Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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§. 3.

. Für die in diesem Gesetz vorgesehenen Ersatzansprüche gelten die und über den Gegenstand des Ersatzes sinngemäß.

Beachte: Nach Art. XXXII Z 5 WGN 1997, BGBl. I Nr. 140/1997, ist die Neufassung auf Schadensereignisse anzuwenden, die sich nach dem 30. Juni 1998 ereignet haben.