IV. Abschnitt.
Regelung des Fischfanges und der Fischzucht auf den nassen Grenzen.
. Während der laufenden Pachtperiode treten in den Pachtverhältnissen keine Änderungen ein. Nach Ablauf dieser laufenden Pachtperiode treten für die Pachtverhältnisse die Gesetze des betreffenden Staates in Wirksamkeit.
