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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Historische Fassung vom 21.09.2026 – nicht die heutige Gesamtfassung.

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Schwellenwerte der Maximalkapazität von Stromerzeugungsanlagen

. Die Schwellenwerte für die Maximalkapazität von Stromerzeugungsanlagen des Typs B, C und D im Sinne des Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2016/631 werden wie folgt festgesetzt:

Schwellenwert der Maximalkapazität von Stromerzeugungsanlagen des Typs B

Schwellenwert der Maximalkapazität von Stromerzeugungsanlagen des Typs C

Schwellenwert der Maximalkapazität von Stromerzeugungsanlagen des Typs D

0,25 MW

35 MW

50 MW