daß solchen Religions-Parteyen, welche vermöge ihrer Religions-Lehren die Eidesablegung für unerlaubt, hingegen ihre feyerliche Versicherung so heilig als andere Religions-Genossen den Eid erkennen, die mit ihren Religions-Grundsätzen nicht vereinbarliche Eidesablegung nicht aufzudringen, sondern statt derselben sich mit ihrer vor Gerichte, nach vorläufiger Ermahnung, bey der in den Gesetzen auf Meineid bestimmten Verantwortlichkeit, die Wahrheit zu sagen, zu erstattenden und mit einem Handschlage zu bestätigenden Versicherung zu begnügen sey.
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Weitere Informationen und Metadaten
Stammfassung: JGS Nr. 1201/1816
Änderung
dRGBl. I S 984/1940
StGBl. Nr. 47/1945
Präambel/Promulgationsklausel
Seine Majestät haben über Anfrage: wie sich in den Fällen, wenn jemand von der Secte der Memnonisten nach dem Gesetze einen Eid abzulegen hätte, zu benehmen sey? zu verordnen geruhet:
Änderungen & Kundmachungen
Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.
StGBl. Nr. 47/1945
Fassungen ab: 10.07.1945
Erfasste Bestimmungen: Art. 1
RIS-Fundstelle: StGBl. Nr. 47/1945
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