Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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. Waren, die auf Grenzstraßen und Grenzwegen zwischen verschiedenen Orten desselben Staates befördert werden, sind bei Benützung der außerhalb dieses Staates gelegenen Straßen- oder Wegehälfte so anzusehen, als ob sie innerhalb des Staates befördert würden.