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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: BGBl. Nr. 455/1980

Präambel/Promulgationsklausel

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes vom 6. Juli 1961, BGBl. Nr. 182, über äußere Rechtsverhältnisse der Evangelischen Kirche, wird kundgemacht:

Der Evangelischen Pfarrgemeinde A.B. Wien-Leopoldau, welcher bisher als Evangelischer Tochtergemeinde A.B. Wien-Leopoldau, zugehörig zur Evangelischen Pfarrgemeinde A.B. Wien-Floridsdorf, gemäß § 4 Abs. 1 des zitierten Bundesgesetzes Rechtspersönlichkeit des öffentlichen Rechts zukam, kommt nunmehr als (selbständiger) evangelischer Pfarrgemeinde mit dem Amtssitz in 1210 Wien, Kainachgasse 39, gemäß § 5 dieses Bundesgesetzes ab 15. September 1980 Rechtspersönlichkeit des öffentlichen Rechts zu.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. Nr. 455/1980 · Stammfassung

Fassungen ab: 29.10.1980

Erfasste Bestimmungen: Art. 1

BGBl. Nr. 455/1980

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