Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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(1) Den Regionalverbänden obliegt die Erstellung der Regionalprogramme gemäß .

(2) Durch Vereinbarung der verbandsangehörigen Gemeinden können dem Regionalverband auch Aufgaben des eigenen Wirkungsbereiches auf dem Gebiet der Raumordnung (z. B. Erstellung der räumlichen Entwicklungskonzepte, Flächenwidmungsplanung) übertragen werden.