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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: BGBl. Nr. 480/1983

Präambel/Promulgationsklausel

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes vom 6. Juli 1961, BGBl. Nr. 182, über äußere Rechtsverhältnisse der Evangelischen Kirche wird kundgemacht:

Der Evangelischen Tochtergemeinde A.B. Villach-Nord mit dem Amtssitz in 9500 Villach, Adalbert-Stifter-Straße 21, kommt gemäß § 4 Abs. 1 des zitierten Bundesgesetzes ab 4. August 1983 Rechtspersönlichkeit des öffentlichen Rechts zu.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. Nr. 480/1983 · Stammfassung

Fassungen ab: 24.09.1983

Erfasste Bestimmungen: Art. 1

BGBl. Nr. 480/1983

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