(1) Den Regionalverbänden obliegt die Erstellung der Regionalprogramme gemäß § 10 Abs 2 ROG 2009.
(2) Durch Vereinbarung der verbandsangehörigen Gemeinden können dem Regionalverband auch Aufgaben des eigenen Wirkungsbereiches auf dem Gebiet der Raumordnung (z. B. Erstellung der räumlichen Entwicklungskonzepte, Flächenwidmungsplanung) übertragen werden.
