

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 192/1971 (NR: GP XII RV 370 AB 384 S. 43. BR: S. 301.)

BGBl. Nr. 192/1971 ↗

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BGBl. Nr. 172/1971

Fassungen ab: 01.01.1971

Erfasste Bestimmungen: § 75

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BGBl. Nr. 158/1967

Fassungen ab: 01.04.1967

Erfasste Bestimmungen: § 7, § 23, § 34, § 42

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 158/1967 (NR: GP XI RV 422 AB 452 S. 53. BR: S. 253.)

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BGBl. Nr. 54/1956

Fassungen ab: 01.02.1965, 01.02.1956

Erfasste Bestimmungen: § 2, § 4, § 5, § 6, § 8, § 9, § 14, § 15, § 16, § 17, § 18, § 19, § 20, § 21, § 24, § 27, § 28, § 35, § 37, § 38, § 39, § 40, § 41, § 43, § 44, § 45, § 46, § 47, § 48, § 49, § 50, § 51, § 52, § 57, § 58, § 60, § 61, § 63, § 66, § 67, § 68, § 69, § 70, § 71, § 72, § 76, § 77

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 54/1956 (BG) (NR: GP VII RV 737 AB 759 S. 94. BR: S. 114.)

BGBl. Nr. 54/1956 ↗

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BGBl. Nr. 203/1955

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 203/1955

BGBl. Nr. 203/1955 ↗

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