Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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. Waren, die auf Grenzstraßen und Grenzwegen zwischen verschiedenen Orten desselben Staates befördert werden, sind bei Benützung der außerhalb dieses Staates gelegenen Straßen- oder Wegehälfte so anzusehen, als ob sie innerhalb des Staates befördert würden.

Beachte: Die Bezeichnungen ,,Slowakische Republik'' bzw. ,,slowakisch'' treten an die Stelle der Bezeichnungen ,,Tschechoslowakische Republik'', ,,Tschechoslowakische Sozialistische Republik'', ,,CSSR'', ,,Tschechische und Slowakische Föderative Republik'' oder ,,CSFR'' bzw. ,,tschechoslowakisch'', soweit dieser Vertrag die österreichisch-slowakische Staatsgrenze betrifft.