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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: BGBl. Nr. 415/1979

Präambel/Promulgationsklausel

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes vom 6. Juli 1961, BGBl. Nr. 182, über äußere Rechtsverhältnisse der Evangelischen Kirche wird kundgemacht:

1. Der Evangelischen Pfarrgemeinde A.B. Bad Hall, welcher bisher als Evangelischer Tochtergemeinde A.B. Bad Hall, zugehörig zur Evangelischen Pfarrgemeinde A.B. Neukematen, gemäß § 3 Abs. 1 des zitierten Bundesgesetzes Rechtspersönlichkeit des öffentlichen Rechts zugekommen war, kommt nunmehr als (selbständiger) Evangelischer Pfarrgemeinde mit dem Amtssitz in 4540 Bad Hall, Römerstraße 18, gemäß § 5 dieses Bundesgesetzes ab 19. August 1978 Rechtspersönlichkeit des öffentlichen Rechts zu.

2. Der Evangelischen Pfarrgemeinde A.B. Linz-Südwest, welcher bisher als Evangelischer Tochtergemeinde A.B. Linz-Neue Heimat, zugehörig zur Evangelischen Pfarrgemeinde A.B. Linz-Süd, gemäß § 4 Abs. 1 des zitierten Bundesgesetzes Rechtspersönlichkeit des öffentlichen Rechts zugekommen war (Z 3 der Kundmachung des Bundesministers für Unterricht und Kunst vom 12. September 1977, BGBl. Nr. 512), kommt nunmehr als (selbständiger) Evangelischer Pfarrgemeinde mit dem Amtssitz in 4020 Linz, Salzburger-Straße 231, gemäß § 5 dieses Bundesgesetzes ab 23. Oktober 1978 Rechtspersönlichkeit des öffentlichen Rechts zu.

3. Der Evangelischen Tochtergemeinde A.B. Sauerbrunn mit dem Amtssitz in 7202 Sauerbrunn, zugehörig zur Evangelischen Pfarrgemeinde A.B. Pöttelsdorf, kommt gemäß § 4 Abs. 1 des zitierten Bundegesetzes ab 16. Mai 1979 Rechtspersönlichkeit des öffentlichen Rechts zu.

4. Der Evangelischen Pfarrgemeinde A.B. Bleiberg mit dem Amtssitz in 9530 Bad Bleiberg, welcher gemäß § 3 Abs. 1 des zitierten Bundesgesetzes Rechtspersönlichkeit des öffentlichen Rechts zukommt, führt ab 23. Oktober 1978 die Bezeichnung EVANGELISCHE PFARRGEMEINDE A.B. BAD BLEIBERG.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. Nr. 415/1979 · Stammfassung

Fassungen ab: 10.10.1979

Erfasste Bestimmungen: Art. 1

BGBl. Nr. 415/1979

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