. (1) Die Vertragsstaaten werden Maßnahmen treffen, damit innerhalb von drei Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Vertrages die Wasserbücher nach Maßgabe der Bestimmungen der Wasserrechtsgesetze durch Eintragung der im bezeichneten Wasserrechte und Wasseranlagen ordnungsmäßig ergänzt und beglaubigte Abschriften dieser Eintragungen der Wasserrechtsbehörde des anderen Staates übermittelt werden.
(2) Die Aktenübergabe im Sinne der Bestimmungen des Staatsvertrages von St. Germain en Laye wird hiedurch nicht berührt.
Beachte: Die Bezeichnungen ,,Slowakische Republik'' bzw. ,,slowakisch'' treten an die Stelle der Bezeichnungen ,,Tschechoslowakische Republik'', ,,Tschechoslowakische Sozialistische Republik'', ,,CSSR'', ,,Tschechische und Slowakische Föderative Republik'' oder ,,CSFR'' bzw. ,,tschechoslowakisch'', soweit dieser Vertrag die österreichisch-slowakische Staatsgrenze betrifft.
