Der Rechtspflegeranwärter darf bei Ausarbeitung der im § 30 Abs. 3 des Rechtspflegergesetzes vorgesehenen schriftlichen Aufgaben Bundes- und Landesgesetzblätter, das Amtsblatt der österreichischen Justizverwaltung, Gesetzesausgaben, Formbücher, Formblätter sowie das Dienstbuch der Geo., das Dienstbuch für die Führung der öffentlichen Bücher (Grundbuchsvorschrift) und das Dienstbuch für die Vollstrecker benützen.
Beachte: Das Rechtspflegergesetz, BGBl. Nr. 180/1962, ist durch § 45 Abs. 3 RpflG, BGBl. Nr. 560/1985, aufgehoben worden. § 47 RpflG, BGBl. Nr. 560/1985, bestimmt jedoch, daß in anderen Rechtsvorschriften enthaltene Verweisungen auf das alte Rechtspflegergesetz ihren Inhalt aus der entsprechenden Bestimmung des Rechtspflegergesetzes, BGBl. Nr. 560/1985, erhalten. Die entsprechende Bestimmung wäre der § 39 Abs. 2 RpflG, BGBl. Nr. 560/1985. Allerdings spricht § 39 Abs. 2 RpflG nur von literarischen Behelfen, die bei der schriftlichen Prüfung benützt werden dürfen. Die Erläuterungen zu § 39 Abs. 2 gehen aber offenkundig davon aus, daß die literarischen Behelfe, die früher bei den Ausbildungslehrgängen benützt werden durften, nunmehr bei der schriftlichen Prüfung benützt werden können.
Weitere Informationen und Metadaten
Stammfassung: BGBl. Nr. 274/1962
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 30 Abs. 4 des Rechtspflegergesetezs, BGBl. Nr. 180/1962, wird verordnet:
Änderungen & Kundmachungen
Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.
BGBl. Nr. 274/1962 · Stammfassung
Fassungen ab: 22.09.1962
Erfasste Bestimmungen: Art. 1
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