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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: BGBl. Nr. 81/1966

Präambel/Promulgationsklausel

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes vom 6. Juli 1961, BGBl. Nr. 182, über äußere Rechtsverhältnisse der Evangelischen Kirche, wird kundgemacht:

1. Die Rechtspersönlichkeit des öffentlichen Rechts der kraft innerkirchlichen Rechts aufgelösten Evangelischen Superintendenz A. B. für Oberösterreich, Salzburg und Tirol (mit dem letzten Sitz in Linz/Donau, Bergschlösselgasse 7) ist gemäß § 5 des zitierten Bundesgesetzes am 8. April 1966 auch für den staatlichen Bereich erloschen.

2. Der neu errichteten Evangelischen Superintendenz A. B. Oberösterreich (mit dem Sitz in Linz/Donau, Bergschlösselgasse 7) kommt gemäß § 4 Abs. 1 des zitierten Bundesgesetzes ab 8. April 1966 Rechtspersönlichkeit des öffentlichen Rechts zu.

3. Der neu errichteten Evangelischen Superintendenz A. B. Salzburg und Tirol (mit dem Sitz in Salzburg, Schwarzstraße 25) kommt gemäß § 4 Abs. 1 des zitierten Bundesgesetzes ab 8. April 1966 Rechtspersönlichkeit des öffentlichen Rechts zu.

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Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. Nr. 81/1966 · Stammfassung

Fassungen ab: 18.06.1966

Erfasste Bestimmungen: Art. 1

BGBl. Nr. 81/1966

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