Betriebs- und Unterhaltskosten der Dienstbahn
(1) Nach Ausführung der gemeinsamen Werke wird für deren Erhaltung die bestehende Dienstbahn den Vertragsstaaten zur Verfügung stehen. Die Tragung der Betriebs- und Unterhaltskosten der Dienstbahn erfolgt entsprechend der Regelung der Unterhaltspflicht der gemeinsamen Werke.
(2) Über die allfällige gänzliche oder teilweise Auflassung der Dienstbahn werden die Vertragsstaaten einvernehmlich befinden.
