Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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§. 5.

Die im bezeichneten Unternehmer und der im bezeichnete Inhaber der Anlage sind nicht befugt, die Anwendung der in den bis 3 enthaltenen Bestimmungen zu ihrem Vortheil durch Verträge (mittelst Reglements oder durch besondere Uebereinkunft) im Voraus auszuschließen oder zu beschränken.

Vertragsbestimmungen, welche dieser Vorschrift entgegenstehen, haben keine rechtliche Wirkung.

Beachte: Nach Art. XXXII Z 5 WGN 1997, BGBl. I Nr. 140/1997, ist die Neufassung des Abs. 1 auf Schadensereignisse anzuwenden, die sich nach dem 30. Juni 1998 ereignet haben.