Artikel X.
Auf die Rechtshilfe im Beitreibungsverfahren finden die Bestimmungen dieses Vertrages Anwendung, soweit nicht in den Artikeln XI bis XIII etwas Abweichendes angeordnet ist.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Artikel X.
Auf die Rechtshilfe im Beitreibungsverfahren finden die Bestimmungen dieses Vertrages Anwendung, soweit nicht in den Artikeln XI bis XIII etwas Abweichendes angeordnet ist.