Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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. Die mit der Erhaltung und mit den Rekonstruktionen an Grenzstraßen, Grenzwegen und Grenzbrücken sowie mit den Neubauten derselben betrauten Behörden beider Staaten können in diesen Angelegenheiten auch schriftlich unmittelbar miteinander verkehren.

Beachte: Die Bezeichnungen ,,Slowakische Republik'' bzw. ,,slowakisch'' treten an die Stelle der Bezeichnungen ,,Tschechoslowakische Republik'', ,,Tschechoslowakische Sozialistische Republik'', ,,CSSR'', ,,Tschechische und Slowakische Föderative Republik'' oder ,,CSFR'' bzw. ,,tschechoslowakisch'', soweit dieser Vertrag die österreichisch-slowakische Staatsgrenze betrifft.