Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Historische Fassung vom 21.09.2026 – nicht die heutige Gesamtfassung.

Heutige Fassung öffnen

Begriffsbestimmungen

. Im Sinne dieses Gesetzes bedeuten:

1. Unternehmen: Unternehmen gemäß Abschnitt III, lit. A des Anhangs der Verordnung (EWG) Nr. 696/93 betreffend die statistischen Einheiten für die Beobachtung und Analyse der Wirtschaft in der Gemeinschaft, ABl. Nr. L 76 vom 30.03.1993 S. 1.

2. Arbeitsstätte: Arbeitsstätte gemäß Abschnitt III, lit. F des Anhangs der Verordnung (EWG) Nr. 696/93.

3. Wohnadresse: Adresse, die die Merkmale der lit. C der Anlage des Gebäude- und Wohnungsregister-Gesetzes (GWR-Gesetz), BGBl. I Nr. 9/2004, aufweist.

4. Anstaltshaushalt: Einrichtung, die überwiegend der Unterbringung und Versorgung von bestimmten Personengruppen dient.

5. Privathaushalt: Bewohner einer Wohnung oder sonstigen Unterkunft, sofern sie nicht unter Z 4 fallen.

6. Basisdaten: Daten, die gemäß erhoben werden.

7. Vergleichsdaten: Daten, die gemäß erhoben werden.