§. 7a.
Der im §. 1a bezeichnete Inhaber der Anlage und der im bezeichnete Unternehmer haften im Falle des nur bis zu einer Jahresrente von 140 000 Euro.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
§. 7a.
Der im §. 1a bezeichnete Inhaber der Anlage und der im bezeichnete Unternehmer haften im Falle des nur bis zu einer Jahresrente von 140 000 Euro.