Den Mitgliedern der Objektivierungskommission und der Beurteilungskommission gebührt der Ersatz der Reisekosten für die Beförderung mit einem Massenbeförderungsmittel. Bei mehreren Wagenklassen wird die niedrigste Wagenklasse vergütet. Bei Benützung eines Kraftfahrzeuges gebührt eine Entschädigung in der Höhe von 0,376 Euro je Fahrkilometer und, bei Mitbeförderung eines anderen Kommissionsmitgliedes, ein Zuschlag von 0,045 Euro je Fahrkilometer.
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Weitere Informationen und Metadaten
Stammfassung: LGBl.Nr. 14/1990
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 9 Abs. 5 des Objektivierungsgesetzes, LGBl. Nr. 56/1988, wird verordnet:
(1) Die Höhe des Sitzungsgeldes für die Mitglieder der Objektivierungskommission und der Beurteilungskommission beträgt
a) bei einer Dauer der Sitzung bis zu zwei Stunden 18 Euro und
b) bei einer Dauer der Sitzung über zwei Stunden 26 Euro.
(2) Dem Vorsitzenden der Objektivierungskommission gebühren im Falle des Absatzes 1 lit. a 53 Euro, im Falle des Absatzes 2 lit. b 69 Euro als Sitzungsgeld.
Änderungen & Kundmachungen
Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.
