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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: BGBl. Nr. 512/1977

Präambel/Promulgationsklausel

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes vom 6. Juli 1961, BGBl. Nr. 182, über äußere Rechtsverhältnisse der Evangelischen Kirche wird kundgemacht:

1. Der

Evangelischen Pfarrgemeinde A.B. Mistelbach

mit dem Sitz in 2130 Mistelbach/Zaya, Hugo Riedl-Straße 13,

und

der

Evangelischen Tochtergemeinde A.B. Laa a. d. Thaya

mit dem Sitz in 2136 Laa a. d. Thaya, Staatsbahn-Straße 94 (dieser zufolge Umwandlung von einer selbständigen Pfarrgemeinde in eine zur Evangelischen Pfarrgemeinde A.B. Mistelbach gehörenden Tochtergemeinde),

kommt gemäß § 4 Abs. 1 und § 5 des zitierten Bundesgesetzes ab 16. Feber 1977 Rechtspersönlichkeit des öffentlichen Rechts zu.

2. Der

Evangelischen Tochtergemeinde A.B. Haid mit dem Sitz in 4050 Traun, Dr. Knechtl-Straße 31,

kommt gemäß § 4 Abs. 1 des zitierten Bundesgesetzes ab 22. März 1977 Rechtspersönlichkeit des öffentlichen Rechts zu.

3. Der

Evangelischen Tochtergemeinde A.B. Linz-„Neue Heimat“ mit dem Sitz in 4020 Linz, Salzburger-Straße 231,

kommt gemäß § 4 Abs. 1 des zitierten Bundesgesetzes ab 5. Juli 1977 Rechtspersönlichkeit des öffentlichen Rechts zu.

4. Der

Evangelischen Pfarrgemeinde A.B. Steyr/Münichholz

mit dem Sitz in 4405 Steyr, Lortzing-Straße 19,

kommt gemäß § 4 Abs. 1 des zitierten Bundesgesetzes ab 6. Juli 1977 Rechtspersönlichkeit des öffentlichen Rechts zu.

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Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. Nr. 512/1977 · Stammfassung

Fassungen ab: 14.10.1977

Erfasste Bestimmungen: Art. 1

BGBl. Nr. 512/1977

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