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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: BGBl. Nr. 53/1983

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 2 Abs. 2 Z 7 des Kunstförderungsbeitragsgesetzes 1981, BGBl. Nr. 573, wird verordnet:

Folgende Einrichtungen bzw. Organisationen sind im Hinblick auf ihre Aufgaben, Zielsetzungen und Mitglieder für die Bereiche der Künste als repräsentativ im Sinne des § 2 Abs. 2 Z 7 des Kunstförderungsbeitragsgesetzes 1981 anzusehen:

1. Bundeskonferenz der bildenden Künstler Österreichs;

2. Interessengemeinschaft österreichischer Autoren;

3. Österreichischer Komponistenbund;

4. Österreichischer Kunstsenat;

5. Verband der Filmregisseure Österreichs.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. Nr. 53/1983 · Stammfassung

Fassungen ab: 04.02.1983

Erfasste Bestimmungen: Art. 1

BGBl. Nr. 53/1983

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