IV. Teil.
Besondere Bestimmungen.
. Den Wasserpolizeidienst versieht jeder Staat auf seinem Gebiete. In den Grenzgewässern begangene Wasserfrevel sind gegenseitig den zuständigen Verwaltungsbehörden anzuzeigen.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
IV. Teil.
Besondere Bestimmungen.
. Den Wasserpolizeidienst versieht jeder Staat auf seinem Gebiete. In den Grenzgewässern begangene Wasserfrevel sind gegenseitig den zuständigen Verwaltungsbehörden anzuzeigen.