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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: BGBl. Nr. 62/1985

Präambel/Promulgationsklausel

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes vom 6. Juli 1961, BGBl. Nr. 182, über äußere Rechtsverhältnisse der Evangelischen Kirche wird kundgemacht:

Der Evangelischen Pfarrgemeinde A. B. Timelkam (mit dem Amtssitz in 4850 Timelkam, Linzer Straße 42), welche bisher als Tochtergemeinde zur Evangelischen Pfarrgemeinde A. B. Vöcklabruck gehörte, kommt gemäß §§ 4 und 5 dieses Bundesgesetzes ab 20. Dezember 1984 Rechtspersönlichkeit des öffentlichen Rechts zu.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. Nr. 62/1985 · Stammfassung

Fassungen ab: 13.02.1985

Erfasste Bestimmungen: Art. 1

BGBl. Nr. 62/1985

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