Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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. Es ist verboten, Arzneimittel oder Tierarzneimittel mit verbotenen Wirkstoffen gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 Anti-Doping-Bundesgesetz 2007, BGBl. I Nr. 30, zu Zwecken des Dopings im Sport zu verschreiben. (Anm. 1)

(_____________ Anm. 1: Art. 11 Z 1 der Novelle BGBl. I Nr. 191/2023 lautet: „In wird die Wort- und Zeichenfolge „Arzneimittel mit verbotenen Wirkstoffen gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 Anti-Doping-Bundesgesetz 2007, BGBl. I Nr. 30,“ durch die Wort- und Zeichenfolge „verbotene Wirkstoffe gemäß des Anti-Doping-Bundesgesetzes 2021 (ADBG 2021), BGBl. I Nr. 152/2020,“ ersetzt.“ Diese Novellierungsanweisung konnte nicht eingearbeitet werden.)