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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: BGBl. Nr. 378/1978

Präambel/Promulgationsklausel

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes vom 6. Juli 1961, BGBl. Nr. 182, über äußere Rechtsverhältnisse der Evangelischen Kirche wird kundgemacht:

1. Der

Evangelischen Pfarrgemeinde A. u. H. B. Bludenz mit dem Sitz in 6700 Bludenz, Oberfeldweg 13, kommt gemäß § 4 Abs. 1 des zitierten Bundesgesetzes ab 28. Oktober 1977 Rechtspersönlichkeit des öffentlichen Rechts zu.

2. Der

Evangelischen Tochtergemeinde A. B. Wien-Leopoldau mit dem Sitz in 1210 Wien, 21., Kainachgasse 39, kommt gemäß § 4 Abs. 1 des zitierten Bundesgesetzes ab 22. Feber 1978 Rechtspersönlichkeit des öffentlichen Rechts zu.

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Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. Nr. 378/1978 · Stammfassung

Fassungen ab: 09.08.1978

Erfasste Bestimmungen: Art. 1

BGBl. Nr. 378/1978

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