Parkgebühren und vergleichbare Abgaben (insbesondere Kurzparkzonengebühr, Kurzparkzonenabgabe, Parkabgabe, Abgabe für das Abstellen von Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen, Parkometerabgabe), die nach landesgesetzlich geregelten Vorschriften erhoben werden, sind keine Abgaben steuerrechtlichen Charakters im Sinne des Absatzes 1 des Schlussprotokolls zu .
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Weitere Informationen und Metadaten
Stammfassung: BGBl. III Nr. 202/2002
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des Artikels 1 in Verbindung mit Artikel 15 des Vertrages vom 4. Oktober 1954 zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Rechtsschutz und Rechtshilfe in Abgabensachen, BGBl. Nr. 249/1955, wird verordnet:
Änderungen & Kundmachungen
Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.
BGBl. III Nr. 202/2002 · Stammfassung
Fassungen ab: 28.09.2002
Erfasste Bestimmungen: Art. 1
BGBl. III Nr. 202/2002 ↗
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