Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Begriffsbestimmungen

1. Grundwasser: Alles unterirdische Wasser in der Sättigungszone, das in unmittelbarer Berührung mit dem Boden oder dem Untergrund steht;

2. Grundwasserleiter, Aquifer: Unter der Erdoberfläche liegender Boden- oder Gesteinskörper oder andere geologische Formationen mit hinreichender Porosität und Permeabilität, sodass entweder ein nennenswerter Grundwasserstrom oder die Entnahme erheblicher Grundwassermengen möglich ist;

3. Grundwasserstockwerk: Ein Grundwasserleiter, der durch vergleichsweise geringdurchlässige Boden- oder Gesteinsschichten von anderen Grundwasserleitern getrennt ist;

4. Tiefengrundwasser: Grundwasser, das eine weiträumige Überlagerung durch Deckschichten, eine lange Verweilzeit (mindestens mehrere Jahrzehnte) und meist besondere physikalisch-chemische Eigenschaften aufweist. Tiefengrundwasser ist daher tritiumfrei und tritt in gespannter oder artesisch gespannter Form auf;

5. Tiefengrundwasserkörper: Hydrologisch abgegrenztes oder abgrenzbares Grundwasservorkommen oder Teil eines solchen, das eine weiträumige Überlagerung durch Deckschichten, eine lange Verweilzeit (mindestens mehrere Jahrzehnte) und meist besondere physikalisch-chemische Eigenschaften aufweist. Dieses Grundwasservorkommen ist daher tritiumfrei und tritt in gespannter oder artesisch gespannter Form auf.

6. Fachkundige/Fachkundiger: Baumeisterin/Baumeister, Brunnenmeisterin/Brunnenmeister, Ingenieurbüros oder Ingenieurkonsulenten/Ingenieurkonsulentinnen für Angewandte Geowissenschaften, Bauwesen, Erdwissenschaften, Geologie, Hydrogeologie, Ingenieurgeologie, Kulturtechnik und Wasserwirtschaft oder Technische Geologie.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 127/2024