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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: BGBl. Nr. 129/1992

Präambel/Promulgationsklausel

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes vom 6. Juli 1961, BGBl. Nr. 182, über äußere Rechtsverhältnisse der Evangelischen Kirche, wird kundgemacht:

Der Evangelisch-Koreanischen Gemeinde in Wien (mit dem Amtssitz in Wien 3, Schützengasse 13) kommt gemäß §§ 4 und 5 dieses Bundesgesetzes ab 15. Jänner 1992 Rechtspersönlichkeit des öffentlichen Rechts zu.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. Nr. 129/1992 · Stammfassung

Fassungen ab: 07.03.1992

Erfasste Bestimmungen: Art. 1

BGBl. Nr. 129/1992

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