Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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IV. Teil.

Besondere Bestimmungen.

. Den Wasserpolizeidienst versieht jeder Staat auf seinem Gebiete. In den Grenzgewässern begangene Wasserfrevel sind gegenseitig den zuständigen Verwaltungsbehörden anzuzeigen.