Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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III. Teil.

Behörden und Verfahren.

. Alle Wasserrechtsangelegenheiten, welche Grenzgewässer oder übertretende Gewässer betreffen, sind ausschließlich nach den Gesetzen des Staates zu beurteilen, auf dessen Gebiete die Anlage liegt oder errichtet werden soll.