Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Artikel V.

In dem Ersuchungsschreiben sind die ersuchende Behörde, der Name und Beruf (Stand) der Beteiligten sowie, im Falle der Zustellung, die Adresse des Empfängers und die Art des zuzustellenden Schriftstückes anzugeben.