Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

. Unbeschadet der für den Grenzverkehr im übrigen geltenden Vorschriften sind den Besitzern der im erwähnten Anlagen nach näherer Verständigung der zuständigen Behörden der Vertragsstaaten beim Überschreiten der Staatsgrenze zwecks Bedienung und Instandhaltung der Anlagen tunlichst Erleichterungen zu gewähren.

Beachte: Die Bezeichnungen ,,Slowakische Republik'' bzw. ,,slowakisch'' treten an die Stelle der Bezeichnungen ,,Tschechoslowakische Republik'', ,,Tschechoslowakische Sozialistische Republik'', ,,CSSR'', ,,Tschechische und Slowakische Föderative Republik'' oder ,,CSFR'' bzw. ,,tschechoslowakisch'', soweit dieser Vertrag die österreichisch-slowakische Staatsgrenze betrifft.