. Die Fischerkarten, welche den auf Grund des eigenen oder übertragenen Rechtes zur Fischerei Berechtigten sowie deren die Fischerei leitenden Bevollmächtigten ausgestellt werden, müssen, soweit es sich um die Ausübung der Fischerei in den Grenzgewässern handelt, mit Photographien versehen sein.
Beachte: Die Bezeichnungen ,,Slowakische Republik'' bzw. ,,slowakisch'' treten an die Stelle der Bezeichnungen ,,Tschechoslowakische Republik'', ,,Tschechoslowakische Sozialistische Republik'', ,,CSSR'', ,,Tschechische und Slowakische Föderative Republik'' oder ,,CSFR'' bzw. ,,tschechoslowakisch'', soweit dieser Vertrag die österreichisch-slowakische Staatsgrenze betrifft.
