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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: BGBl. III Nr. 202/2002

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des Artikels 1 in Verbindung mit Artikel 15 des Vertrages vom 4. Oktober 1954 zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Rechtsschutz und Rechtshilfe in Abgabensachen, BGBl. Nr. 249/1955, wird verordnet:

Parkgebühren und vergleichbare Abgaben (insbesondere Kurzparkzonengebühr, Kurzparkzonenabgabe, Parkabgabe, Abgabe für das Abstellen von Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen, Parkometerabgabe), die nach landesgesetzlich geregelten Vorschriften erhoben werden, sind keine Abgaben steuerrechtlichen Charakters im Sinne des Absatzes 1 des Schlussprotokolls zu .

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. III Nr. 202/2002 · Stammfassung

Fassungen ab: 28.09.2002

Erfasste Bestimmungen: Art. 1

BGBl. III Nr. 202/2002

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